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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 56. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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wo sie an der Prüfung der Legitimationen Theil nehmen sollen, nicht in Folge einer neuen Wahl in dieselbe einge treten sind. Den Vorsitz bei der gedachten Deputation führt der Präsident oder, dafern dieser auszutreten ge- nöthigt sein sollte, ein sofort besonders zu ernennender Vorstand. §.11. Legitimation der Mitglieder der ersten Kammer, deren Mit gliedschaft nicht aus einer Wahl beruht. Was die in §. 63 der Werfassungsurkunde unter 1 bis mit? und 9 aufgezählten Mitglieder der ersten Kammer anlangt, welche auf den Grund besondern Rechts und nicht in Folge einer Wahl Sitz und Stimme in der Kam mer haben, so bedarf es bei den Prinzen des Königlichen Hauses einer besondern Legitimation nicht. Die Abgeordneten des Hochstifts Meißen geeignete Nachfolger fei (wie im Entwurf Z. 9). §. ?2. Legitimation der durch Wahl zu einer Kammer gehörigen Mitglieder. Damit die materielle Prüfung der Legitimationen der jenigen Mitglieder einer Kammer, welche durch beson dere Wahl in dieselbe berufen worden sind, gehörig erfol gen kann, wird die Regierung sofort bei der Eröffnung der Kammern den Direktorien derselben nicht allein be glaubigte Abschriften der vollständigen Wahlprotocolle, sondern auch Auszüge aus den Wahllisten, so weit sie die neu eintretenden Abgeordneten und Stellvertreter be treffen, aus welchen das passive Wahlrecht der Erwählten und die Gültigkeit der Wahl vollständig zu ersehen sein muß, mittheilen, welche sodann der Legitimationsdeputa tion übergeben werden. Die letztere kann, wenn sie es für nöthig erachtet, die einschlagenden Wahlacten oder sonstige Unterlagen einfordern und muß dies thun, wenn sich in Bezug auf ein Kammermitglied Zweifel ergeben und diese durch die Mittheilung der Regierung nicht be seitigt worden sein sollten. Ihre desfallsigen Anträge bringt die Deputation durch den Präsidenten der betref fenden Kammer an das Gesammtministerkum (verql. §. ISS). §.12b. Anerkennung der Legitimation und Zweifel bei derselben. Ueber die geschehene (materielle) Prüfung der Legitima tionen hat die Deputation längstens in acht Tagen ihrer Kammer Bericht zu erstatten. Findet dieselbe in Folge der Berichterstattung der Le gitimationsdeputation einen Zweifel gegen die Legitima tion eines Kammermitglieds, so ist diesem der Sitz in der Kammer so lange zu versagen, bis der Zweifel erledigt ist. Sollte ein Zweifel gegen die Legitimation eines oder mehrerer Mitglieder der Legitimationsdeputation selbst hervortreten, so scheiden die betheiligten Mitglieder so fort aus der Deputation aus. Es sind demnach die Le gitimationen dieser letzteren von derDeputation vorallen andern zu prüfen. Jedes Mitglied der Kammer hat das Recht, die Ein sicht derLegitimationsurkunden und sonstigen Unterlagen zu verlangen und Anträge darauf zu begründen. §.12e. Sollten über das Recht eines Kammermitglieds, in der Kammer zu sitzen, während der Dauer des Landtags von irgend einer Seite neue Zweifel erhoben werden, so hat die Legitimationsdeputation diese Zweifel zu prüfen und über das Ergebniß ihrer Prüfung der Kammer an« derweitenBericht zu erstatten, diese letztere aber beschließt darauf, ob das beteiligte Mitglied der Kammer bis zur Erledigung der Sache Sitz und Stimme in der Kammer behalten soll oder nicht. An der Berathung über Legiti- mationszweifel können in diesem Falle die betheiligten Kammermitglieder, wenn sie wollen, Theil nehmen, vor der Beschlußfassung der Kammer aber haben sie sich jedenfalls zu entfernen. §.12ä. Anmelbungs- und Legitimationsprotocoll. Ueber die Anmeldung der Kammermitglieder sind von den Einweisungscommissionen und bei spatem, nach der Constituirung der Kammern erfolgenden Anmeldungen von einem Secretair der betreffenden Kammer Protokolle aufzunehmen, in welche rc. In ähnlicher Weise werden auch über die erfolgten Legitimationen und deren formelle und materielle Prüfung von den Legitimationsdeputatio- nen und in der Kammer selbst Protokolle geführt. Die Legitimationsurkunden sind im Original vorzu legen und zu den Acten zu nehmen. Einer besondern Rechtfertigung der vorstehenden Bestim mungen glaubt die Deputation nach dem, was sie darüber bereits dargelegt hat, sich überheben zu können. Sie bemerkt daher nur noch, daß die Herren Regierungscommiffarien die vorgeschlagene veränderte Einrichtung im Betreff der Legitimationsprüfungen nicht haben genehmigen wollen, indem sie darin eine Controle der Staatsregierung durch die Stände erblickt haben, die, wie sie meinten, diesen letztem nach dem Wahlgesetz nicht zustehe. Allein die Deputation hat sich hierdurch nicht bewogen finden können, ihre Vorschläge aufzugeben. Denn wenn es auch wahr wäre, daß durch die selbsteigene Prüfung der ständischen Legiti mationen durch die Stände, der Regierung gegenüber, eine Con trole geübt würde, so wäre dies nur etwas, wozu die Kammern nach der Ansicht der Deputation unbedingt berechtigt sind, da ihnen ja nach der Constitution das Befugniß, die gesammte Staatsverwaltung einer Prüfung und Controle zu unterwerfen, nicht bestritten werden kann. Das Wahlgesetz aber enthält keine Bestimmungen, durch welche das Recht der Kammern, die voll zogenen Wahlen zu prüfen, irgend alterirt würde. Dasselbe giebt der Staatsregierung zwar das Befugniß, eine solche Prü fung gleichfalls vorzunehmen, sagt aber davon, daß nicht auch die Kammern dazu berechtigt sein sollen, kein Wort: Im Gegen- theil haben diese, wenn Zweifel über die Wahlen vorkommen, so gar in letzter Instanz zu entscheiden. Hieraus eine Nichtbercch- tigung zur Prüfung ableiten zu wollen, hieße der Auslegung Zwang anthun. Auch wird dieses Recht der Kammern nirgends in Zweifel gezogen, von jeder konstitutionellen Kammer ausgeübt und, wie schon bemerkt worden ist, durch den Entwurf der Land tagsordnung selbst anerkannt. Und in der That kann es auch gar nicht anders sein, wenn die Selbstständigkeit einer landstan- dischen Kammer eine Wahrheit sein soll. Die Deputation muß daher dringend anrathen, den von ihr vorgeschlagenen §§. 9—12 6. die Zustim mung zu.ertheilen; wobei nur zu §. 12 erläuterungsweise noch bemerkt wird, daß
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