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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 57. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Vierter Abschnitt. Bon Constituirung der Kammern und Pflicht leistung ihrer Mitglieder. §. 13. Präliminaroersammlung für die Präsidialwahlen. Sobald nach dem Eintritte des in den Missiven zur Anmel dung der Stände bestimmten Tages von der ersten Kammer we nigstens zwei Drittheile der verfassungsmäßigen AnzahlderMit- glieder anwesend sind, und was die erste Kammer betrifft, die Ernennung des Präsidenten vom König erfolgt ist, hält die Ein- weisungscommission eine Präliminarversammlung der Kammer, in welcher die Wahlen zu den für die Besetzung der Präsidenten stelle in der zweiten Kammer und der Stellvertreterfunction in beiden Kammern zu thuenden Vorschlägen bewirkt werden. Die Einweisungscommission hat hierauf sofort dem Ge- sammtministerkum das Wahlprotocoll zu überreichen. Referent Abg. v. Haase: Die Deputation sagt darüber im Hauptberichte: §.13(35) wird unter Bezugnahme auf die Redactionsbcmerkung bei §. 5 unverändert zur Annahme empfohlen; jedoch könnte vielleicht hier und anderwärts, wo dies Wort vor kommt, statt: „Stellvertreter" „Vicepräsident", wie es zeither bereits üblich gewesen ist, gesetzt werden. Auch dürste nach den Worten: „vom König erfolgt ist", in Zeile 5 noch einzuschalten sein: „(vergl. §. 67 der Verfassungsurkunde.)" Referent Abg. 0. Haase: Es sind also drei Bemerkungen zu diesem Paragraphen von der Deputation gemacht worden; zunächst die schon früher gemachte Bemerkung, daß statt des Wortes: „Missive" in der ersten Zeile das Wort: „Einberu fungsschreiben" gebraucht werde. Sodann ist vorgeschlagen worden, daß nach den Worten: „vom König erfolgt ist" auf Zeile 5 eingeschaltet werde: „(vergleiche §. 67 der Verfassungs urkunde)" und daß statt des Wortes: „Stellvertreter" das Wort: „Vicepräsident" gesetzt werde. Mit diesen Modisicationen hat die Deputation die Annahme dieses Paragraphen empfohlen. Präsident Braun: Wünscht Jemand darüber zu sprechen ? Die Deputation schlägt der Kammer vor, den §. 13 in der von ihr bemerkten Redactionsabänderung zu genehmigen. Ich frage die Kammer: ob sie dem Anträge ihrer Deputation bei stimmt? — Einstimmig Ja. Referent Abg. o. Haase: §.14 lautet: Versammlung zu Constituirung der Kammer. Nachdem derKöm'g auch den Präsidenten der zweitenKam- mer und die Stellvertreter für die Präsidenten beider Kammern ernannt und die Präsidenten in Pflicht genommen hat, veran staltet die Einweisungscommission jeder Kammer eineVersamm- lung der letztem, macht ihr die erfolgte Ernennung bekannt, er klärt die Kammer für nunmehr gesetzlich constituirt, legt ihre di- rectionelle Function in die Hände des neuen Präsidenten, und zeigt sofort den Erfolg dem Gesammtministerium an. Referent Abg. v. Haase: Es hat die Deputation zu diesem Paragraphen im Hauptberichte gesagt: Hiermöchtenach den Worten: „beiderKammern" in Zeile2 noch eingeschaltet werden: „durch ein besonderes Decret, welches von der ersten Kammer, nach davon genommener Einsicht, sofort an die Einweisungscommission der zweiten Kammer abzu geben ist;" und nach dem Worte: „ernannt" auf der nämlichen Zeile: „(vergl. §. 72 der Verfaffungsurkunde)." DerZweck der ersten Einschaltung, gegen welche die Herren Regierungscommiffarien eine wesentliche Ausstellung nicht ge macht haben, ist eine möglichste Gleichstellung beider Kammern und damit nicht die zweite Kammer die Ernennung ihrer Vor stände, wie zeither der Fall war, erst mittelbar durch die erste Kammer erfahre. Referent Abg. v. Haase: Es sind also von der Deputa tion zwei Zusätze vorgeschlagen, im Uebrigen aber anempfohlen worden, mit diesen Zusätzen den Paragraphen anzunehmen. Der erste Zusatz ist der, daß nach den Worten: „beider Kam mern" in Zeile 2 noch folgende Worte eingeschaltet werden: „durch ein besonderes Decret, welches von der Kammer, nach davon genommener Einsicht, sofort an die Einweisungscom mission der zweiten Kammer abzugeben ist," und der zweite der, daß nach dem Worte: „ernannt" noch eine Bezugnahme aufdie Verfassungsurkunde stattsinde, und daher in Parenthese gesetzt werde: (vergleiche §. 72 der Verfassungsurkunde.) Präsident Braun: Die Deputation schlägt also vor, daß nach den Worten: „beiderKammern" eingeschaltet werden möge: „durch ein besonderes Decret, welches von der Kammer, nach davon genommener Einsicht, sofort an die Einweisungs commission der zweiten Kammer abzngeben ist". Tritt die Kammer diesem Vorschläge bei? — Einstimmig Ja- Präsident Braun: Ferner beantragt die Deputation, daß nach dem Worte: „ernannt" auf der nämlichen Zeile ein geschaltet werden möge: „(vergleiche §. 72 der Verfassungs urkunde.)" Tritt die Kammer auch hierin derDeputation bei? — Einstimmig Ja. Präsident Braun: Genehmigt die Kammer mit diesen Zusätzen den §. 14 selbst? — Einstimmig Ja. Referent Abg. V. Haase: Ich werde nun die §§. 15,16 und 17 zusammen vortragen, weil sie sowohl in den Motiven, als auch im Deputationsberichte zusammengefaßt sind. §. 15. Pflichtleistung der Stände und zwar: Jedes Mitglied der Standeversammlung leistet bei feinem ersten Eintritt in die Kammer den §.82 der Verfaffungsurkunde vorgeschriebenen Eid.
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