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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 57. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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den, die ich angeführt habe, nicht für ganz ungefährlich. Die redlich gesinnten Anhänger und Vertheidiger beider Richtun gen, die in jeder Ständeversammlung vorhanden sind, dürfen durch eine Reassumtion des Präsidenten nicht in Gefahr kommen, in ihrer Meinung wankend zu werden. Wir stehen allerdings nicht alle auf gleicher Stufe des Wissens, und eS wird in jeder Ständeversammlung Mitglieder geben, welche, obschon ihre moralische Bildung eine Gewährleistung für die Aufrichtigkeit ihrer Abstimmung giebt, doch glauben, wer zuletzt gesprochen hat, nämlich gut, der hat Recht; und wenn nun das Ansehen des Prä sidenten noch dazu kommt, so ist die Gefahr um so größer. Wäre es auch zu wünschen, daß unsere Ständeverfammlung etwas an ders zusammengesetzt wäre, damit Niemand Uebelstände, au welche der Abgeordnete Jani aufmerksam gemacht hat, zu rügen brauchte, so glaube und hoffe ich doch vom sächsischen Wolke, daß es, die Wichtigkeit der Wahlen immer mehr erkennend und ein sehend, daß aus ihnen alles andere Gute der Verfassung hervor geht, auch bei dem jetzigen Wahlgesetz durch gewissenhafte Aus übung der Wahlrechte dafür sorgen werde, daß es, wenn wir auch an Wissenschaft von einander verschieden sind, doch keine Gefahr hat, daß Mitglieder dieses Hauses nicht verstehen werden, was verhandelt worden ist. Ich werde für die Minorität stimmen. Abg. Metzler: Der Präsident muß als Präsident über den Parteiansichten erhaben stehen und darum seine Stellung und den damit verbundenen Einfluß durchaus nicht zur Ein wirkung auf die Freiheit der Debatte und Abstimmung miß brauchen. Bon diesem Grundsätze ausgehend finde ich es allerdings nicht bedenklich, dem Präsidenten das Recht des Resumö zu ertheilen; denn das Resumö enthält etwas Weiteres nicht, als die Zusammenfassung der stattgehabten Verhandlun gen zum Zwecke der Fragstellung, und darf als solche einen andern Grundcharacter nicht, als den der Wahrheit an sich tragen. Es ergiebt sich schon daraus, daß theilwcise das Resirme nicht blos nützlich, sondern auch sogar oft nothwendig sein wird. Wenn ich aber auch das Recht des Resume' dem Präsidenten unbedenklich einräume, da, wenn der Präsident blos die Wahrheit wiederholt, unbedingt ein schädlicher Ein fluß auf die Freiheit der Abstimmung nicht hervorgebracht werden kann, so kann ich doch mit dem Vorschläge, dem Präsi denten auch das Recht der Motivirung der Abstimmung zuzu gestehen, mich nicht einverstehen. Denn die Motivirung der Abstimmung ist in der Khat gleichbedeutend mit der Lheil- nahme an der Discussion. In so fern im ersten Satze des Zusatzparagraphen die Discussion des Präsidenten gewissen Beschränkungen unterworfen worden ist, so erscheint die De putation gewiffermaaßen inkonsequent, wenn sie im Nachsatze ohne alle Beschränkung das Recht -er Motivirung der Ab stimmung dem Präsidenten einräumen will, da gezeigtermaaßen diese Motivirung eben eine Theilnahme an der Discussion ent hält. Es haben bereits mehrere Redner vor mir die Gründe auseknandergesetzt, warum es bedenklich falle, dem Präsidenten das Recht der Motivirung seiner Abstimmung oder, was gleich bedeutend ist die Eheilnahme an der Debatte einzuräumen; denn es wird der Präsident in der Regel am Schluß der De batte seine Ansicht auszusprechen haben, und daß derjenige, der zuletzt spricht, wenn er mit Geschick seine Rede zu hand haben weiß, den meisten Eindruck macht, bestätigt die Erfah rung. Ich möchte aber allerdings nicht, daß in die Hand des allstets einflußreichen Präsidenten, der, wenn er seine Abstim mung motivirt, Partei nehmen muß, indem er sich entweder für oder gegen eine Ansicht ausspricht, eine so große und schädliche Macht gegeben werde. Ich wünsche daher ebenfalls, daß die Worte: „seine Abstimmung motiviren" besonders zur Abstim mung gebracht werden. Viceprästdent Eisenstuck: Es ist dem Gutachten der Majorität vorerst der Einwand entgegengehalten worden, eS bedürfe gar keiner Bestimmung in der Landtagsordnung, man könne sich mit dem begnügen, was in der Gesetzvorlage enthal ten ist. In der Gesetzvorlage ist nichts darüber enthalten, nichts über die wichtige Frage, in wie fern der Präsident das Recht hat, an der Discussion Eheil zu nehmen, nicht in wie fern er ein Resumk geben kann, darüber steht nichts darin. Nothwendig iss es aber, daß eine Bestimmung erfolge, sonst wird ein Zankapfel hingeworfen, ein Zankapfel, der bei dem aufgeregten Lheile Unordnung Hervorrufen könnte; denn ich habe schon den Einwand in diesem Saale gehört, der Präsident darf nicht debattiren. Alle, die bis jetzt gesprochen haben, kommen, in wie fern sie sich nicht dahin aussprechen, es solle nichts beschlossen werden, darüber überein, daß es sachgemäß sei, daß der Präsident nicht Theil nehme an der Discussion. Darüber besteht kein Widerspruch. Eine andere Frage ist das Resum«. Es hat sich in derDeputation eine Minorität heraus gestellt, die dafür ist, daß der Präsident auch das Recht des Resumä nicht haben solle. Ich stelle nicht in Abrede, daß eS zweifelhaft ist, wenn man die übrigen deutschen Staaten in ihren Verfassungen und Landtagsordnungen ansieht, ob der Präsident resumiren kann oder nicht. Es ist in mehrer» Ge- chäftsordnungen nicht genau herausgehoben worden. Da aber einmal die Frage sich erhebt, so ist es sehr gut, wenn in der definitiven Landtagsordnung, die jetzt discutirt wird, die Frage zur Erledigung gebracht wird. Davon gehe ich aus, daß der Präsident keineswegs so anzusehen sei, als ob er einer )artei angehören müsse; davon gehe ich aus, daß wir Par teien, ob drei bis vier, wie in der französischen Deputirten- kammer, äußerste Linke, mittle Linke, linkes Centrum, äußerste Rechte, mittle Rechte haben wollen, glaube ich nicht, es ist auch nur in größer« Staaten möglich. Wenn also die Kammer Individuen zum Präsidium vorschlägt, so wird sie solche wäh len, denen sie Unparteilichkeit zutraut, die ihre Stellung nicht mißbrauchen werden, um die Rechte der Kammer zu beeinträch tigen oder um zu influiren. Das wird der Präsident nicht thun, wenn er seine Stellung in's Auge faßt. Daß aber das Resume, unbefangen und unparteiisch gegeben, seinen Nutzen hat und von Werth ist, davon kann ich mich nicht trennen. Nehmen Sie an, wie dieDiscussion oft auseinandergeht, wenn
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