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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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— und «ist der einzige, den dis Ständeverfammlung hat,— ich sage, daß ein rein ständischer Beamter lediglich mit der Stände- versammli ng zu :hun haben muß, nicht aber gleichzeitig auch von der Regierung abhängig sein kann. Sonst wenigstens würde der Beamte den Werth nicht haben, den die Kammer auf dieses Amt gelegt hat. Ich für meine Person erkläre also nochmals, daß ich bei diesem Punkte für etwas Anderes, als was Seiten der De putation vorgeschlagen worden ist, nicht stimmen kann, sondern bei dem Dorschlage unbedingt stehen bleiben muß. Staatsminister v. Falkenstein: Ich erlaube mir zu dem, was von Seiten des Königlichen Cornmifsars geäußert worden ist, hinzuzufügen, daß die Regierung an und für sich darauf keinen besondern Werth legt, daß sie auf einen solchen Beam ten Einfluß üben könne, oder in Beziehung auf dessen Ent lastung etwas zu verfügen habe, sondern es kommt nur auf zwei Punkte, wie mir scheint, an. Einmal darauf, was ich gestern schon erwähnt habe, daß es überhaupt, selbst bei An stellung nur eines Archivars, wie nunmehr beschlossen worden ist, kaum zu erwarten sein dürfte, daß außerhalb des Land tages, zumal nach der Ansicht, von der die Regierung ausgeht, daß von einer ständischen Zwischendeputation nicht die Rede sein könne, ein Archivar nur einigermaaßen ausreichende Be schäftigung haben könne, bei dem gestern geschilderten geringen Umfange des Archivs und der sonstigen Geschäfte, die ihm über tragen werden können, daß also der Archivar außerhalb des Landtages üdiglich darauf würde verwiesen sein, etwaige an dere Geschäfte für sich selbst, Privat- und literarische Arbeiten zu treiben. Ob das gerade für einen Geschäftsmann, wie ihn die Kammer mit Recht zu haben wünscht, gut sei, wenn er eine ziemlich geraume Zeit, die zwischen den zu haltenden Landtagen inneliegt, gar nicht mit den gewöhnlichen Geschäftsverhält nissen sich bekannt zu machen Gelegenheit hat, sondern lediglich sich selbst überlassen ist, möchte ich beinahe bezweifeln. Es kommt dazu zweitens, daß die Regierung, wie die Deputation selbst bemerkt, die Disciplinaraufsicht über ihn führen soll und die Suspension über ihn verfügen könne. Nun, meine Herren, ich glaube, wenn Sie die Sache unbefangen betrachten, daß Sie mir Recht geben werden, daß es der Stellung der Regie rung nicht angemessen sein könne, eine Disciplinaraufsicht zu führen, und nunmehr der Kammer anheimstellen zu müssen, ob sie die etwa von der Regierung für nothwendig befundene Suspension in eine definitive Entlassung umändern wolle, oder ob sie die Anträge der Regierung desavouire und den Archivar trotz der ausgesprochenen Suspension als Archivar beibehal ten wolle. Nach dem, was ich vorhin bemerkt habe, würde da gegen kein Bedenken sein, daß während der Zeit, wo der Archi var recht eigentlich im unmittelbaren Dienste und im Geschäfts verhältnisse zur Ständeversammlung steht, dann nach dem Borschlage der Deputation und nach Analogie des Staats- dienergesetzes die Entlassung desselben durch die Ständever- sammlung erfolgen könne.. Aber wenn außerdem etwas gegen ihn sich ergeben würde, während die Stände nicht versammelt ir. 59. sind, lo muß die Regierung das Recht in Anspruch nehmen, daß derjenige, der unter ihre Disciplinaraufsicht gestellt ist, auch von ihr entlassen werden kann. Abg. Hensel (aus Bernstadt): Ich kann mich nur der Ansicht der Deputation anschließen; denn die letzten von Seiten des Herrn Staatsministers vorgerragenen Gründe sind wohl kaum der Art, um zu einem andern Entschlüsse zu führen. Es wurde namentlich darauf aufmerksam gemacht, daß der Archi var, selbst wenn, wie es nun geschieht, nur einer angestellt wird, nicht hinreichende Beschäftigung haben würde. Ver gegenwärtigt man sich alle diejenigen Punkte, die überhaupt in die Instruction ausgenommen werden sollen, so sollte ich doch wohl glauben, daß, wenn der Archivar so ist, wie er ge wünscht wird, wenn er also seine Pflicht thut, ihm nicht so un gemein viel Zeit übrig bleiben wird. Die Kammer ist wohl auch bei Fassung des gestrigen Beschlusses in Hinsicht auf den Gehalt davon ausgegangen, ihm während der Zwischenzeit eine Gelegenheit zu lassen, sich außerdem durch literarische Ar beiten einen Gewinn zu verschaffen. Wäre aber wirklich, was sich allerdings nicht voraussehen läßt, der Beamte nicht be fähigt, sich als Schriftsteller einen Nebenerwerb zu sichern, so kann man es wohl unbedenklich seinem Ermessen überlassen, auf welche Weise er sich in der Zeit, die zu seinem Amte nicht erforderlich ist, beschäftigen will; wenigstens mir scheint dieser Grund nicht von der Erheblichkeit, um den allerdings wichtigen Antrag der Deputation zu alteriren. Wurde zweitens bemerkt, daß es wohl unangemessen sein würde, wenn die Staatsregie rung oder das Ministerium in der Zwischenzeit von einem Land tage zum andern die Disciplinaraufsicht führen solle, aber nicht das Recht der gänzlichen Entlassung habe, so mache ich darauf aufmerksam, daß ja auch die Deputation nach ihrem Vorschläge die Entlassung nur nach Analogie des Staatsdienergesetzes be- urtheilen will. - Es wird von der Deputation keineswegs da von ausgegangen, als ob der Beamte, wenn er wirklich sich etwas zu Schulden kommen läßt, was nach dem Civilstaats- dienergesetze seine Entlassung zur Folge haben würde, nicht entlassen werden solle. Es läßt sich daher mit Bestimmtheit voraussetzen, daß, findet sich die Staatsregierung in dem Falle, den Archivar aus einem der im Staatsdienergesetze angege benen Gründe einstweilen zu suspendiren, aus welchen bei einem Civilstaatsdiener die Entlassung eintreten würde, auch die Ständeversammlung die Entlassung beschließen wird. Es handelt sich hier nur darum, ob die Ständeversammlung, wenn sie einmal einen Beamten selbstständig anstellt, auch überdessen Entlassung allein zu verfügen habe. Sie will dabei durch aus keine Willkür eintreten lassen, sondern sich nach den gesetz lichen Bestimmungen richren, und in so fern scheint es mir, als ob die Staatsregierung hierauf keinen besondern Werth legen konnte, ob sie selbst oder die Ständeverfammlung die Ent lassung auszusprechen hat, da man voraussetzen muß, daß Beide nur aus den Gründen, die das Civilstaatsdiemrgesetz vorschreidt, die Entlassung beschließen würden und könnten. 3
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