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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 61. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Ausnahme den Sitzungssaal zu verlassen hätten, mithin ohne Unterschied, ob die Sitzung öffentlich odergeheimgehalten werde, ingleichen ohne Unterschied, ob die Abstimmung durch Aufstehen und Sitzenbleiben oder mit Namensaufruf erfolge; während die Staatsregierung nach der von ihr entworfenenLandtagsordnung dieses Abtreten nur auf den Fall beschränkt wissen wolle, wenn mit Namensaufruf abgestimmt werde. Zu Rechtfertigung dieser allerdings sehr wesentlichen Ver schiedenheit zwischen Verfassungsurkunde und Landtagsordnung bezog sich das hierüber unter dem 26. Februar 1833 an die da malige Ständeversammlung erlassene Allerhöchste Decret darauf, daß der §. 137 der Verfassungsurkunde ausdrücklich besage, es sollten die näh er en Bestimmungen über den Landtag und über den Geschäftsbetrieb bei selbigem rn der Landtagsordnung gege ben werden, daß mithin die in die Landtagsordnung aufgenom menen Sätze über das Abtrek n der Herren Minister und der Re- gierungscommissarien nur als eine nähere Ausführung desZ. 137 der Berfassungsurkunde betrachtet werden müsse. Dennoch ward in dem gedachten Allerhöchsten Decrete vom 26. Februar 1833 die Srändeversammlung zugleich aufgefor dert, wegen Annahme oder Nichtannahme der in jenen 96 und 139 der Landlagsordnung enthaltenen Bestimmungen sich ungesäumt zu erklären. Diese Erklärung der Ständeversammlung, abgegeben in der ständischen Schrift vom 4. März 1833, lautete, ohne Beifügung von Motiven, indem die zweite Kammer die Motivirung aus drücklich abgelchnt hatte, ganz kurz dahin: die Bestimmungen der 96 und 139 des Entwurfs der Landtagsordnung so lange provisorisch anzunehmen, bis bei Revision der Landtagsordnung nach Befinden eine andere Bestimmung getroffen sein werde. Auf Grund dieser ständischen Erklärung sind nun, wie be kannt, rücksichtlich des Abtretens der Herren Minister und Re- gierungscommiffarien die bezüglichen "Bestimmungen der pro visorischen Landtagsordnung zeither in Anwendung gebracht worden. Allein es war nvthig, nunmehro, und nachdem Seiten der Staatsregierung ein anderweiter Entwurf einer Landtags ordnung zur definitiven Verabschiedung vorgelegt worden, die Frage über das mehrerwähnte Abtreten von neuem wieder aufzu nehmen, da dieden Herren Ministernund Königlichen Commiffa- rien im Jahre 1833 diesfalls zugestandene Ermächtigung eben nur bis zur Zeit der Revision der Landtagsordnung ausgedehnt sein sollte. Es ist daher jetzt jedenfalls an der Zeit, daß Regie rung und Stände durch irgend eine Vereinbarung auch diesen Gegenstand zur Erledigung bringen, über welchen nach Wesen und Form die unterzeichnete Deputation sich in Folgendem er klären zu müssen glaubt. Die Worte des §. 134 der Berfassungsurkunde: „Die Mitglieder des Minister« und die Königlichen Commissarientreten bei der Abstimmung ab," find so ganz allgemein gefaßt und dabei ihrem Wortlaute nach so klar, daß, weil dabei einer einzelnen Art der Abstimmung durchaus kerne Erwähnung geschehen, darunter nothwendig jedwede Art der Abstimmung verstanden werden muß, gleich viel ob sie in öffentlicher oder geheimer Sitzung, ob sie durch Auf stehen oder Sitzenbleiben, oder durch Namensaufruf, oder noch auf irgend eine andere Weise bewirkt werden sollte. Hätte der Gesetzgeber-dabei nur an die Abstimmung durch Namensaufruf gedacht, so durste er m Hinblick auf die Regeln der Auslegungs kunst nicht einer ganz allgemeinen Fassung sich bedienen, da be schränkende Ausnahmen niemals zu vermuthen, sondern, sollen sie der allgemeinen Regel entgegentreten, schlechterdings auch mit solchen beschränkenden Worten auszudrücken sind, welche die Ausnahme selbst deutlich erkennen lassen. Wollte man dagegen einwenden, daß es nach §. 137 der Verfassungsurkunde nicht blos gestattet, sondern sogar vorge schrieben sei, die näheren Bestimmungen über den Landtag und den Geschäftsbetrieb bei selbigem erst durch die Landtags ordnung zu regeln, daher denn auch die Abtretungsfrage erst durch die Landtagsordnung beantwortet werden müsse, so würde dies jedenfalls zu viel, nämlich auch so viel beweiftn, daß Alles und Jedes, was nur irgend auf den Landtag oder auf den Ge schäftsbetrieb bei selbigemBeziehung hat, durch die Landtags- ordnung bestimmt werden könne, selbst wenn es gegen die "ausdrücklichen Vorschriften der Verfassungsurkunde laufen sollte. Bei diesen Betrachtungen ist daher die Deputation des Da fürhaltens, daß der im Eingänge schon erwähnte Ausspruch der zweiten Kammer der Ständeversammlung vom Jahre 1833, wonach das Abtreten bei jedweder Art von Abstimmung, in geheimer wie in öffentlicher Sitzung, durch die Verfaffungsur- kunde anbefohlen worden, als vollkommen begründet sich dar stelle, daß mithin auch, wenn davon jetzt zurückgetreten werden sollte, eine wirkliche Abänderung einer Bestimmung des tz. 134 der Berfassungsurkunde vorliege. Das Allerhöchste Decret scheint von derselben Ansicht aus zugehen. Denn bezog sich die Staatsregierung früher, und als sie 1833 die §§. 96 und 139 der provisorischen Landtagsordnung zu rechtfertigen suchte, immer nur auf §. 137 der Verfassungsur kunde, um darzuthun, daß sie sich in den Grenzen bloßer Aus führung bewege, so hat sie gegenwärtig des §. 137 der Verfas sungsurkunde und der damals vorstellig gemachten Gründe nicht mit einer Sylbe Erwähnung gethan, vielmehr ganz andereMo- mente vorgeführt, und ihren Antrag im Allerhöchsten Decrete selbst eine „Erläuterung" des §. 134 der Verfaffrmgsur- kunde genannt. Ist es sonach, und weil eine Abänderung gleich wie eineEr- läuterung der Berfassungsurkunde immer nur nach §. 152 der letzter« beurtheitt werden muß, dadurch ganz überflüssig ge worden, der Frage noch eine weitere Erörterung zu widmen, wie §. 134 der Verfassungsurkunde rücksichtlich des Abtretens bei den Abstimmungen zu interpretiren sei, und ob der Regierungs antrag eine Abänderung oder nur eine Erläuterung der Verfas sungsurkunde enthalte, so kann es sich gegenwärtig nur noch darum handeln, die Frage zu beantworten: ob es ohne Nachtheil für die verfassungsmäßigen Rechte der Standeversammlungen geschehen könne, die Seiten der Staatsregierung beantragte Abänderung des §. 134 der Verfassungsurkunde zu genehmigen? Und dies dürfte ohne weiteres zu bejahen sein. Der ur sprüngliche Entwurf der Berfassungsurkunde ging davon aus, daß die Oeffentlichkeit der Kammersitzungen ausgeschlossen sein solle. In dieser Voraussetzung bestimmte er auch das Abtreten der Herren Minister und Regierungscommiffarien, und zwar jedenfalls in der Meinung, den Kammermitgliedern bei ihren immer geheim stattfindenden Sitzungen eine größere Freiheit oder Unbefangenheit bei der Abstimmung zu gewähren. , Wurde dem Entwürfe entgegen später dennoch die Oeffentlichkeit der Sitzun-
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