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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 63. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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zweckmäßig und wünschenswerth sei, den Deutsch-Katholiken ein Interimistikum zu gewahren, oder ob dieselben als eine freie öffentliche Religionsgesellschaft im Königreiche Sachsen aner kannt werden sollen. So sehr ich eine Zeit lang mir die Frage dahin beantwortet habe, daß sie sofort als eine öffentliche Reli gionsgesellschaft anerkannt werden möchten, so bin ich doch bei näherer Erwägung der einschlagenden Verhältnisse zu der Ansicht und Ueberzeugung gelangt, daß es zweckmäßiger sei, ihnen vor derHand nur ein Provisorium, ein Interimistikum zu bewilligen. Die Gründe dazu sind folgende: Die deutsch-katholische Bewe gung ist nach meiner Ansicht eine Erscheinung, die nicht blos die römisch-katholische Kirche, sondern überhaupt alle christlichen Conftssionen gegenwärtig berührt. Es handelt sich bei der Be antwortung jener Frage, bei diesem Interimistikum gar nicht um die deutsch-katholische Kirche allein, sondern es handelt sich dar um, ob diese Erscheinung wesentlich mit dazu beitragen könne, die großen Reformfragen, welche überhaupt auf dem konfessionel len Gebiete zum Vorschein kommen, zur Erledigung zu bringen. Diese Reformfragen bewegen sich aber nicht blos auf dem Ge biete der römisch-katholischen Kirche, sondern sind auch vielfach angeregt worden auf dem Gebiete, der protestantischen Kirche. Es steht dieseErscheinung desDeutsch-Katholicismus nicht etwa als vereinzelt da; in der protestantischen Kirche Haden wir, wie Sie wissen, die Bestrebungen der sogenannten Lichtfreunde, die, wenn sie auch von manchen Seiten aus nichtmitgünstigenAugen angesehen werden, dennoch auch, wie die deutsch-katholische Frage, den Zweck Haden, jene großen Reformfragen mit zur Er ledigung zu bringen. Es handelt sich allerdings hier, wie es scheint, um die Frage, wie auch im Berichte angegeben worden ist, ob die Möglichkeit gegeben sei, einmal eine deutsche nationale Kirche herzustellen, ob überhaupt die Möglichkeit gegeben sei, daß unsere deutschen Mitbrüder, so weit sie nicht der protestanti- schenKirche angehören, jemals in dem Falle sein werden, sich von dem undeutschen Auslande, von den ultramontanen Einflüssen der römischen Curie zu emaneipiren. Es handelt sich allerdings zunächst noch um patriotische Phantasien. Wollen wir aber hof fen, daß diese patriotischen Phantasien einmal ihrer Realisirung entgegengehen. Zur Entscheidung aller dieser Fragen, die hier einschlagen, ist aber gegenwärtig das Material noch nicht ange häuft genug, die Sache ist noch nicht bis zur Definitive reif, und wenn irgend wo der Grundsatz gilt: „interim allguill üt«, so ist es hier. Es wurde gestern von einem Abgeordneten dieser Satz: „interim nliguiä üt" erwähnt, ich weiß in dem Augenblicke nicht, ob im lobenden oder tadelnden Sinne; aber in keiner Sache gilt dieser Satz mehr, als hier. Schon mancher kluge und mancher weniger kluge Staatsmann hat diesem Satze seinen Ruhm ver dankt, und er beruht auf dem ernsten Gedanken, daß keinem Sterblichen möglich sei, in die Zukunft zu sehen, die Verhältnisse so im voraus zu überschauen, wie sie sich künftig gestalten werden. Vor kaum einem Jahre war die erste Frage des Deutsch-Katho- licismus noch nicht angeregt und heute berathen wir schon ein Gesetz, was den faktischen Zustand der Deutsch-Katholiken in Sicherheit stellen soll. Wer weiß also, was die nächsten drei H. S3. oder sechs Jahre bringen? Grund genug für mich, anzunehmen, daß das Interimistikum das Geratenste und Beste für diese An gelegenheit und daß gerade hier die größte Vorsicht vonnöthen sei. Uebrigens hat ein Interimistikum jedenfalls den Vortheil für die Deutsch-Katholiken, daß es die Rechte derselben sicher stellt, daß esihnenSchutz inderGottesverehrungihresGlaubens gewährt. Ich halte endlich auch noch das Interimistikum im Interesse der Deutsch-Katholiken selbst, weil, wie schon von dem Herrn Staatsminister angeführt wurde, die Ansichten der Deutsch-Katholiken selbst über ihre Lehre zum Theil noch einer Vereinigung und einer Läuterung bedürfen. Ich kann mich nicht enthalten, am Schluffe dieser Bemerkungen noch auf eine Bemerkung im Decrete zurückzukommen, welche dahin lautet: „Da jedoch bis dahin noch mehrere Zeit vergehen dürfte, der dermalige faktische Zustand dieser Angelegenheit aber in einigen Beziehungen mit unverkennbaren Unzuträglichkeiten verknüpft ist, deren Beseitigung aus höher» Staatsrücksichten wünschens werth erscheint, so dürfte, ohne daß jedoch hieraus die Andeutung eines künftigen Anerkenntnisses zu folgern sein würde, eine in terimistische Ermächtigung zu Gewährung der hierunter, nach Befinden, nöthigen Abhülfe und zwar in folgenden Punkten an gemessen sein." Verstehe ich irgend diese Stelle richtig, so ist der Sinn derselben der, daß zunächst zur Beseitigung der vor handenen Uebelstände es aus höhern Staatsrücksichten allein wünschenswerth gewesen sei, den Entwurf des provisori schen Gesetzes den Ständen vorzulegen. Ich kann mich aller dings nicht mit dieser Ansicht einverstanden erklären. Es heißt nämlich in tz. 56der Verfaffungsurkunde: „Nur den im König reiche aufgenommenen oder künftig mittelst besonder» Gesetzes aufzunehmenden christlichen Conftssionen steht die freie öffent liche Religionsübung zu." In §. 32 heißt es: „Jedem Landes einwohner wird völlige Gewissensfreiheit und in der bisherigen oder der künftig gesetzlich festzusetzenden Maaße Schutz in der Gottesverehrung seines Glaubens gewährt." Es kann aller dings der Staat nach §. 56 nicht gezwungen werden, eineKirche, die sich hervorthut, als eine öffentliche anzuerkennen; allein er kann nach §. 32 unserer Verfassung gezwungen werden, jedem Landeseinwohner völlige Gewissensfreiheit und Schutz in der Gottesverehrung seines Glaubens zu gewähren. Ich bin daher der Meinung, daß, wenn der Staat auch nicht gezwungen wer den kann, die Deutsch-Katholiken als eine öffentliche Religions gesellschaft anzuerkennen, er doch nach der Verfaffungsurkunde verpflichtet ist, ihnen Schutz in ihrer Gottesverehrung zu gewäh ren und festzustellen, in welcher Maaße ihnen Gewissensfreihei gewährt, und, nach dem staatsrechtlichen Ausdrucke, wie sie to- lerirt werden sollen. Es sind also nicht blos die höhern Staatsrücksichten, welche die Staatsregierung bewegen, den Ständen ein provisorisches Gesetz vvrzulegen, sondern es liegt eine unbedingte Nothwendigkeit, eine unbedingte Verpflich tung vor, den Deutsch-Katholiken Schutz in ihren religiösen An sichten zu gewahren. Es liegt darum diese Nothwendigkeit vor, weil der Staat nur diejenige Religion verbieten kann, welche als Irrwahn bezeichnet werden muß und mit den Lehren der Ber- 1*
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