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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 63. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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ob nach dieser von mir abgegebenen Erklärung dieMitglieder der Deputation in die von mir vorgeschlagene Aenderung willigen und der Abgeordnete v. Lhielau seinen Antrag fallen lassen will. Präsident Braun: Ich ersuche dieMitglieder der De putation, sich über den Vorschlag des Herrn Referenten zu erklären. Secretair Hensel: Ich trete der Motivirung und dem Vorschläge des Herrn Referenten vollständig bei. Abg. Kockul: Ich bin mit dem modisicirtenDeputations antrage einverstanden. Abg. Todt: Allenfalls, aber gern nicht. Abg. Cuba sch: Ich kann für den Wegfall der Worte mich nicht einverstanden erklären, da ich diesen Zusatz: „minde stens zu Gunsten der Deutsch-Katholiken" nicht in Bezug auf die englische Hochkirche, sondern vielmehr in Bezug auf die der hohen Staatsregierung Seiten eines Mitgliedes der ersten Kammer gemachten ungegründeten Vorwürfe, als ob sie zu Gunsten der Deutsch-Katholiken schon zu viel gethan habe, als Grund der Rechtfertigung gerade beibehalten wissen will. Abg. v. Römer: Da die Deputation den ganzen Vorschlag nur auf Provokation des Herrn Staatsministers in der ersten Kammer zum Gegenstände ihres Berichts gemacht hat, so kann ich mich mit der Fassung des Herrn Referenten vollkommen einverstanden erklären. Abg- Schäffer: Nach meiner frühem Aeußerung ver möchte ich nicht brizustimmen. Präsident Braun: Ich werde daher bei der Fragstellung auf die Worte: „mindestens zu Gunsten der Deutsch-Katholi ken" eine besondere Frage richten. Staatsminister v. Wietersheim: Das Ministerium hat mit Recht einen großen Werth darauf gelegt, ob es in die ser Angelegenheit verfassungswidrig gehandelt habe, oder nicht; es hat aber weder aus dem Berichte der geehrten Deputation, noch aus den Aeußerungen einzelner Kammermitglieder einen solchen bestimmten Vorwurf abzunehmen gehabt. Dabei konnte cs von seinem Standpunkte aus ruhig sein; es weiß ge wiß, daß die verehrte Kammer ihre konstitutionellen Pflichten und Rechte zu genau kennt, und ist überzeugt, daß, wenn eine Ueberschreitung der Befugnisse der Regierung stattgefunden hat, diese ausdrücklich und entschiede» gerügt worden wäre. Ob es aber der eignen Stellung, und ich möchte fast sagen, der Würde der verehrten Kammer angemessen sei, in einem solchen Falle sich hierüber dunkel und zweifelhaft zu äußern, oder nicht vielmehr und entschieden zu sagen, ob Ueber schreitung stattgefunden habe, oder keine, das ist eine Frage- die nicht zur Competenz des Ministeriums gehört. In Bezug auf die einzelnen Aeußerungen bemerke ich Folgendes: Wenn von einem ehrenwerthen Abgeordneten, wie es auch in Druckwerken mehrfach geschehen ist, der Regierung Schwanken und Unsicherheit zur Last gelegt worden ist, so kommt es auf den Sinn an, den man damit verbindet. Versteht man hier unter ein Uebergehen von einem Grundsätze zum andern, so kann der Regierung dies in der Lhat nicht schuld gegeben wer den; es würde ihr sehr leicht sein, durch einen Vergleich mit dem Verfahren im Auslande zu beweisen, daß man bemüht gewesen sei, die thunlichste Consequenz zu beobachten; aber daß in einem Gegenstände, der ein werdender, sich entwickelnder ist, selbst Schwankungen liegen und daß es gar nicht möglich ist, im ersten Augenblicke hierbei mit völlig bestimmter Sicher heit aufzutreten, das liegt in der Natur der Sache und das kann man der Regierung wohl schwerlich zum Vorwürfe ma chen. Wenn aber auf die so oft erwähnte englische Kirche zurückgekommen ist, so muß ich einen Jrrthum dahin berichti gen, daß §. 56 der Verfassungsurkunde nicht von aufgenom menen Kirchen, sondern von aufgenommenen Confessionen spricht. Spräche er von aufgenommenen Kirchen, so hätte der Herr Referent vollkommen Recht. Was nun die Frage über die Verschiedenheit beider erwähnter Confessionen betrifft, so ist der Natur der Sache nach der Gegenstand ein solcher, der sich nicht mit kurzen Worten in diesem Saale beseitigen läßt. Man muß bei den Ministerien seiner Zusammensetzung nach wohl eine Kenntniß dieses Gegenstandes voraussetzen, der übri gens allerdings von der Art ist, daß man ihn verschieden beant worten kann, je nachdem man den Begriff Confession in einem engern oder weitern Sinne nimmt.- Ich muß dem bestimmt widersprechen, daß die reformirte Kirche gewissermaaßen eine Confession bilde und die englische eine andere; die reformirte Kirche umfaßt 18 verschiedene Bekenntnisse, das schweizerische, das französische, mehrere deutsche und niederländische; alle diese sind in etwas von einander verschieden, alle diese aber werden von den Theologen und Schriftstellern über Symbole unter dem allgemeinen Begriff: reformirte Kirche umfaßt. Ich habe in diesen Tagen noch über diese Frage an einen Ge lehrten und berühmten theologischen Schriftsteller geschrieben, der eine klassische Autorität bildet. Da ich nicht autorisirt bin, ihn zu nennen, so will ich ihn nicht nennen, bin aber sehr gern erbötig, auf Verlangen der Deputation ihn zu nennen. Er schreibt über diese Frage Folgendes: „Ew. Excellenz habe ich die Ehre, auf die mir vorgelegte Frage: ob zwischen dem Dogma Per anglikanischen und dem der reformirte« Kirche ein wesentlicher Unterschied stattsinde, gehorsamst zu antworten, daß, so weit der Lchrbegriff der bischöflichen Kirche in den 39 Artikeln vorliegt, eine wesentliche dogmatische Differenz mit der reformirten Kirche nicht wahrzunehmen ist; nur der Grund satz , daß es nach Christi Einsetzung oder fure äivino drei we sentlich, d. h. ihren amtlichen Berechtigungen nach verschiedene geistliche Aemter, Episkopat, Priesterthum und Diaconat in der Kirche gebe (mithin auch eine dreifache Weihe) und daß nur die Bischöfe gemäß einer, bis zu den Aposteln zurückgehen den, nie unterbrochenen Verbindung berechtigt seien, die Ordi nation zu ertheilen, scheidet die anglikanische Kirche eben so von der reformirten, wie von der lutherischen. Es gilt aber dies
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