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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 65. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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annehmen wollte. Und welchen Gewinn werden endlich die Neu-Katholiken davon haben, daß sie ihre Laufzeugen nicht überhaupt als Zeugen annehmen, wie die erste Kammer will? Ich sehe gar keinen Vortheil davon, sondern es thut mir viel mehr leid, wenn man dadurch zu dem Gedanken geführt wird, daß sie Alles anders haben wollten, als die übrigen Confesstonen, und diesen Verdacht möchte ich nicht auf sie leiten, ich möchte es vermieden wünschen, als ob sie nur deswegen etwas nicht wollten, weil es Andere haben und es ihnen nicht gefällt. Ein Motiv gegen diese Ansicht habe ich noch nicht vernommen, und was vom Herrn Referenten angeführt worden ist, kann ich ebenfalls nicht dafür anerkennen. Ich sehe in der That nicht rin, warum den Taufzeugen nicht die Beweiskraft zugesianden werden soll. Es ist gesagt worden, eö waren bei den Deutsch- Katholiken leicht dergleichen Zeugen zu erlangen, weil bei ihnen die Taufen während des Gottesdienstes vollzogen würden; es werden aber die Taufen in der protestantischen und katholischen Kirche auch nicht bei geschloffenen Thüren abgchalten. Und ferner gefällt mir die Idee gar nicht, daß man sich in den innern Kultus einmische, was man thun würde, wenn man es wollte zum Gegenstände der Verhandlung machen, auf welche Weise die Taufe zu vollziehen sei, ob vor oder wahrend des Gottes dienstes. Ich glaube nicht, daß diese meine Bedenken entfernt sind. Es ist ferner gesagt worden, daß man ein Falsum nicht präsumiren dürfe, und ich will das nicht bestreiten; aber das ist doch gewiß, daß ich durch die Taufzeugen eine größere Ga rantie habe, weil diese bei der Taushandlung gegenwärtig ge wesen sein müssen; ob aber andere Personen die Handlung so genau beobachtet haben, wie die Taufzcugen, würde erst zu entscheiden fein. Also für entkräftet kann ich meine Einwände nicht ansehen. . Abg. Sachße: Ich kann ebenfalls der Deputation nicht beistimmen, weder ihrem ersten Vorschläge, noch dem der Alter native. Es ist das Taufzeugniß von jeher als etwas Wichti ges angesehen worden, und wenn man es nicht für gültig an erkennt, so sehe ich nicht ein, was dann die erfolgte Handlung bestätigen soll. Es hat damit ebenfalls die Bewandtniß, wie mit den Notariatszeugen, und diese Idee scheint such nach dem, was ich vernahm, der Petition unterzuliegen, zu deren sorg fältiger Durchlesung ich nicht habe kommen können, da uns so ausnehmend viel' dergleichen Gegenstände vorgelegt werden. Aber alle Gründe werden stets von dem überwogen werden, daß die Laufzeugen gleichsam requmrt sind, welche durch die Heiligkeit und Feierlichkeit der Handlung unbedingtere Glaub würdigkeit erhalten, als andere Zeugnisse je darüber gewinnen können. Für aufgerufene Zeugen bestimme ich mich, wie auch der Herr Vicepräsident, deswegen nicht, weil man nicht weiß, ob sie genau Achtung gegeben haben, und ich stimme dafür, daß die Taufzeugrn die Anzeige des Geistlichen zu unterschrei ben haben. Sind sie nicht zeugenmündig, so bestimmt schon das Gesetz, daß bei gewissen Handlungen auch das Zeugniß solcher Personen Gültigkeit hat, welche für bürgerliche Sachen die Volljährigkeit noch nicht haben. > ! Abg. Oberländer: Ich habe mich nur gegen ein ein zelnes von dem Herrn Vicepräsidenten angeführtes Motiv er klärt, weil dasselbe zu viel beweisen und damit zugleich ausge sprochen würde, daß der Zeugenbeweis überhaupt keine Garan tie gebe; mit den übrigen Gründen aber, die er namentlich zu letzt für seine Ansicht geltend machte, bin ich einverstanden, und werde mich nunmehr auch bei der Abstimmung hiernach erklä ren. . Wenn, was vorhin von Jemandem erwähnt wurde, zuweilen Kinder bei der Taufhandlung als Zeugen zugezogen werden, so finde ich darin einen Mißbrauch, und es fragt sich, ob die Regierung keine Mittel hat, demselben entgegenzu treten. Abg. v. Geißler: Es scheint mir doch, als wenn die Ansicht, von welcher die Deputation bei ihrem Vorschläge aus, gegangen ist, nicht ganz richtig gewürdigt worden wäre. Die Deputation hat nämlich, so glaube ich, sowohl hinsichtlich der Laufen, wie hinsichtlich der Trauungen im Allgemeinen vor. ausgesetzt, die pfarramtliche Wirksamkeit sei nicht bei den neu katholischen Geistlichen, sondern bei den protestantischen Geist lichen zu suchen. Dazu gehört aber wesentlich die K<!e-> psrockislis, und folglich kann die amtliche Gewißheit hinsicht lich der Taufen und Trauungen blos von dem protestantischen Geistlichen ausgehen. Er selbst aber ist nicht bei der Handlung gewesen, und daher hat die Deputation nicht Unrecht, wenn sie der Meinung ist, daß, um ein amtliches Zeugniß über die vor genommene Handlung auszustellen, er des Zeugnisses anderer bei derHandlung nicht betheiligter Personen bedarf. Es scheint mir also, als ob die Deputation in ihren Vorschlägen kn Bezug auf Laufen und Trauungen eine dem Sachverhaltnisse ange messene Conscquenz beobachte; ich muß ihr daher beistünmen, und kann die gegen ihr Gutachten erhobenen Einwürfe nicht für begründet achten. Abg. 0. Schaffrath: Ich bin mit der Ansicht der Depu tation, wie sie imBerichte enthalten ist, einverstanden, und werde für diese stimmen, nicht aber für den vom Herrn Referenten ge machtem Vorschlag. Es ist ein feststehender Rechtsgrundfatz, daß Niemand in seiner eigenen Sache Zeugniß ablegen kann. Die Taufzeugen sind selbst mit bei der Taufe selbstthätig und be iheiligt, und haben dabei selbst Pflichten zu übernehmen, Formen zu beobachten und überhaupt die Laufhandlung zu vertreten. Zu beurtheilen, ob sie selbst allen Erfordernissen entsprochen, ob sie selbst ihre eigne Obliegenheit erfüllt haben, darüber können sie sich selbst ein Zeugniß nicht ausstellen. Cs ist das ein aner kannter Grundsatz, welcher namentlich auch in Bezug auf Ur kunden gilt. Niemand kann sich selbst eine Urkunde ausstellen, und für den Aussteller selbst beweist eine solche nichts. Es schei nen mir also die Gründe, welche von der Deputation angeführt worden sind, sehr wahr zu sein. Hiernächst meinte der Abgeord nete Sachße, daß auch bei uns Taufzeugen, die noch nicht das 21. Jahr erfüllt haben, vorkommen. Ich weiß nicht, ob dies gestattet ist, daß Jemand vom 14. Jahre an zu einem Taufzeu- gen fähig ist, aber in der Praxis ist es allerdings so angenommen.
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