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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 45. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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zichten, ob ferner, wenn diese Frage bejaht wird, eine gleichmäßige Herabsetzung oder eine Gleichstellung bei allen Niederlagen zu bevorworten und endlich, ob sich gerade für die an der Leipziger- Niederlage zeither stattgefundenen Preise zu erklären sein werde. Nach dem weiter oben bereits Angeführten glaubt die De putation, sich bei Beantwortung dieserFragen sehr kurz fassen zu dürfen. Ueberzeugt, wie sie es aus den dargelegten Gründen ist, daß eine Gleichstellung der Salzpreise im ganzen Lande eben so gerecht als notwendig und wünschenswerth ist, müßte sie cs beklagen, wenn die glücklicherweise durch einen günstiger» Ver trag erlangten Vortheile nicht zu Ausführung dieser Maaßregel, sondern lediglich zu Vermehrung der Staatseinnahmen benutzt würden. Die Erhöhung der Einnahmeposition für einen Ver brauchsartikel, der auch den ärmsten Bewohnern des Landes ganz unentbehrlich und zugleich für den Betrieb der Landwirth- schaft höchst wichtig ist- für einen Artikel, der einer sehr namhaf ten Steuer bereits unterliegt, würde die Deputation nicht bevor worten, sondern sich unter allen Umständen nur dafür erklären können, daß die erlangte Preisverminderung nicht der Staats kasse im Allgemeinen, sondern den Salzconsumenten zu Gute gehe. Aus den für Gleichstellung der Salzpreise angeführten Gründen hat ferner die Deputation sich dafür zu erklären, daß die ermöglichte Herabsetzung der Salzpreise nicht gleichmäßig für alle Niederlagen eintrete, sondern so vertheilt werde, daß der Preis ferner an allen Niederlagen derselbe sei. Kann auch nicht verkannt werden, daß hiernach, wollte man die Verhältnisse, wie sie zeither bestanden haben, als die richtigen anerkennen, diese Vertheilung eine ungerechte sein würde, indem der Leipziger Kreis an den erlangten Vortheilen gar nicht, die von ihm entfern teren Theile des Landes, je nach ihrer größer« oder mindern Ent fernung, mehr oder weniger participiren werden, so vermag doch eben die Deputation, aus den weiter oben angeführten Gründen, das zeitherige Verhältniß als richtig und gerecht nicht anzusehen und betrachtet vielmehr die von der Regierung vorgeschlagene Gleichstellung der Salzpreise als von der Gerechtigkeit gebotene Beseitigung eines zeither bestandenen unrichtigen Verhältnisses. Auch die dritte Frage, ob sich gerade für die zeither an der Leipziger Niederlage stattgefundenen Preise zu erklären sein wird, beantwortet die Deputation bejahend im Sinne desGesetz- entwurfs. Höhere Durchschnittspreise, als die für den Leipziger Kreis stattgefundenen, würde die Deputation nicht bevorworten können, weil, wenn auch dann immer noch eine mehr oder min der bedeutende Herabsetzung für die übrigen Kreise statt finden könnte, doch im Leipziger Kreise selbst eine wenn auch kleine Erhöhung stattsinden würde, die dorr um so drückender erscheinen müßte, wenn sie gleichzeitig einträte mit einer Ermäßigung in den übrigenLandestheilen, und als ferner dieDeputationfür eine Erhöhung der Einnahme aus den Salznutzungen überhaupt sich nicht zu erklären vermag. Aber auch eine noch weitere Ermäßi gung der Preise, als auf die im Leipziger Kreise stattgefundenen kann die Deputation nicht anrathen. Es würde dann allerdings der Fall einer Verminderung dieser Einnahmequelle — den die Staatsregierung für eine Summe von 10,000Thlr. ohne ¬ hin vorhersieht — eintreten, die Deputation würde damit den, Verhandlungen über den Staatshaushalt überhaupt vorgreifen, und wenn nicht verkannt werben kann, daß schon die Gleichstel lung und beziehendlich nicht unbedeutende Ermäßigung der Salz preise im Lande, da wo sie zeither am höchsten waren, einem Be dürfnisse abhelfen werden, so glaubt die Deputation, daß hiermit zur Zeit in dieser Richtung genügend geschehen, und enthält sich, Anträge auf weitere Herabsetzung zu stellen. Die Deputation hat nach Vorstehendem ihr Einverständniß mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzentwurfs im All gemeinen zu erklären und rücksichtlich des lediglich in den Moti ven gedachten Viehsalzes noch Folgendes zu erwähnen. Die vorige Ständeversammlung stellte, auf den Grund ei ner eingegangenen Petition und darüber in beiden Kammern ge pflogener Verhandlungen, in der ständischen Schrift vom 22. Ium 1843 den Antrag: „daß auf den verschiedenen Salzniederlagen so bald als möglich Futtersalz vorhanden sein, und dann das Stück an 120 Pfund Zollgewicht um 27 Reugroschen billiger, als das Koch- und Speisesalz verkauft werden möge." In dem Landtagsabschiede vom 21. August 1843 ward die sem Anträge bald thunliche Gewährung zugesichert und bereits durch Verordnung vom 28. September 1843 der Verkauf eines um 27 Neugroschen pro Stück gegen das Kochsalz billigem Viehsalzes an sämmtlichen Niederlagen eingerichtet. Zn den Motiven zu dem vorliegenden Gesetze spricht sich die Staatsregierung dahin aus, daß, dieser für das Viehsalz be reits eingetretenen Preisermäßigung ungeachtet, die gleichmäßige Herabsetzung des Preises desselben auf den zeither bei der Leip ziger Niederlage stattgefundenen Preis von 2Thlr.10Ngr.5Pf. nicht zu umgehen sein werde. Die Regierung ist dabei der An sicht, daß, im Einklang mit dem bei Feststellung des Viehsalz preises zeither beobachteten Verfahren, es angemessen erscheine, daß dieser Preis nicht in das Gesetz, sondern in die zu dessen Ausführung zu erlassende Verordnung ausgenommen werde. Was die Sache selbst anlangt, so mag nicht verkannt wer den, daß die durch den mit der Krone Preußen am 14. Mai d. I. abgeschlossenen Vertrag rücksichtlich des Viehsalzes erlangten Preisvortheile bei weitem nicht die Höhe erreichen, welche für das Kochsalz eingetreten sind, und in so fern allerdings die Ver hältnisse sich nicht ganz gleich bleiben. Denn während bei dem Kochsalz eine Preisermäßigung von 8 Ngr. 5 Pf. pro Stück stattgefunden hat,' beträgt dieselbe bei dem Viehsalz nicht ganz 1 Ngr. pro Stück, indem für letzteres der Preis von 25 Thlrn. auf 24 Thlr. — Ngr. 3,2 Pf. pro Last: 4000 Pfund Handels gewicht oder auf 23 Ngr. 1 Pf. pro Stück herabgesetzt wor den ist. Ließe si^ demnach aus dem lediglich finanziellen Gesichts punkte wohl etwas dafür sagen, daß für das Viehsalz eine durch schnittliche Preisermäßigung auf den zeither dafür festgestellten niedrigsten Preis von 2 Thlr. 10 Ngr. 5 Pf. nicht stattsinde, so sprechen dagegen unverkennbar alle andern Gründe, welche in vorstehendem Gutachten gegen die nach den Transportpreisen erfolgte verschiedene Regulirung der Salzpreise und für eine Gleichstellung derselben in allen Theilen des Landes-angeführt worden sind, ganz in gleicher Maaße für das Vieh- wie das Kochsalz. Und wenn zu den allgemeinen Gründen hier noch der spccielle des unleugbaren günstigen Einflusses niedrigerer Futtersalzpreise auf einen erfolgreichen Betrieb der Landwirth- schast, wenn ferner die finanzielle Erwägung hinzukommt, daß vorzugsweise bei dieser Salzsorte ein erweiterter Verbrauch von der Ermäßigung des Preises sich erwarten läßt, weil hier unver kennbar noch ein weiteres Feld offen ist, als bei dem Kochsalz, wenn endlich der Preis des Viehsalzes außer Verhältniß zu dem des Kochsalzes kommen würde, falls ersteres an der Preißermä- ßigung des letzter« nicht gleichmäßig Theil nähme, so kann die Deputation sich nur dafär verwenden, daß, der Intention der
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