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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 69. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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hatte, sie nur drei Individuen zu Offizieren gebildet hatte, über haupt sehr wenig frequentirt wurde. Es schien daher der Nutzen, den sie gewährte, gar nicht im Verhältnisse zu den Kosten zu stehen, welche sie veranlaßte. Abg. v. Schaffrath: Ich muß die Kammer um Erlaub- niß bitten, nunmehr noch einmal über diesen Gegenstand und zwar noch etwas ausführlicher, als ich beabsichtigt hatte, zu spre chen, weil ich namentlich in Bezug darauf, daß die Zöglinge der Militairbildungsanstalt gleich in einen höher» Grad eintreten, durch den Herrn Referenten mich nicht widerlegt halte, im Ge- gentheil glaube ich, daß jenes von ihm bestätigte Einrücken der Zöglinge der Militairbildungsanstalt gleich in eine höhere Stel lung in der Armee meiner Ansicht nach eine Verletzung der be stehenden gesetzlichen Bestimmung sei. ES heißt ausdrücklich in der angezogenen gesetzlichen Bestimmung, daß jeder Mili- tairpflichtige erst dur ch den Eintritt in die Armee das Recht auf Beförderung erhalte. Betrachten Sie nur die einzelnen Worte des 30. und 34. Z. der Verfassungsurkunde, so wie besonders des §.1 des Gesetzes vom26. October 1834 einzeln und in ihrem Zu sammenhänge — und Sie werden mir Recht geben. So lange die Zöglinge in der Anstalt find, sind sie in das Militair nicht eingetreten, sie haben also keinen Anspruch auf Beförderung. Erst von da an haben sie einen solchen Anspruch, wenn sie in das Militair eingetreten sind. Da es aber eine Beförderung ist, wenn man als Portepsejunker angestellt wird, so müssen auch jene Zöglinge von unten in die Armee eintreten. Man kann nicht gleich in einer höher» Stelle in die Armee eintreten, son dern muß von unten an eintreten, und erst wenn man in der Art eingetreten ist, hat man nach dem Gesetze einen Anspruch auf Beförderung. Das hindert aber, wie ich schon vorhin sagte, nicht, daß diejenigen, welche eine ausgezeichnete Befähigung be reits mitbringen, schneller avanciren, aber sie müssen nach dem bestehenden Gesetze von unten an in die Armee eingetreten sein. Dies hat mir der Herr Referent nicht widerlegt, und ich halte mich verpflichtet, wenn meine Ansicht nicht berichtigt wird, den Antrag zu stellen, daß dieser gesetzlichen Bestimmung künftig nachgegangen werde. Ich werde mir erlauben, am Schluffe meiner Rede diesen Antrag dem Präsidium zu überreichen. Wenn der Herr Referent bemerkte, um mich zu widerlegen, die Zöglinge hatten in practischer Beziehung jedenfalls die Befähi gung, welche die Unteroffiziere und Gemeinen haben müssen, so ist das in so fern nicht gut möglich, als sie die rein praktische Be fähigung nicht haben können. So wenig der Jurist, der von der Universität kommt, sofort ein guter tüchtiger Advocat oder Actuar ist, so wenig kann der, welcher in einer Militairbildungs- snstalt gewesen ist, den praktischen Dienst eines Gemeinen aus dem Praktischen ganz kennen. Also dem muß ich widersprechen, daß Einer, der aus der Militairbildungsanstalt hervorgeht, und wenn er noch so ausgezeichnet wäre, das rein Praktische des Dienstes sich so angeeignet habe, wie es nöthig ist.—Was ferner der Abgeordnete Schaffer anführte, so gestehe ich, daß er meine Ansicht ganz richtig dsrgestellt hat; nur war ich, weil es mir zu ausführlich dünkte, sie zu begründen, nichtWillens, einen solchen Antrag einzubringen. Allein ich werde es^nunmehr doch thun, und um der gesetzlichen Bestimmung noch anderweit nachzuhel fen, werde ich darauf antragen, daß statt der Militairbildungs anstalt eine allgemeine Kriegsschule errichtet werde, in welche nicht schon Knaben von 13,14,15 Jahren, sondern nur Solche ausgenommen werden, welche bereits in die Armee eingetreten sind und nun in jener Kriegsschule zu Offizieren gebildet werden. Diese allgemeine Kriegsschule soll nicht auch, wie die jetzige Militairbildungsanstalt auch zugleich ist, eine Vorbildungs anstalt, sondern nur eine Anstalt zur Ausbildung der be reits anderweit vorher vorgebildeten Soldaten zum Offiziere sein. An solchen hinreichend vorgebildeten Soldaten wird es jetzt in unserer Armee nie fehlen, da auch die Zöglinge der Seminare, Gymnasien, Gewerb- und Realschulen militairpflichtig sind. Meiner Ansicht nach ist es nicht recht, sich vom vierzehnten oder fünfzehnten Lebensjahre an schon zum Offizierstande fest zu be stimmen und zu bilden, weil sich da noch gar nicht nachweisen läßt, ob der junge Mensch auch Lust und Neigung wirklich dazu hat. Es scheint mir vielmehr gut, daß man erst in dem Alter sich entscheide, wo man die Anstrengungen und Mühen dieses Berufs aus eigener Erfahrung kennen gelernt hat und cs sich zeigt, daß ausdauernde Lust und Neigung dazu vorhanden ist. Durch meinen Vorschlag wird daher auch der jetzige Andrang und die Anhäufung solcher, die sich zum Offiziere ausbilden, vermin dert werden. Was der Herr Staatsminister anführte, daß Jedem, möge er Bauernsohn oder derSohn von sonst Jemandem sei, Gelegenheit gegeben sei, Offizier zu werden, wenn er das Portepecjunkerexamcn überstehe, so kann ich nicht zugeben, daß dies sei. Es versteht sich von selbst, daß der erst mit dem acht zehnten oder zwanzigsten Lebensjahre in die Armee eintretende Soldat, welcher nicht in der Militairbildungsanstalt gewesen ist, die militairischen Kenntnisse nicht haben kann, weil ihm die Ge legenheit dazu gemangelt hat, oder, wenn er auch alle sonstigen allgemeinen Vorkenntnisse hat, nicht in der Militairbildungs anstalt mit Knaben und Jünglingen von sechszehn und siebzehn Jahren zugleich in den Kriegswissenschaften unterrichtet werden kann. Der Unterricht in diesen wird natürlich, wenn ein Sol dat schon alle die nöthige Vorbildung hat und mitbringt, die ein Knabe von vierzehn und fünfzehn Jahren natürlich noch nicht hat und in der Militairbildungsanstalt erst erwirbt, auch eine bedeutend kürzere Zeit erfordern. Für solchen Unterricht des vorgebildeten Soldaten soll auch im Dienste gesorgt sein. Aus allen diesen Gründen stelle ich folgende zwei in die ständische Schrift aufzunehmende Anträge: „I. Die hohe Staats regierung wolle bei Beförderungen in der Armee die Z§. 28, 30 und 34 der Verfassungsurkunde, und ß. 1,2,3,9,41, 42 und 56 des Gesetzes vom 26.Oktober 1834 auch in so fern im Auge behalten, daß alle Mili tairpflichtig en nur im untersten Grad ein die Armee eintreten und von unten andienenmüsfen. II. Die hohe Staatsregierung wolle statt derMilitairbil- dungsanstalt eine allgemeine Kriegsschule errich ten, in welcher nur bereits indieArmeeEingctretene
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