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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 71. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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hier in Z-14: „Die Ortsobrigkeiten bedienen sich hierbei, so wert nöthig, der ihnen nach §. 12 der Landgemeindeordnung vom November 1838 zugewiesencn Organe." In diesem §. 12 der Landgemeindeordnung steht aber ausdrücklich: „Die Obrig keiten haben sich des Gemeinderathes oder des Gemeinderichters zu bedienen." Das ist ihnen ja freigestellt. In den Motiven ist ausdrücklich gesagt: „Hiernach wird sich von selbst ergeben, daß, wenn bisher nach Vorschrift des Gesetzes die Ortsgerichts- Personen blos als obrigkeitliche Organe betrachtet worden sind, künftig der Ortsobrigkeit sreistehen muß, die Gemeindevorstände vorzugsweise dazu gebrauchen zu können." Es heißt also nicht: „unbedingt", sondern: „vorzugsweise", und dieselben Worte sollen nach dem Beschlüsse der ersten Kammer in die Schrift aus genommen werden, damit sie in die Verordnung kommen. Es ist also nirgends dem widersprochen, was der Abgeordnete Jam wünscht, sondern es ist den Obrigkeiten überall frei gelassen. Im Nebligen will ich mich des Wortes enthalten, da der Abgeordnete Metzler das gesagt hat, was ich beabsichtigte. Stellv. Abg. Rittner: Nach meiner Ansicht gehören die Recrutirungsangelegenheiten besser für den Ortsrichter, als für den Gemeindevorstand. Ich nehme dabei weder Rücksicht auf das Alter, noch auf die Unparteilichkeit derselben, sondern nur auf ihre eigentliche Stellung der Gemeinde gegenüber. Die Stellung der Gemeindevorstände ist eine solche, welche auf die inner»Angelegenheiten der Gemeinde selbst sich bezieht, während die des Ortsrichters sich mehr auf die Verhältnisse bezieht, welche nach außen hin stattfinden, den richterlichen und Verwal tungsbehörden gegenüber. Da die Recrutirungsverhaltnisse nun nicht solche sind, welche die Gemeinde an sich angehen, so scheint mir der Ortsrichter mehr dazu befähigt zu sein, wie es auch die Sache der Ortsrichter ist, in den Landgemeinden die Gesindeverzeichniffe zu führen. Ich werde daher für das Amende ment stimmen. Abg. Jani: Ich habe nicht gesagt, daß die Ortsnchter ge nommen werden müß ten, sondern nur, daß sie eben so gut, als die Gemeinderäthe genommen werden könnten, und es muß jedem jungen Manne, der sich der Militairpflicht unterziehen soll, lieb sein, wenn er einen Mann an der Seite hat, der vertraut mit seine» Verhältnissen ist. Was die Kosten anlangt, so werden sie gleich sein, ob der Gemeinderichter, oder der Ortsvorstand dazu genommen wird. Dabei muß ich zugleich dasjenige, was von Seiten des Herrn Regierungscommiffars und des Abgeord neten Scholze von diesen Obliegenheiten gesagt worden ist, nach der Gemeindeordnung einigermaaßen beleuchten. Es heißt nämlich §. 12 derselben: „Die Dienstobliegenheiten der Local gerichtspersonen in Bezug auf Justizverwaltung werden durch gegenwärtiges Gesetz nicht geändert. Dagegen ist die polizei liche Localaufsicht künftig lediglich durch die von der Gemeinde obrigkeit hierzu bestellten Organe zu führen." Nun frage ich Sie, meine Herren, kann unter den von der Gemeindeobrigkeit bestellten Organen Jemand anders gemeint sein, als der Orts richter? Wird denn der Gemeindevorstand von der Obrigkeit bestellt? — Es heißt in diesem Paragraphen ferner: „Sämmt- lichcn Obrigkeiten verbleibt übrigens das Recht, für den Bereich. ihrer Competenz die erforderlichen Gerichtspersonen und andere zu Ausrichtung obrigkeitlicher Verfügungen benöthigte Offi- cianten und Diener zu ernennen, und sie können hierzu auch die von der Gemeinde erwählten Communbeamten bestimmen." Deshalb, meine Herren, hätte ich freilich gewünscht, der Gesetz vorschlag könnte ohne diesen Antrag in's Leben treten. Sol chenfalls würde es der Obrigkeit ganz freistehen, diesen oder Men zu wählen, indeß sie sich mit demselben und ohne mein Amendement immer veranlaßt sehen wird, sich vorzugsweise des Gemeindevorstandes zu bedienen. Abg. Zische: Ich bin dem geehrten Abgeordneten Metzler sehr dankbar, daß er die Rechte der Gemeinden so warm zu ver- theidigen gewußt hat. Die Recrutirungsangelegenheiten sind in der Regel ein gar nicht unwichtiges Ereigniß, und die Eltern der Recrutirungspsiichtigen legen einen großen Werth darauf, daß einMann an den Ort der Aushebung sie begleite, zu welchem sie Vertrauen haben. Nun frage ich, meine Herrrn, hat man mehr Vertrauen zu einem Manne, der durch das Vertrauen der Gemeinde gewählt worden ist, oder zu einem, den die Ortsobrig keit bestellt hat? Ich gehöre zu denen, die auf einen angeer'oten oder angekauften Verstand nicht sonderlich viel geben, und ich glaube nicht, daß ein Ortsvorstand weniger Verstand haben muß, als ein Erblehnrichter. Uebrigens, glaube ich, würde die Unge wißheit ärger fortbestehen, als sonst, wenn eine Wahl statlsindcn soll, wem von Beiden man den Vorzug geben soll. Da nun die Gemeinde jedenfalls mehr Vertrauen zu dem Gemeindevor stande hat, dem die jungen Mannschaften genau bekannt sind, so ist auch der beantragte Zusatz in ihrem Interesse. Der Kosten punkt ist auch nicht ganz einerlei; in vielen Gemeinden ist es der Fall, daß der Gemeindevorstand ein- für allemal entschädigt wird; er wird also keine besondere Remuneration zu berechnen haben. Uebrigens würde ich es unangemessen finden, daß der von der Gerichtsbehörde bestellte Richter eine Ausgabe verursachte, die er von der Gemeinde zurückerheben muß. Ich glaube also, daß das Amendement des Abgeordneten Jani nicht paffend ist. Abg. Sörnitz: Auch ich sehe mich veranlaßt, gegen das Amendement des geehrten Abgeordneten Jani mich zu erklären. Ich halte dafür, das Recrutirungsgeschäft ist weniger eine Poli zeisache, als eins reine Berwaltungssache, und zwar eine Verwal- tungsangelsgenheit, die mit der Gemeindeverwaltung zwar nicht in direktem Zusammenhangs stehend, weil sie der Gemeindever waltung mehr oder wenigerKosten verursachen kann, ihrdennoch nicht fremd bleiben darf. Ich glaube überhaupt, seit die Gemeinde verwaltung den Dorfgerichtspersonen entnommen und an den Gemeinderath übergegangen ist, sind die Dorfrichter weit weniger geeignet, diese Angelegenheit zu besorgen, indem ihnen eine ge naue Kenntniß der Verhältnisse der gesammten Gemeindeglieder eben deshalb abgehen muß, weil sie die Gemeindeangelegenheiten nicht mehr besorgen. Eine genaue Kenntniß der Verhältnisse der jungen Mannschaft wird ihnen sonach auch abgehen, wenig-
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