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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 71. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Präsident Braun: Will die Kammer dem Vorschläge der Deputation getnäß die Worte: „zur Gestellung kommen den und" in Wegfall bringen? — Einstimmig Ja. Präsident Braun: Genehmigt die Kammer mit dieser Abänderung die in §. 32 der Vorlage zu §.35 des früher» Ge setzes enthaltenen Modifikationen? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Schaffer: §. 33. Zu §. 37. Im nachstehenden Fällen sind für die zum sofortigen Eintritt in die Armee ausgesetzten Recruten Ersatzmänner zu bestimmen: n) bei Krankheit und Abwesenheit, b)bei noch unentschiedener Unwürdigkeit oder vorbehaltener Entscheidung der Kreisdi- rection, «) für diejenigen, deren Einstellung von der Entscheidung des Medicinaldirectoriums abhängig ist, 6) fürsolche Recruten, welche wegen vor oder bei der Aus arbeitung sich ergebender Untüchtigkeit wieder entlassen werden müssen oder versterben. Zu letztgedachtem Behufs sind bei jeder Recrutirung sechs Procent der Totalquote zu bestimmen und auf sämmtlicheRecru- tirungsbezirke quotenmäßkg zu vertheilen. Präsident Braun: Giebt die Kammer zu §. 33 der Vor lage mit den darin enthaltenen Abänderungen und Zusätzen zu §. 37 des Gesetzes von 1834 ihre Zustimmung? — Ein stimmig Ja. Referent Abg. Schäffer: h. 34. Zu 8.41. Jeder Staatsangehörige kann, wenn er s) nicht über 26 Jahre alt ist, b) sich der Hinterziehung der Militairpsiicht nicht schuldig gemacht hat, v) nach den Vorschriften des dritten Capitcls für dienst tüchtig zu erachten, 6) unverheirathet oder kinderloser Wittwer ist und o) wenn er noch unter väterlicher Gewalt, oder inDienst- oder Lehrverhältnissen steht, oder unmündig ist, die Einwilligung seines Vaters, des Dienst- oder Lehr herrn oder Vormundes, auch 1) über die vorstehend bedungene Einwilligung, so wie über seine gute Aufführung ein Zeugniß von seiner Ortsobrigkeit beibringt, auf sein freiwilliges Anmelden in die Armee ausgenommen werden. Abg. v. Schaffrath: Man kann mit der Regierung da rin einverstanden sein, daß es Leute von 18 Jahren giebt, deren körperliche Ausbildung so weit vorgeschritten ist, daß sie zum Eintritt in den Militairdienst tüchtig zu achten gewesen, ohne daraus die Folgerung zu ziehen, daß deshalb die in dem Gesetze vom 26. Oktober 1834 enthaltene Beschränkung, daß nur die jenigen, welche wenigstens 18 Jahre alt sind, aufzunehmen seien, aufgehoben werden müsse. Im Gegentheil halte ich diese Beschränkung auch jetzt noch, selbst wenn dasfürdieAufhebung angegebene Motiv richtig wäre, dennoch für nöthig. Es gehört, meine Herren, um ein tüchtiger Soldat zu werden, nicht blos dazu, daß man körperlich eine gewisse Reife erlangt habe, sondern dazu gehört auch eine gewisse moralische Festig keit, eineErstarkung des Geistes und Characters, deshalb schon, weil bei der Lebensweise der Soldaten diese Eigenschaften vor zugsweise erforderlich sind. Es kann gewiß nicht gut sein, wenn Kinder, und nennen Sie es auch Jünglinge von 16 bis 17 Jahren bereits in den Militairdienst eintreten, von denen doch ganz gewiß nicht vorausgesetzt werden kann, daß sie die nöthige moralische Festigkeit und die nöthige Erstarkung deS Geistes und Characters haben. Aber noch aus einem andern Grunde muß ich mich gegen die Aufhebung der Beschränkung des Gesetzes von 1834 erklären. Wenn auch Jemand äußer lich tüchtig zum Militairdienst erscheint, so hat ter Körper doch noch nicht diejenige Kraft erreicht, daß er wiederholten Anstren gungen gewachsen wäre; es kann ein Kind von 15 bis 16 Jah ren eben so stark sein, wie Einer von 18 Jahren; ob es aber auch dieselbe Ausdauer hat, das ist eine andere Frage, die zu ver neinen ist. Es können daher viele Leute vor dem 18. Jahre wegen äußerlicher Tüchtigkeit zum Militair genommen werden, aber durch die Kriegsstrapazen werden ihre Kräfte gebrochen und geknickt werden. Aus diesem Grunde scheint es mir sehr vortheilhaft und gut zu sein, die Beschränkung beizubchalten, welche bestimmt, daß nur die Leute, welche wenigstens 18 Jahre alt sind, als Freiwillige in die Armee eintreten können. Ich stelle daher den Antrag, daß in §. 34 a. die Worte eingeschaltet werden: „wenigstens 18 Jahre alt und", und ichbitteden Herrn Präsidenten, diesen Antrag, welchen ich wohl nicht erst schriftlich einzureichen brauche, zur Unterstützung zu bringen. Präsident Braun: Der Abgeordnete wünscht, daß nach den Worten: „wenn er s.", die Worte eingeschaltet werden: „wenigstens 18 Jahre alt und". Ich frage die Kammer: ob sie diesen Antrag unterstützt? — Wird hinreichend unter stützt. Staatsminister v. Nostitz-Wallwitz: Ich würde als Soldat dem geehrten Abgeordneten v. Schaffrath vollkommen beipflichten. Es ist aber hier nur von den Subjecten die Rede, welche durch die frühern Bestimmungen des Gesetzentwurfs nicht getroffen wurden, namentlich von den Subjecten zu Signalisten und Tambours. Zu beiden wird eine ganz jugend liche Frische erfordert, namentlich wird die Geschmeidigkeit der Hände für einen geschickten Tambour erforderlich. Es hat schon jetzt, wo die Regimenter junge Subjekte haben anwerben müssen, das Kriegsministerium auf dem Verordnungswege nachgeholfen; es schien ihm aber angemessener, diesen Fall in das Gesetz mit aufzunehmen. Dies ist der einzige Grund, warum Punkt». geändert worden ist. Referent Abg. Schäffer: Ich würde dem Amendement des Abgeordneten nicht beipflichten; er stützt es darauf, daß die
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