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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 72. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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geordneten widerlegen. Er meinte, es würde dazu eines Gesetzes bedurft haben. Nein, das gehört zum Aufsichtsrecht und zur Verwaltung. In dem Competenzgesetze ist ausdrücklich die Dis- riplinargewalt über die Diener den Ministerien Vorbehalten. Er meinte, es stände in Widerspruch mit ß. 7 des Staatsdiener gesetzes, wonach den Staatsdienem unbenommen sei, gegen eine Verordnung des Vorgesetzten, wenn sie glauben, daß sie der Ver fassungsurkunde zuwider laufe, Vorstellung zu machen. Das hat das Ministerium durchaus nicht verwehrt. Dagegen mache ich Sie auf eine andere Stelle des Staatsdienergesetzes aufmerk sam, wonach es ausdrücklich heißt, daß die wiederholt an den Lag gelegte Neigung zum öffentlichen Schmähen über innere Staatseinrichtungen und Staatsverord- rrungen, über Staatsbehörden und Staatsdiener sogar den Cvrrectionsweg herbeiführm und zurAbsetzung führen Annen. Meine Herren, ist das der Fall, so ist gewiß eine Wär mung, eine Ermahnung, wie das Ministerium sie erlassen, voll kommen gerechtfertigt und an ihrem Platze. Er sagte ferner, es Hätten die Staatsdiener die staatsbürgerlichen Rechte, wie jeder Ändere, sobald sie nur die Gesetze und Anordnungen im klebrigen Äusführten. Aber in welche Collision muß ein Staatsdiener Ammen, wenn er erst an öffentlichen Demonstrationen sich be- Heiligt hat und nachher seine Pflicht als Staatsdiener ausüben soll. Erlauben Sie mir den Fall anzuführen, wenn ein bei dem Justizamte Angestellter einer öffentlichen Protestation gegen eine Verordnung der Regierung beitritt, in dieser Protestatio» aus drücklich erklärt, sie wäre der Verfassungsurkunde entgegen, und sr müsse daher seine Rechte auf jede Weise verwahren. Wenn NUN in Folge einer Verordnung, der er Folge leisten Muß, er ver anlaßt wird, vielleicht eine Versammlung aufzuhebsn, gegen dis, svelche solcher Versammlung beigewohnt haben, mit Untersu chung zu verfahren, ist mchtsofort durch seine ftühereThsilnahme seins Wirksamkeit gelähmt? Was will er antworten, wenn der, Len er vernehmen soll, ihm antwortet; Sie haben ja selbst in der öffentlichen Protestation erklärt, daß die Verordnung verfas sungswidrig sei, wie können Sie mich erst darüber befragen, Sie Haben durch ihre Protestatio» mich erst dazu verleitet? Sie wer den hieraus erkennen, daß allerdings die Diener durch politische Demonstrationen mit ihrer Pflicht als Staatsdimer in Collision Ammen können, und sich daher auch außerhalb ihres Amtes vor sichtig benehmen müssen. Dies hat das ZustiMMstemum durch Liese Verordnung bezweckt. Der Abgeordnete sagte ferner, dann würde das Ministerium such verlangen können, daß die Staats diener, welche in der Kammer säßen, inmsr mit der Regierung Kimmen. Meine Herren.' sind sie in die Kammer gewählt, Haben sie die Srlaubmß zum Eintritt erhalten, so haben sie nach Äer Verfassungsurkunde die Pflicht, nur nach ihrer inner» Neber- zeugrmg, nach ihrem besten Wissen und Gewissen zu stimmen. Thun sie dies, so wird die Regierung sie nicht hindern. Abg. V. Schaffrath: Ich bitte um das Wort zur Berich tigung eines Mißverständnisses. Ich habe ausdrücklich unter schieden zwischen erlaubten und unerlaubten Aeußemngen. We gen einer erlaubten Musterung kann man einen Staatsbürger nicht in Untersuchung ziehen, folglich kann auch em Staatsdie- ner, welcher an derselben Aeußerung Theil genommen Hat, nicht wegen derselben Jemanden vernehmen sollen. Abg. Jani: Ich wollte mir nur etwas über den Character dieser Verordnung erlauben, dis auch an mich selbst ergangen ist, und dazu bemerken ...... Präsident Braun: Der Abgeordnete hat das Won, aber über den Antrag des Abgeordneten v. Schaffrath kann nicht gesprochen werden, weil dieser nicht unterstützt ist; mdeß über den Character der fraglichen Verordnung kann sich der Herr Abgeordnete äußern. Abg. Jani; Ich muß mir die Bemerkung erlauben, daß, wenn bei unS die Herren Staatsminister für ihre Handlungen verantwortlich sein sollen, sie auch das Recht haben müssen, ihren Organen zu sagen, wie sie sich in schwierigen Fällen zu benehmen haben. Eine Manifestation ist die Veröffentlichung seiner Gesinnungen zu Erreichung eines allgemeinen Zweckes, also ein Vergleich zwischen Manifestationen und Beschwerden, welche letztere sich stets Aos auf vorhandsus Fälle beziehe», Ann gas nicht stattfinden. Referent Abg. Hensel (aus Bernstadt); Ich Habeblos ein paar Worts zu bemerken. Der Antrag des geehrten v.Schsffmth, den ich selbst unterstützt hübe, ist sbgeworfen wor den , mithin schweige ich von ihm gänzlich. Die Sache selbst KnlangMd, die zur Sprache gebracht worden ist, so bin ich der Ansicht, daß das JustizmtMstermm dis Disciplinargewalt so gebrauchen könne, Laß ss Mgemsins Verordnungen für die ZustizbeaMtM «erlaßt. Wenn aber eine solche Verordnung eine so unbestimmte Fassung hat, daß sie zu Mißverständnissen Veranlassung gisbt, so ist dies deshalb zu beklagen, weil die Unabsetzbaren richterlichen Beamtsn zu der Meinung gelangen können, als sb sie verhindert würden, an den durch die Verfas- sungsurkunds verlishsnm Stsatsbürgerrechte» ungehindert Khsil zu MhmM° Es kann in dsm Volks dis Meinung her- bsigsführt werden, als ob selbst ein unabsetzbarer Staatsdiencr nicht Mehr zum Tandtagssbgesrdnsten gewählt werden könne, weil er behindert sei, seins Ansichten ftsi kundzugebm. Abg. Jani: ES wird ja über isensslbm Gegenstand ge sprochen. Abg. v. KhieLau: Ich würde such um das Wort bitten, da Anders das Recht gehabt haben, Äsr hiess Verordnung zu sprechen. Präsident Braun: Ich habe angenommen, der Hm Rsftrmt habe zum Schluß gesprochen. WM mdeß die Kam mer, daß die Debatte über diesen Gegenstand werter fortgesetzt werde? — Mrd durch die Mehrheit bejaht. Präsident Braun; Die Kammer hat die Fortsetzung der Debatte genehmigt, und ss wird also der Abgeordnete v.Lhic- lau das Wort haben.
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