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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 73. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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tionsgerichten zu Therl werden kann. Wenn der geehrte Ab geordnete ferner erwähnte, es sei wünschenswerth, daß die Affessurgebühren sixirt würden, so hat das Ministerium bei einigen Stellen der Untergerichte das bereits gethan und ist jetzt eben im Begriff, zu erwägen, ob es nicht in allen Aemtern geschehen könne. Es hat eben jetzt von allen Untergerichten eine Ueberficht der verdienten Affeffurgebührcn verlangt. Aller dings will die Sache reiflich erwogen sein, um nicht der Caffe Verlust zuzuziehen. Endlich hat der geehrte Abgeordnete für wünschenswerth erklärt, daß das Ministerium keine Patrimo- nialgerichte mehr übernehmen möchte. Diesen Antrag muß das Ministerium zurückweisen. Was das Motiv anlangt, das Justizministerium könnte sich dadurch in der künftigen Organi sation behindert finden, so kann ich diese Befürchtung nicht Heilen. Das Ministerium wird bei Uebernahme von Patri- monialgenchten keine Einrichtung treffen, die der künftigen Justizorganisation im geringsten Vorgriffe, und hat sich bei Abschließrmg der Recesse hierüber die nöthigen Vorbehalte ge macht, wie mehrere ständische Abgeordnete insbesondere bezeu gen können. So hat das Justizministerium ausdrücklich ab gelehnt, besondere Gerichte in einzelnen Städten zu errich ten, oder, wo es dieses auch zugestanden, sich doch Vorbehal ten, bei einer allgemeinen Justizorganisation dies wieder aufzuheben. Es hat auch das Ministerium aus diesen Rücksichten ferner an Orten, wo es nur irgend zweifel haft sein konnte, ob sie künftig bei Bildung von kollegialen Untergerichten der Sitz einer Gerichtsstelle bleiben würden, keine Gebäude aufführen lassen. Wenn er eine Belastung der Staatskasse befürchtet, so kann das Ministerium diese Be fürchtung durch Beziehung auf das Budjet zurückweisen. Das Budjet für die Untergerichte ist seit dem Jahre 1834 nicht ge stiegen, obgleich die Besoldungen bedeutend vermehrt oder ver bessert worden sind. Es ist noch derselbe geringe Zuschuß zu den Administrationskosten ausreichend, als im Jahre 1834. Die Untersuchungskosten sind allerdings gestiegen, allein das Mini sterium kann nicht zugeben, daß dies die Folge der Uebernahme von Patrimonialgerichten sei. Es wird dies am deutlichsten da durch, daß das Bedürfniß der Criminalcassen in der Oberlausitz bedeutend gestiegen ist, obschon dort der Kreis der Gerichtsbezirke nicht erweitert worden ist. Und wenn für Untersuchungskosten in neuerer Zeit mehr verlangt wird, als früher, so wird dagegen durch die Uebernahme der mit übergehenden Civilgerichtsbarkeit der Staatskasse andererseits wieder gewonnen, sonst würde das Ministerium nicht im Stande gewesen fein, den so bedeutend gestiegenen Aufwand ohne ein besonderes Postulat zu bestreiten. Was die Frage selbst anlangt, so muß sich das Ministerium da gegen aussprechen. Das Ministerium kann, wenn ein Gerichts herr die Patrimonialgerichtsbarkeit abtreten will, dieselbe gar nicht zurückweisen; es ist diese Ansicht früher bereits, bei frühem Landtagen mehrfach von dem Justizministerium aufgestellt und von den Ständen zugestimmt worden. Es ist ein Recht, was ihm der Staat zur Ausübung übertragen hat; will der Gerichtsherr das Recht nicht mehr ausüben, so muß der Staat es wieder an nehmen, weil er die Pflicht hat, für die Rechtspflege zu sorgen. In Ansehung der Städte ist noch besonders durch die Städte ordnung ausgesprochen, daß den Städten es erlaubt ist, die Ge richtsbarkeit abzutreten, und die Regierung gcnöthigt ist, dieselbe anzunehmen. Der geehrte Abgeordnete ist im Jrrthume, wenn er meint, daß auf einem frühern Landtage eine Ermächtigung derRegierung erfolgt sei,Patrimonialgerichtezu übernehmen. Die Ermächtigung ging nur dahin, die Bedingungen festzu stellen, unter welchen sie zu übernehmen seien, und zwar, um ihnen gewisse Ehrenrechte vorzubehalten, die in der Bekannt machung von 1838 genannt sind. Sie hatten nur den Zweck, diejenigen Rechte auszuscheiden, welche mit der Rechtspflege nicht Zusammenhängen. Abg. Jani: Ich habe nur im Allgemeinen die Behaup tungen beleuchten wollen, welche gegen die Untergerichte ausge stellt worden sind. Meine Herren, wenn der Dirigent eines Gerichts seine Schuldigkeit thun will, namentlich wenn er nicht blos in dieRegistrande schreibt, den Rechten gemäß zu verfahren, sondern wenn er gründlich resolvirt, so daß ein Anderer danach arbeiten kann, wenn er die Bescheide in wichtigen Fällen selbst macht, was bei einem großen Lheile der Richter gleichsam zu einer Ehrensache geworden ist, wenn er sich in gehöriger Ueber- sicht über das Sportulwesen erhalten will, wenn er die Arbeiten durchsieht, die von den Subalternen gefertigt worden, so werden Sie zugeben, daß er in den acht Stunden hinlänglich beschäftigt ist. Was den Umfang der Geschäfte gegen früher anlangt, so will ich, nachdem der Herr Staatsminister schon im Allgemeinen das Nöthige darüber gesagt hat, nur noch speciell auf die Ba gatellsachen Hinweisen, die seit einiger Zeit den Gerichten zuge wiesen worden sind. Meine Herren, ich halte das Bagatellgesetz für eine große Wohlthat für das Land; es kann Jeder, der früher wegen einer Kleinigkeit nach dem Gesetze von 1753 eine beson dere Klage anstellen mußte, jetzt in kurzer Zeit zu seinem Gelde gelangen. Aber es ist auch zugleich für die Gerichte eine große Plage. Sie können glauben, daß häufig eine Bagatellsache mehr sagen will, als eine größere; es kommen oft dabei Umstände zur Sprache, welche die Entscheidung sehr schwierig machen, der gleichen Entscheidungen werden täglich in Anspruch genommen, und Sie werden gestehen müssen, daß dadurch eine große Ver mehrung der Arbeit herbeigeführt worden ist. Eben so ist dies bei dem Hypothekenwesen der Fall, weil der Besitzstand und das Eigenthum an jedem Grundstücke erst erörtert und festgestellt werden muß. Endlich kommt bei den Grenzämtern noch die Annahme der Vagabondsn hinzu, welche in neuerer Zeit bedeu tend gestiegen ist und mancherlei Arbeiten verursacht. Stellen Sie, meine Herren, dies Alles zusammen, so werden Sie wohl diH Ueberzeugung gewinnen, daß bei den Untergerichten ein Ueberfluß von Arbeitskräften besonders für außerordentliche Falle nicht vorhanden ist. Nun gilt das Amt zugleich als eine Bil dungsschule für die Staatsdiener; es müssen daher auch Accessi- sten dort sein. Aber, meine Herren, den Accessisten dürfen Sie nicht immer als eine Vermehrung der Arbeitskräfte ansehen, sondern zuweilen auch als eine Verminderung, weil er erst die Schule
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