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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 73. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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sind seitdem nach dem Deputationsberichte nur 8 geschaffen wor den. Also sind sehr viele neue Actuarien, ohne daß gerade die neuen Behörden dazu Veranlassung gegeben haben, angestellt worden. Es ist nächstdem bezüglich der Accesfisten erwähnt wor den, daß sie nicht eine Vermehrung, sondern eine Verminderung -er Arbeitskräfte wären. Das mag wahr sein, wenn von der allerersten Zeit die Rede ist, wo ein Accessist seine Function be ginnt; aber, meine Herren, bedenken Sie nur, daß dieAccessisten 3,4 und 5 Jahre in den Aemtern sitzen, ehe sie eine Anstellung bekommen. Glauben Sie, daß sie dann auch keine Vermehrung der Arbeitskräfte sind? Gewiß nicht. Was die Copisten in den Aemtern anlangt, mit denen zwar mein Antrag zunächst nichts zu schaffen hat, so will ich, obschon ich mich daher in diese Frage nicht mit einmischen will, ergänzungsweise doch bemerken, daß die Copisten bei den Zollbehörden einen Gehalt von 210 Thlr. beziehen. Die Copisten in den Aemtern nun haben keine andere Arbeit, wie jene, und haben weniger Gehalt. Wenn man bei der einen Branche einen höhern Gehalt für nothwendig hält, so sehe ich nicht ein, warum die Beamten der andern Branche ihn nicht auch haben sollen, da die Arbeit, wie gesagt, ganz gleich ist. Schließlich kann ich zwar nicht umhin, noch das Zeugniß wirk lich auszusprechen, was vorhin der Herr Minister andeutungs weise zu wünschen schien, daß nämlich die Regierung sich stets Vorbehalten hat, bei Uebernahme von Patrimonialgerichten auch Aenderungen bezüglich des Sitzes eines Gerichts vorzunehmen, dafern eine neue Justizverfassung dies erforderlich mache. We nigstens ist ein solches Beispiel vorgekommen in der Stadt, dis ich hier zu vertreten die Ehre habe. Allein ich kann darum doch nicht zugeben, daß durch Uebernahme von Patrimonialgerichten m finanzieller Beziehung kein Unterschied entstünde, und ich mache deshalb nur auf den Bauetat aufmerksam. Uebrigens will ich den Antrag auf Sistirung der Uebernahme von Patrimo nialgerichten nicht in den Kreis meiner Erörterung ziehen, da er nicht wirklich gestellt, sondern nur angekündigt worden ist. Um aber nochmals auf meinen Antrag zurückzukommen, so sehe ich kein Bedenken, denselben anzunehmen, da er eine Belastung der Staatscasse für jetzt nicht in Aussicht stellt, und wenn dies den noch später sollte verlangt werden, die Stände immer das Recht haben werden, es abzulehnen, zugleich aber doch einer sehr wich tigen Claffe von Beamten, deswegen wichtig, weil sie für die Justizpflege angestellt sind, wenigstens eine Aus sicht auf Ver besserung ihrer Stellung gewährt. Ich muß also für meine Per son selbst dabei stehen bleiben und auch der Kammer anrathen, daß sie diesem Anträge Genehmigung schenken möge. Staatsminister v. Könneritz: Der Antrag des geehrten Bürgermeisters Todt, der sehr beschränkt war, hat zu einer ausführlichen Discussion und auf ganz andere Gegenstände geführt. Der Antrag des geehrten Bürgermeisters ging da hin, daß die Auditoren in die Claffe der Viceactuarien nicht in der Art eingeschoben werden möchten, daß ihnen das Aufrücken in den höhern etatmäßigen Gehalt genommen werde. Man hat dies von mehrer» Seiten so weit ausge dehnt, daß man auf die Frage gekommen, ob nicht überhaupt eine ganz andere Vorbildung, Dienstordnung und namentlich die Beförderung nach derAnciennetät erntreten möchte. Man hat sich über die Befähigung zu den Stellen in den Appella tionsgerichten ausgesprochen, ob diese oder jene Dienstcategorie vorzüglicher sei. Ich glaube, die geehrte Kammer ist auf ein Feld gerathen, das gar nicht versiegt. In so fern nicht ein Gesetz darüber gegeben werden soll, was zur Befähigung in dem Appellationsgerichte nothwendig sei, was für eine Dienst- nrribre zuvor durchlaufen werden soll, so ist das ein Feld, was gar nicht vor die Kammer gehört. Des Recht der Anstellung gehört der Regierung; Liese hat zu erwägen, wer der Geeig netste fei, und hat zu erwägen, was für eine Bildungsstufe dazu gehöre; wie wenig aber das hierher gehört, das zeigen selbst die verschiedenen Ansichten, die in der Kammer laut ge worden sind. Von einer Seite ist ausgesprochen worden, man möchte jüngere Leute hierzu befördern, und die Vorbildung in den Appellationsgerrchten selbst sei die geeignetste; von einer andern Seite ist ausgesprochen worden, man möge erfahrene Dirigenten der Untergerichte dazu wählen. Das Ministerium schließt weder die eine noch die andere Cstegorie aus, das Mi nisterium geht von der Ansicht aus, daß es für die Appella tionsgerichte sehr zweckmäßig fei, eben sowohl praktisch gebil dete Männer in ihrer Mitte zu haben, als theoretisch gebildete, damit auch Theorie und Wissenschaft vertreten sei, damit Wis senschaftlichkeit und Praxis immer Hand in Hand gehen und sich gegenseitig unterstützen. Nicht selten findet aber das Ministerium Schwierigkeit, praktische Männer zu gewinnen. Nicht selten haben Justizbeamlen die ihnen dargebotrnen Rathsstellen «-gelehnt, der eine, weil er sich in seinem jetzigen Wirkungskreise besser gefiel und dieser ihn mehr ansprach, em anderer, weil er den Aufwand scheute, theils aber auch weil sie fühlten, daß sie den neuen Beruf vielleicht nicht so tüchtig auszufüllen im Stande wären, als den zeit- herigen. Das Ministerium muß allerdings diese Rück sichten ehren, denn es ist ganz gewiß, es kann Jemand ein sehr tüchtiger Dirigent eines Untergerichts sein, er kann vermöge seiner praktischen Bildung in diesem Beruf sich aus zeichnen, während er vermöge der fortwährenden praktischen Be schäftigung der Theorie und Wissenschaft mehr entfremdet wor den. Es schien die Ansicht zu sein, als ob das Ministerium die Auditoren namentlich im Auge hätte, und sie vorzugsweise zu Assessoren der Appellationsgerichte machte. Es ist gar nicht zu leugnen, daß das Ministerium auf die Auditoren in dieser Be ziehung besonders gern Rücksicht nimmt, wenn das Individuum sich sonst auszeichnet, weil der Umstand, baß sie in den Appel lationsgerichten gearbeitet, dem Urthelssprechen beigewohnt haben, sie für spätere Anstellung in den Appellationsgerichte» besonders geeignet macht. Allein keineswegs hat das Ministe rium die blos in den Aemtern Gebildeten deshalb ausgeschlossen. Ich könnte ein Beispiel anführen, daß ein Viceactuar in vier Jahren vom Viceactuar bis zum Appellationsrath gestiegen ist. Er wurde sofort vom Viceactuar Assessor beim Landgericht, von da wurde er Assessor bei einem Appellationsgericht und sehr bald
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