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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 73. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Appellationsrath. Das Ministerium geht von der Ansicht aus, die Männer "zu nehmen, welcher Categorie sie auch sein mögen, die am meisten befähigt sind. Daß gar zu lang er praktischer Dienst beiUttterbehörden an sich und abgesehen von persönlichen Eigenschaften nicht die geeignete Vorbildung für höhere Stellen ist, wird Jeder fühlen, da die Geschäftsordnung dort leicht mecha nisch wird. Was nun die Anträge des geehrten Abgeordneten Todt betrifft, so scheint es mir noch immer, als ob sie auf einem Mißverständnisse beruhten, oder daß man über einen andern Grundsatz erst klar sein müsse. Der erste Antrag lautet so: „Es ist wünschenswerth und dem Recht und der Gerechtigkeit entsprechend, daß dieAutitoren der Appellationsgerichte nicht vor den Actuarien der Aemter, die länger gedient haben, bevorzugt werden." Ich habe bereits vorhin bemerkt, daß eine Einschie bung der Auditoren in die Classe der Biceactuarien nicht vorge kommen ist. Der geehrte Abgeordnete meinte, sie würden ge wöhnlich zu Actuariatsstellen gewählt, ich habe leider die Ueber- sicht nicht bei mir, aber das kann ich versichern, daß die Mehrzahl, besonders in der letzten Zeit, erst Biceactuarien geworden sind und zwar die letzten. Der Antrag des geehrten Abgeordneten könnte nur dann begründet sein, wenn er ihn so stellen wollte, daß der Unterschied zwischen den Biceactuarien und Actuarien überhaupt aufhörte, daß man beide Elasten für eine Dienerclaffe anerkenne, für eine Stellung, die sich nur durch Gehaltsclassen unterscheide, und daß sie in die höhern Gehaltsclassen lediglich nach der Anciennetät aufrückten. Allein da muß ich Sie dar auf aufmerksam machen, daß man damit den befähigten jungen Männern, denen man helfen will, wie dem Staatsdienste selbst nur einen Nachtheil bereiten würde. Das Ministerium hat gerade die Elasten der Actuarien und Biceactuarien geschieden gelassen, damit die befähigten Biceactuarien früher befördert werden können, damit diejenigen Biceactuarien, von denen man nicht hoffen kann, daß sie eine höhere Befähigung erlangen, ihnen nicht stets vorausgehen. Sie finden darin unter der ersten Elaste der Biceactuarien manchen, der nicht zum Actuar befördert wird und diese würden sonst den befähigten jungen Leuten die Möglichkeit der Beförderung benehmen. Sie sehen hieraus, daß, was als Princip der Gerechtigkeit auf der einen Seite erscheinen könnte, daß man beide Elasten zusammenwirft, um sie nach der Anciennetät in eine höhere Classe aufrücken zu lassen, auf der andern Seite wieder für die Befähigteren eine Ungerechtigkeit sein würde. Der vierte Antrag lautet dahin: „Die pecuniäre Stellung der Actuarien ist dadurch zu verbessern, daß sie nach einer bestimmten Reihe von Jähren (vielleicht fechs- bis achtjähriger Dienstzeit) wenigstens in einen Gehalt von 400 bis 500 Thalern einrücken." Das würde voraussetzen, einmal, daß der Gehalt derBiceactuarien etatmäßig auf 500 KHaler ge setzt würde, dann aber auch, daß nun dieAbstufungen im Gehalte blieben; das ist eine Sache, die an und für sich nur Geld kostet und weiter nichts. Denn ob man sagt, sie sollen in einer bestimm ten Zahl nach Elasten von 300,400,500 vertheilt sein und nach der Anciennetät aufrücken, oder sie sollen nach einer bestimmten Dienstzeitin den höhernGehalteinrücken, ist für dieBerwaltung ! ganz gleichgültig und kann höchstens auf die Staatskasse Einfluß haben. Da es nicht sowohl die Ehre des Ministeriums betrifft, als die Ehre der Untergerichte, so muß ich mich bei diesem Gegen stände noch einen Augenblick aufhalten. Es ist dem Justizministe rium nicht gleich, wenn die Untergerichte angegriffen werden, wenn man sagt, sie seien mit zu viel Mannern besetzt und hät ten nicht genug zu thun. In der Allgemeinheit kann man dies gewiß nicht sagen. Es ist möglich^ daß in dem einen oder andern Amte vielleicht eine Stelle erspart werden könnte, aber, wie ich schon vorhin erwähnte, die Qualifikation des Personals ist sich nicht gleich. Jung kommen diese Männer in das Amt, man erwartet viel von ihnen, sie leisten das nicht, was man erwartete; allein sie sind doch nicht von der Art,--daß man das Staatsdienergesetz anwenden könnte, um sie zu be seitigen. Sie thun vielleicht das Ihrige nach den besten Kräf ten, und dennoch sind ihre Leistungen nicht von der Art, daß sie so viel leisten, als Andere, und doch giebt das Staatsdiener gesetz, da man sie nach ihren Arbeiten nicht für ganz unfähig halten kann, nicht Veranlassung, sie zu entfernen. Daher kann es kommen, daß hier und da die Zahl etwas zu hoch er scheinen kann. Daß übrigens die Geschäfte sich so vermehrt haben, daß sich dadurch die Vermehrung der Stellen vollkom men rechtfertigt, das wird Ihnen aus Zahlen klar werden. Bei der Aufstellung des ersten Budjets im Jahre 1833 betrugen die Sporteln, die in den Aemtern eingingen, nach Abzug der Verläge und dergleichen, jährlich 114,000 Thaler, jetzt betra gen sie 222,000 Thaler. Sie sehen, daß sie sich fast verdop pelt haben. Nun in der That, wenn der Betrag der Spor teln sich verdoppelt hat, so kann man annehmen, es müssen sich auch die Geschäfte verdoppelt haben, ganz abgesehen noch davon, daß die Vermehrung gerade durch die Ausführung der Verwaltungsgesetze veranlaßt worden, bei denen nicht liquidirt wird. Es rechtfertigt sich also schon hierdurch die größere Zahl der Angestellten. Abg. Oberländer: Nachdem die Diskussion schon so lange gedauert, die übrigens über einen so wichtigen Gegenstand nicht zu lang genannt werden kann, und nachdem man sich in so viele Specialitäten eingelassen hat, werde ich meine Meinung über die Hauptpunkte nur noch kürzlich sagen. Für eine gerechte Rechtspflege ist die Unabhängigkeit der richterlichen Beamten eine wesentliche Grundbedingung; und es ist der schönste Ruhm einer Regierung, wenn sie die Unabhängigkeit des gerichtlichen Beamtenpersonals bewahrt. Hierbei sind aber allerdings die Anstellungsverhältniffe und die bei den Beförderungen befolg ten Grundsätze gar sehr wesentlich. Und weil es hier auch gerade vorzugsweise den arbeitsvollsten und vergleichsweise am schlech testen bezahlten Beamten im Justizwesen gilt, so fühle ich mich um so mehr aufgefordert, zu deren Gunsten einige Worte zu sagen. Darüber braucht man wohl kein Wort zu verlieren, daß die vorzüglichere Befähigung, die intellektuelle verbunden mit der moralischen, den Grund zur Beförde rung abgeben muß, neben Festhaltung dieses ersten Grund-
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