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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028062Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028062Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028062Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 44. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 43
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 83
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 141
- Protokoll9. Sitzung 173
- Protokoll11. Sitzung 223
- Protokoll12. Sitzung 251
- Protokoll13. Sitzung 277
- Protokoll14. Sitzung 315
- Protokoll15. Sitzung 345
- Protokoll16. Sitzung 377
- Protokoll17. Sitzung 403
- Protokoll18. Sitzung 433
- Protokoll19. Sitzung 465
- Protokoll20. Sitzung 495
- Protokoll21. Sitzung 523
- Protokoll22. Sitzung 549
- Protokoll23. Sitzung 581
- Protokoll24. Sitzung 607
- Protokoll25. Sitzung 635
- Protokoll26. Sitzung 659
- Protokoll27. Sitzung 687
- Protokoll28. Sitzung 717
- Protokoll29. Sitzung 749
- Protokoll30. Sitzung 767
- Protokoll31. Sitzung 795
- Protokoll32. Sitzung 823
- Protokoll33. Sitzung 851
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 909
- Protokoll36. Sitzung 921
- Protokoll37. Sitzung 945
- Protokoll38. Sitzung 973
- Protokoll39. Sitzung 1001
- Protokoll40. Sitzung 1021
- Protokoll41. Sitzung 1055
- Protokoll42. Sitzung 1081
- Protokoll43. Sitzung 1107
- Protokoll44. Sitzung 1133
- BandBand 1845/46,1 -
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die Parteien bei nächtlicher Weile oder in einer späten Abend stunde vor ihn kämen, die Gütepflcgung sofort vorzunehmen, son dern er kann sie auf §. 24 verweisen und ihnen sagen, daß sie ein; anderes Mal wieder kommen sollten. So steht ferner in §. 26: „Verlegung des zur Gütepflegung angesetzten Termins auf einen - andern Tag oder auf eine andere Stunde findet sowohl' auf ge meinschaftliches Verlangen beider Parteien, als auf Antrag einer' oder der andern Partei statt." Hierin liegt doch meines Erach tens schon, daß der Schiedsmann nicht mehrere Stunden lang zu Diensten stehen soll, um zu warten, ob Jemand kommt oder nicht. Er bestimmt eine Stunde, und wenn in dieser Stunde die Parteien da sind, nimmt er die Gütepflegung vor; sind sie nicht da, so ist er ungehindert, seinen andern Geschäften nachzu gehen. Präsident Braun: Der Abgeordnete v. Schaffrath hat nun das Wort. Abg. 0. Schaffrath: Ich verzichte auf das Wort. Abg. Hensel (aus Bernstadt): Ich glaube doch, daß das- Schaffrath'sche Amendement sich am meisten zur Annahme, empfiehlt. Von dem Abgeordneten Klinger ist ein Amende-' ment noch nicht gestellt worden, wie bereits bemerkt wurde; demselben würden aber auch viele praktische Bedenken entgegen stehen. Durch den Vorschlag des Abgeordneten v. Schaffrach erledigen sich aber die meisten dieser Bedenken, und es wird dem Schiedsrichter wie den Parteien erwünscht sein, wenn eine derartige Bestimmung ausgenommen wird; dem Schiedsrichter, weil er sich bei den Parteien darauf beziehen kann: ich habe nicht nöthig, länger zu warten; den Parteien, weil sie dann versichert sind, den Weg nicht umsonst gemacht zu haben, wenn sie etwas spater eintreffen. Dagegen sprechen auch nicht die §§. 24 und 26; vielmehr sollte ich glauben, daß sie mehr zur Unterstützung des Schaffrath'sch en Amendements dienen. Abg. Scholze: Ich habe das Amendement des Abgeord neten v. Schaffrath unterstützt; aber nachdem der Herr Staats-! Minister das beigebracht hat, daß der Friedensrichter die Stunde! bestimmen könne, was freilich in §. 29 fehlt, so glaube ich, daß dadurch genug gethan ist. Ich glaube, das ist eben so gut und noch besser, als ob die Parteien angeben, ob sie kommen wollen , oder nicht. Ich würde mich also noch lieber mit dem vereinigen,! was der Herr Staatsminister gesagt hat, als mit dem Amen dement. Abg. Metzler: Ich mag nicht leugnen, daß der Klin-^ ger'sche Antrag materiell sich recht wohl begründen lassen kann;- allein ich kann über das bereits angeregte formelle Bedenken,- daß die Verwirklichung eines in die Ladung aufzunehmenden Präjudizes nicht möglich sei, nicht Hinwegkommen. Wir ha ben nämlich in §. 24 die Bestimmung angenommen, daß der Friedensrichter zu Bestellung der Parteien sich eines sichern Boten oder der Post bedienen soll. Diese Bestimmung ist an genommen, und hat in so weit gewiffermaaßen Gesetzeskraft. Wenn nunmehr der Abgeordnete Klinger ein Präjudiz in die Ladung ausgenommen wissen will, so hätte er allerdings bei §.24 schon darauf Rücksicht nehmen und dort die Bestimmung beantragen sollen, der Friedensrichter müsse sich eines ver pflichteten Boten bedienen. Denn wenn der Andere nicht kommt, muß nachgewiesen werden, daß er legal vorgeladen ist, sonst kann das Präjudiz nicht eintreten, da die civilrechtlichen Bestimmungen in dieser Beziehung Platz greifen müssen. Wenn mich also auch das Amendement materiell anspricht, so kann ich doch aus diesem formellen Bedenken ihm nicht bei treten. Was das Schaffrath'sche Amendement betrifft, so kann ich nicht leugnen, daß ich mit den Scholze'schen Ansichten ein verstanden bin; denn der Friedensrichter wird durch dieses Amendement noch mehr beschränkt, als durch das Gesetz. Denn wenn er eine Stunde lang zu warten hat, so liegt darin eine größere Beeinträchtigung, als wie sie das Gesetz selbst enthält, indem nach demselben, wenn die Partei zur bestimmten Zeit nicht erscheint, der Friedensrichter blos eine kurze Registratur hierüber aufzunehmen hat, ohne auf die Partei warten zu müssen. In so fern bin ich nicht für.das Amendement. Abg. Schäffer: Die Bestimmung des §. 29 dürfte immer, man sage, was man wolle, diejenige sein, die allen An forderungen entspricht. Der Grund, warum eineBenachtheili- gung darin erblickt wird, ist darauf gestellt, daß das Ansehen des Friedensrichters bei dem Publicum nicht herabgesetzt wer den soll. Dieses Bedenken erscheint aber gehoben, und zwar völlig, wenn der Friedensrichter nach der Stunde sofort schließen kann, die er angesetzt hat, wenn die eine oder andere Partei nicht erscheint. Wird das Amendement angenommm, wo nach der Friedensrichter noch eine Stunde warten soll, dann wird bei den Leuten, die einige Routine erlangt haben, ganz dasselbe sich einschleichen, was wir bei Streitigkeiten über ge ringfügige Gegenstände wahrnehmen, daß nämlich die Leute, wenn sie auf 9 Uhr geladen sind, doch nicht eher als Z-10 Uhr kommen. Daß durch eine solche Bestimmung das Ansehen des Friedensrichters nicht gehoben, sondern nothwendigerweise, wenn noch dazu eine Partei sagen kann: ich gehe noch nicht zu ihm, er muß eine ganze Stunde aufmich warten, herabgedrückt werden muß, unterliegt wohl keinem Zweifel. Von der Staats regierung ist erwähnt worden, daß sie dem nicht entgegentreten würde, daß die humane Rücksicht, welche die Parteien auf den Friedensrichter zu nehmen hatten, in dem Gesetze ausgedrückt werde. Nun damit allein könnte ich mich nicht befreunden. Es muß überall ein gewisser Nachdruck sein. Was hilft es, wenn in dem Gesetze die humanen Rücksichten ausgedrückt sind ? Wer es weiß, wie es gemeint ist, wer bei Nichtbeachtung dieser humanen Rücksichten keine Strafe erblickt, der nimmt auch keine Rücksicht auf die Vorstellung. In allgemeiner Be ziehung schemtmir dieBestimmung des §.29 die zweckmäßigste zu sein. Abg. Klinger: Ich bitteum das Wort zur Widerlegung. Abg. Sch olze: Ich muß auch zur Widerlegung um das Wort bitten.
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