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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 3. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-09-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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ger Gesetzvorlagen erhalten. Wenn wir aber bis jetzt, wo Sachsen mit neuen Reformen und neuen Gesetzen in der That überhäuft wurde, mit einerDeputation für die Gesetzgebungssachen durch gekommen sind, so sehe ich nicht ein, warum wir für die Zukunft zwei solcher Deputationen nöthig haben sollen, (und kommt ein mal das Civilgesetzbuch, so wird dazu doch wahrscheinlich, und es hangt dies ja von unserm Beschluß nur ab, eine außerordent liche oder sogenannte Zwischendeputation niedergesetzt. Ich glaube daher, wir kommen mit einer Deputation nach den bis herigen Erfahrungen aus, und haben daher nicht nöthig, die bis jetzt als gut erkannte Einrichtung der Deputationen zu ändern. Bürgermeister Wehner: Bei einer Geschäftsordnung ist darauf zu sehen, daß die Form nicht zu bindend für die Geschäfte werde. Außerdem ist die Folge davon, daß man aus Geschäfts ordnung in Geschäftsunordnung geräth, und es ist gewiß gut und weise, wenn man einen gewissen Spielraum läßt. Das hat auch die Deputation sehr richtig erwogen und, meiner Ansicht nach, den Weg gefunden, wie aus den verschiedenen Ansichten berauszukommen ist. Indem sie im ersten §. festsetzt, welche De putationen festgestellt werden dürften, laßt sie Z. 75 b. Ausnah men zu, die oft nothwendig werden. Ich erkläre mich mit dem Deputationsgutachten einverstanden. Vizepräsident v. Friesen: Zur Unterstützung des Depu tationsgutachtens erlaube ich mir anzuführen, daß nicht behaup tet werden kann, es wäre die bisherige Einrichtung nachtheilig gewesen. Auch kann man nicht gerade sagen, daß die erste De putation mit ihren Arbeiten nicht hätte durchkommen können. Vier lange Landtage haben bewiesen, daß sie die ihr anvertrauten Arbeiten hat bewältigen können. Außerdem aber wird die Last der ersten Deputation wesentlich erleichtert werden, indem die Gegenstände der Finanzgesetzgebung, die von nicht geringer Wichtigkeit sind, der ersten Deputation entnommen und der zwei- tenDeputation übergeben werden sollen. Ferner erwarte ich auch eine große Geschäftserleichterung für dieselbe von den Zwischen deputationen, die bei zwei Landtagen mit Erfolg angewendet wor den sind. Der Ausweg der Zwischendeputationen wird auch künftig gewiß gewählt werden, wenn wir größere Vorlagen und z. B. ein umfassendes Civilgesetzbuch erhalten sollten. Wenn vielleicht früher die erste Deputation sich wegen Überlastung hätte beklagen können, so glaube ich, daß diesem jetzt durch den Vorschlag der Deputation abgeholfen worden ist, und mit Besei tigung mancher Mängel der Bortheil verbunden wird, daß eine Einrichtung festgehalten wird, die sich im Ganzen als gut be währt hat. Königl. Commissar v. Günther: In Rücksicht auf den vorgeschlagenen Zusatzparagraphen, in Verbindung mit dem Amendement Sr. Königl. Hoheit, würde von Seiten der Staats regierung gegen die Abänderung des Z. 75. etwas Wesentliches nicht eben zu erinnern sein, indem man dann mit dem Entwürfe ziemlich übereintrifft; doch ist das Bedenken wohl in's Auge zu fassen, welches es haben muß, wenn eine so wichtige organische Einrichtung, wie die Bestellung der Deputationen, einer festen Grundlage entbehrt und nach den Umständen in eine wechselnde übergeht. Auch wird zu berücksichtigen sein, daß, wenn vier De putationen nach dem Vorschläge, wie er in tz. 75. des Deputa tionsgutachtens enthalten ist, bereits gewählt sind, es um so schwie riger sein könnte, für die nach §. 75 b. zu wählende neue Depu tation wieder die geeignetesten Mitglieder zu finden, zumal wenn man damit den Zusatz zu §.77. in Verbindung bringt, wonach die Wahl in mehrere ordentliche Deputationen abgelehnt werden kann. Es sind dies Bedenken, die das Praktische bei der Sache betreffen. Referent Präsident v. Carlowitz: Die Frage, welcher Ausweg vorzuziehen sei, ob der des Gesetzentwurfes, oder der jenige, welcher auf dem Deputationsgutachten beruht, diese Frage wird nie in abstracto beurtheilt werden können, sondern nur nach den gegebenen Verhältnissen sich beurtheilen lassen? Zeigt es sich, daß 'zu Besetzung der Deputationen die Zahl der vorzugsweise geeigneten Mitglieder nicht ausreicht, zeigt es sich, daß Gesetzvorlagen nicht so zahlreich zu erwarten sind, so sehe ich nicht ein, warum wir nach dem Vorschläge der Regierung sofort bei Beginn des Landtags damit anfangen sollen, zwei Deputa tionen für Gesetzgebungsgegenstände niederzusetzen. Zeigt es sich dagegen, daß die Gesetzvorlagen sich sehr häufen und genug be fähigte Mitglieder in der Kammer vorhanden sind, so wird man in Gemäßheit des Vorschlags in §. 75 b. inuner noch eine an- derweite Deputation niedersetzen können. Es legt ja, wie schon einige Mitglieder mit Recht bemerkten, die Deputation dieses vollkommen und je nach dem Bedürfniß in die Hand der Kam mer. Wenn dagegen erinnert worden ist, daß es nicht angemessen sei, bei derlei Fragen von vorn herein eine Bestimmung zu tref fen, die nicht feststehe, so muß ich dagegen bemerken, daß eine völlige Stätigkeit auch in der provisorischen Landtagsordnung vermißt wird, und, offen gesagt, auch immer vermißt werden muß. Es kann nämlich die Kammer auch außerordentliche De putationen wählen; es liegt dies jederzeit in der Hand der Kammer und kann, da es unter gewissen Umständen sehr zweck mäßig ist, nicht wegfallen. Von einer ganz conscquent durch geführten Stätigkeit kann also doch nicht die Rede sein- Hier bei gestatte ich mir zu bemerken, daß eine Aeußerung des Herrn Secretair v. Biedermann wohl auf einem Mißverständniß be ruhen möchte. Cs war dies die Aeußerung, daß es nicht ange messen erscheine, gewisse dem Geschäftskreis der vierten Depu tation angehörige Gegenstände von ihr zu avociren und an die dritte Deputation zu verweisen. Es giebt aber, wie ich mir nicht anders denke, nur zweierlei Eingaben von Nichtständen, Petitionen oder Beschwerden.. Kommen Beschwerden, so ge hören sie in den Geschäftskreis der vierten Deputation, und ich glaube nicht, daß ein Mitglied derartige Beschwerden, die dem Geschäftskreis der vierten Deputation unbestritten angehören, von dieser avociren und der dritten Deputation zuweiscn werde und könne. Petitionen von Unterthanen aber werden bei uns erstens nur angenommen, wenn sie sich auf Regierungsvorlagen beziehen. Auch dann handelt es sich aber nicht von einer Avo- cation, sondern die Petition wird nach der Kammerpraxks stets nur der Deputation zugewiesen, welche über die betreffende
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