Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 3. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-09-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Regierungsvorlage ein Gutachten abzugeben hat. Zweitens werden Petitionen von uns angenommen, wenn sie sich der Be vorwortung eines Mitglieds zu erfreuen Haben. Diese Bevor wortung muß sofort, odermindestens binnen acht Lagen eintre ten. Bis dahin wird die Eingabe an keine Deputation, also auch nicht an die vierte verwiesen. Nimmt sich ein Stände mitglied nun der Petition an, so wird sie als ständische Pe tition der dritten Deputation überwiesen. Geschieht es nicht, so wird sie nicht der vierten Deputation zugetheilt, sondern bei gelegt, oder an die andere Kammer abgegeben. Kurz in kei nem Falle kann von einer Avocation einer der vierten Depu tation zugewiesenen Sache die Reds sein. Secretair v. Biedermann: Nur einige Worte zur Ent gegnung. Ich habe geglaubt, es sei beiBeschwerden derFall auch vorgekvmmen, daß sie durch Bevorwvrtung eines Stän demitgliedes von der vierten Deputation avocirt worden seien. Was die Petitionen anlangt, so ist es nur die Praxis un serer Kammer seit dem letzten Landtage. Ob es nach der neuen Landtagsordnung dabei bewenden werde, steht dahin, und ich komme darauf zurück, daß es mir gleichgültig zu sein scheint, von wem die Petition ausgeht, wenn die Sache nur an sich der Bevorwortung werth ist, und ich sehe nicht ein, warum sie von andern Personen begutachtet werden sollen, wenn sie von einem Ständemitgliede adoptirt werden, als wenn dies nicht geschieht. Es scheint kein Princip darin zu sein: wenn gleichartige Sachen einmal an die, das andere Mal an eine andere Deputation gelangen sollen. ReferentPrasident v.Carlowitz: Jchbedaure, das immer noch nicht zugeben zu können. Gesetzt auch, es wäre da die Kammerpraxis aufgehoben, und man gelangte wieder dahin, Petitionen von Auswärtigen ohne Einschränkung anzunehmen und, auch wenn sie kein Ständemitglied bevorwortete, an eine Deputation zu verweisen, so würden, wie es zeither ge halten wurde, solche Petitionen immer nur an die vierte De putation abgegeben werden. Sollte nun wirklich später noch ein Mitglied der Kammer sich einer solchen Petition annehmen und sie zur seinigen machen, — ein Fall, der übrigens ganz außergewöhnlich ist — so würde darin immer noch kein Grund Vorhandensein, die Petition, welche schon der vierten Depu tation überwiesen war, von ihr zu avociren. Ich erinnere mich wenigstens nicht, daß es jemals so gehalten worden wäre. Die Petition muß her vierten Deputation verbleiben, wenn auch später ein Mitglied sie zur seinigen macht. Deshalb wird ja beim Vortrag der Regijtrande gefragt, ob Jemand eine Petition zur seinigen machen will. Ein späterer Wech sel in dieser Beziehung ist mir nie vorgekommen, und auch kein Grund dazu vorhanden. Ich erwähne dies übrigens nur für den Fall, daß von dem jetzigen Verfahren rücksichtlich der Petitionen von auswärts abgegangen werden könne, glaube aber nicht, daß man davon abgehen werde, da die Staats regierung und die erste Kammer darüber einverstanden sind. Vicepräsident v. Friesen: Da es scheint, als ob Nie mand mehr über §. 75. zu sprechen beabsichtigt, so könnte ich zur Fragstellung übergehen. Ich habe schon erwähnt, daß, wenn der Vorschlag der Deputation S. 21. angenommen wird, hiermit §. 75. des Gesetzentwurfs abgelehnt sein wird. Ich kann also die Frage stellen: ob die Kammer §. 75. in der Fassung,'welche S. 21. des Berichts (s. oben S. 63.) zu lesen ist, annehmen will? — Wird gegen 1 Stimme (Secretair v. Biedermann) angenommen. Vicepräsident v. Fri esen: Wir können nun zu §. 75 b. übergehen. Dabei habe ich zuvörderst das Amendement, wel ches gestellt worden ist, zur Unterstützung zu bringen. Der §. selbst ist bereits vorgelesen. Ich kann also gleich die vorge schlagenen Worte hinzufügen: „jedoch so, daß bei etwam'ger besonderer Geschäftsüberhäufung der einen, Gegenstände ihres Geschäftskreiscs auch der andern, minder beschäftigten, von der Kammer zugewiesen werden können." Wird dieses Amendement unterstützt?— Wird sehr zahlreich unter stützt. Vicepräsident v. Friesen: Zuvörderst würde nun die Frage auf §. 75 b., wie ihn die Deputation vorschlägt, zu stellen sein, mit Vorbehalt des Amendements, welches dann noch anzuhängen sein wird. Wenn die Kammer damit ein verstanden ist, so frage ich: ob sie §. 75 b. in der im Bericht (s. oben S. 64.) ersichtlichen Fassung annehmen will? — Einstimmig Ja. Vicepräsident v. Friesen: Ferner frage ich: ob die Kam mer das bereits unterstützte Amendement annehmen will? — Einstimmig Ja. Vicepräsidentv. Friesen: Einer Abstimmung überden §. bedarf es nicht, da er nach dem Deputationsgutachten vor geschlagen, und das Amendement Sr. König!. Hoheit ein Zu satz zu demselben ist. §.76. Bestellung außerordentlicher Deputationen. Die Kammer kann, wenn sie es zu Unterstützung einer dieser Deputationen oder sonst zu Förderung der Geschäfte nöthig findet, für einzelne Sachen oder Elasten derselben noch außer ordentliche Deputationen bestellen, zu dem Ende auch die einer Deputation bereits zugewiesenen Sachen ihr wieder entnehmen. Vicepräsident v. Friesen: Dieser §. ist ohne Erinnerung geblieben, und wenn auch in der Kammer Niemanb etwas zu erinnern hat, so frage ich: ob der§. in der nun veränderten Fassung angenommen wird? — Einstimmig Ja. §.77. Wählbarkeit in die Deputationen. Der Präsident kann in Betracht seiner Geschäfte in der Kammer und als Vorstand der vierten Deputation nicht zu einer Deputation gewählt werden. Ist dessen Stellvertreter zu einer solchen gewählt worden und es hätte derselbe die Function des Präsidenten auf längere Zeit zu übernehmen, so ist ihm ein Mit glied zu substituiren, welches während dieser Zeit für ihn in die Deputation eintritt. Ein Mitglied der Kammer kann zu mehrern Deputationen gewählt werden. Die Secretaire der Kammer können die Wahl zu einer De putation in Bezug auf ihre Function ablehnen; nimmt aber ein
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder