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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 4. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-09-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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mer Niemand sprechen zu wollen scheint, so kann ich die Frage stellen: ob derselbe unverändert angenommen wird? — Wird einstimmig angenommen. 133. Art und Weift der Abstimmung. Behufs der Abstimmung schreibt jedes anwesende Mitglied den Namen desjenigen, welchem selbiges seine Stimme giebt, auf einen zusammenzulegenden Zettel. Sind zu einem ge meinschaftlichen Zwecke mehrere Wahlen erforderlich, wie z. B. bei Bestellung von Deputationen re., so kann die Wahl durch gleichzeitiges Aufschreiben so vieler Namen erfolgen, als Mit glieder in die Deputation zu wählen sind. Bei den auf Bestellung der Mitglieder der Directorien Bezug habenden Wahlen findet wegen jeder zu wählenden Per son eine besondere Abstimmung Statt. Der Secretair sammelt die Zettel, zählt solche und über- giebt sie, wenn deren Zahl mit der der Abftimmenden überein trifft, oder üachdem den etwa hierbei bemerkten Mängeln abge holfen worden ist, dem Präsidenten. Letzterer eröffnet die Zettel, liest sie ab und giebt sie einem Secretair, welcher die Ablesung wiederholt. Nach dessen Erfolg spricht der Präsident aus, auf wen die erforderliche Zahl von Stimmen gefallen ist, und vernichtet die Zettel. Jedes Mitglied kann die Stimmenzahl durch Anmerken der Namen beim Ablesen controliren. Bei den der Constituirung der Kammer vorhergehenden Wahlen vertreten die Stelle des Präsidenten und Secretairs der Vorstand und ein Mitglied der Einberufungscommission. ' Referent Präsident v. Carlowitz: Die Motive lauten: „Letzterer eröffnet rc." Die wiederholte Ablesung der Stimmzettel kann statt dem Stellvertreter des Präsidenten um so mehr einem Secretair übertragen werden, als die für den Stellvertreter dabei nöthig werdende temporaire Veränderung des Platzes dadurch vermieden wird. Das Deputationsgutachten sagt: ») Die vorlängst in der Kammerpraxis eingeführte, nun mehr durch den zweiten Satzdieses §. der Landtagsordnung selbst einzuverleiben beabsichtigte, Modalität bei gleichzeitiger Wahl von mehreren Mitgliedern zu einem gemeinsamen Zwecke ist so angemessen befunden worden, daß sie füglich zur unbedingten Vorschrift erhoben werden kann. Damit daher eine unnöthige Anfrage Seiten des Präsidenten oder wohl gar eine unnöthige Berathung in der Kammer abgeschnitten werde, dürfte das fakul tative Wörtchen „kann" gestrichen und dafür gesetzt werden: „so hat die Wahl. zu erfolgen." Vicepräsident v. Friesen: Wünscht Jemand über den Paragraphen überhaupt zu sprechen? Bürgermeister Hüb le r: Von der Deputation der zwei ten Kammer ist (Seite 147 des jenseitigen Berichtes) noch ein Zusatz zu §. 133 in Vorschlag gekommen. Er betrifft die Gül tigkeit solcher Stimmzettel, die nicht deutlich und bestimmt, oder nicht vorschriftmäßig geschrieben sind, und es haben, wie ich aus dem jenseitigen Berichte ersehe, die König!. Commis- farien eine Ausstellung gegen diesen Zusatz nicht gemacht. Er lautet: „Wenn auf einem Stimmzettel die Namen derer, welche man zu wählen beabsichtigt, nicht deutlich und bestimmt angegeben sind, so daßdar- über, wer als gewählt zu betrachtenist, Zweifel obwaltet, so werden diejenigen Namen, bei wel chen ein solcher Zweifel fiattfindet, nicht mitge zählt und als nicht vorhanden angesehen. Stimm zettel dagegen, welche zu wenig Namen enthalten, haben Gültrgkei t." Es find das allgemein gültige. Re geln, die auch, so viel ich mich erinnere, bei den Wahlen in der ersten Kammer von der diesseitigen Praxis stets festgehalten worden sind. Es schien mir daher nicht unangemessen, sie zur Vollständigkeit des Paragraphen hier ausdrücklich aufzuneh men. Ich beantrage demnach die Aufnahme dieses Zusatzes am Schluffe des vorliegenden §. 133. Vicepräsident v. Friesen: Wo soll dieser Zusatz hinzu gefügt werden? . Bürgermeister Hübler: Am Schluffe des Paragraphen. Vicepräsident v. Friesen: Der geehrte Redner schlägt also vor, einen Zusatz zu diesem Paragraphen hinzuzufügen, welcher im jenseitigen Berichte (Seite 147) zu lesen ist und so eben vorgetragen wurde. Ich habe zu fragen: ob der Antrag unterstützt wird? — Wird hinreichend unterstützt. ReferentPrasident v. Carlowitz: Ich kann in der Haupt sache dem Antragsteller Nichtseinhalten: aber das muß ich doch bemerken, daß ich glaube, die Annahme dieses Zusatzes führe uns zu sehr in's Detail. Ich muß hinzufügen, daß, wenn wir uns über diese Frage erschöpfend aussprechen wollen, wir nicht einmal mit Annahme des jenseitigen Deputations gutachtens den Zweck vollständig erreichen. Ich will nur einen Fall anführen, welcher in dem Gutachten der jenseitigen De putation noch nicht berücksichtigt ist. Nehmen Sie an, es ist eine Deputation zu wählen, und es sind zu dem Endzwecke fünf Mitglieder auf einen Zettel zu schreiben. Es befindet sich aber auf einem Zettel die Zahl von sechs Mitgliedern bemerkt. Nach den Ansichten der jenseitigen Deputation, die im Ganzen richtig sind, würde nun der sechste Name zu streichen sein, und es würden blos die ersten fünf als gültig anzusehen sein. Gesetzt aber, unter den ersten fünf befände sich ein Mitglied, auf welches die Wahl nicht fallen könnte, z. B. der Präsident, der in keine Deputation zu wählen ist. Wie nun? soll der sechste Name wieder hergestellt werden, oder wegbleiben? Ich habe damit nur beweisen wollen, daß die Falle in concreto so verschieden sind, daß sie mit einer allgemeinen Norm schwer lich getroffen werden können. Bürgermeister Hübler:Jchmuß allerdings dem Herrn Re ferenten zugeben, daß sich auch noch andere Fälle denken lassen, welche die Gültigkeit der im Stimmzettel ausgesprochenen Wahl zweifelhaft machen können, aber so viel bleibt gewiß, daß die hier ausgedrückten diejenigen sind, die am häufigsten vorzukom men pflegen, und die Praxis in der Kammer hat bereits ent schieden, daß sie lediglich nach den Bestimmungen in dem vor geschlagenen Zusatze beurtheilt werden. Was den vom Herrn Referenten angeführten Fall betrifft, so wird er nicht zweifel-
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