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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 4. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-09-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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Dicepräsident v. Friesen: DieVorschläge der Deputation (S. 35) sind, in der Fassung enthalten, welche S. 36 (s. vor stehende Spalte) beantragt worden. Ich erwarte, ob Jemand wünscht, über den §. selbst zu sprechen. Da das nicht derFall ist, so kann ich die Frage stellen: ob §. 138. so wie er von der Depu tation gefaßt, angenommen werden soll? — Einstimmig Ja. Z.139. Erfordernisse, um einem dcsfallsigen Anträge Folge zu geben. In beiden Fallen, wenn der Antrag auf eine Petition ent weder von der Kammer selbst, oder von einem ihrer Mitglieder unter ihrem nachherigen Beitritte ausgegangen ist, muß ferner weit der Beitritt der andern Kammer veranlaßt werden, indem eine solche nur in Uebereinstimmung beider Kammern an den König gebracht werden kann. Wenn ohne besondern ständischen Antrag, nur die Abgabe einer Petition an die Staatsregierung erfolgt, so hat dies die Wirkung, daß die Entschließung darauf der letztem anheimfalle und von ihr weitere Mittheilung darüber nicht zu erwarten sei. Referent Präsident v. Carlowitz: Die Motive lauten: Zu tz. 139. „Wenn ohne besondere rc." Es liegt zwar in der Natur der Sache, daß, wenn die Ständeversammlung eine Petition — es sei nun mit oder ohne den Zusatz „zur Erwägung" — an die Staatsregierung abzugcben beschließt, dies nicht als ein Antrag angesehen werden könne, auf welchen nach §. 113 der Ver- fassungsurkunde eine Entschließung zu ertheilen wäre; es scheint aber nicht undienlich, dies in der Landtagsordnung ausdrücklich auszusprechen. Vicepräsident v. Friesen: Hierbei ist nichts erinnert. Wenn auch in der Kammer keine Erinnerung erfolgt, so kann ich die Frage stellen: ob §, 139 unverändert angenommen werden soll? — Einstimmig Ja. §. 140. Ständische Beschwerden s) auf den Grund von >§. 110 der Verfassungs- Urkunde. Will eine Kammer oder ein Mitglied derselben, dem §. 110 der Verfassungs-Urkunde gemäß, Beschwerden gegen das Ge. sammtministenum oder einzelne Vorstände von Ministerial-De- partements über die Anwendung der Gesetze in der Landesver waltung und Rechtspflege, oder über unerlaubte Handlungen, oder grobe Vernachlässigungen der den Ministerial-Departe ments untergeordneten Staatsdiener an den König gelangen lassen, so findet hierbei alles dasjenige Statt, was §. 134 f. in Bezug auf Petitionen festgesetzt ist. Doch kann eine solche Beschwerde, insofern sich deshalb nicht beide Kammern zu vereinigen vermögen, auch jede Kam mer allein anbringen. Referent Präsident v. Carlowitz: Die Deputation sagt hierzu: Zu §. 140 ist eines Druck- oder Redactionsfehlers zu gedenken. Es muß auf der siebenten Zeile (s. oben die 8.): 135" statt: §. 134 stehen. Vicepräsident v. Friesen: Ist die Kammer mit dieser Veränderung einverstanden, daß anstatt 8> 134 „§.135" ange- zogen werde? — Einstimmig Ja. Vicepräsident v. Friesen: Wünscht sonst vielleicht noch Jemand über den §. zu sprechen? Da das nicht der Fall ist, kann ich die Frage stellen: ob §. 140 unverändert angenom men werden soll? — Einstimmig Ja. §. 141. k) auf den Grund von §. 149 der Verfassungs - Urkunde. Beschwerden, welche die Stände auf den Grund des §. 140 der Verfassungs-Urkunde, über die durch die Königlichen Mi nisterien oder andere Staatsbehörden geschehene Verletzung der Verfassung anbringen wollen, können nur durch einen gemein schaftlichen Antrag beider Kammern an den König gebracht wer den. Der Erfolg wird den Ständen eröffnet. Vicepräsident v. Friesen: Eine Erinnerung hierzu ist ebenfalls nicht gemacht worden, und da auch Niemand in der Kammer darüber zu sprechen Veranlassung nimmt, so kann ich die Frage stellen: ob §. 141 unverändert angenommen werde? — Einstimmig Ja. §. 142. Annahme von Beschwerden der Unterthanen. Eine Kammer kann Beschwerden von Unterthanen nur schriftlich, und Deputationen von Körperschaften niemals an nehmen. Anonyme Beschwerdeschriften werden nicht angenommen, sondern sogleich zurückgegeben, oder vernichtet. Alle andere werden in die Regiftrande eingetragen und dann an die Deputation verwiesen, um deren Zulässigkeit sowohl in formeller, als materieller Hinsicht vorläufig zu prüfen. Vicepräsident v. Friesen: Eine Erinnerung zu diesem §. liegt nicht vor. Da Niemand darüber zu sprechen wünscht, so kann ich die Frage stellen: ob §. 142 angenommen werden soll? — Einstimmig Ja. §.143. Zulässigkeit derselben. Jedenfalls unzulässig ist eine Beschwerde: a) wenn sich Zweifel ergiebt, ob sie nicht mit einem falschen Namen unterschrieben sei; b) wenn dieWahrheit desAnführensganzunbescheim'gtist; c) wenn nicht nachgewiesen ist, daß sie aufdem verfassungs mäßigen Wege bis zum betreffenden Ministerial-De partement gelangt und daselbst ohne Abhülfe geblieben sei; 6) wenn eine bereits zurückgewiesene Beschwerde ohne An gabe neuer Gründe wiederholt wird; «) wenn sie im Namen oder in der Sache eines Dritten an gebracht und dessen legale Vollmacht nicht beigebrachtist. Für unzulässig kann eineBeschwerde auch erkannt werden: k) wenn sie beleidigende Ausdrücke enthält; g)wenn sie mehrere nicht im engen Zusammenhangs stehende Gegenstände umfaßt; b) wenn der Inhalt nicht zusammenhängend und klar dar gestellt ist. Referent Präsident v. Carlowitz: Die Deputation sagt hierzu: Die beschränkenden Bestimmungen dieses §. (früher §. 118) fanden schon auf frühem Landtagen Anfechtung in dem Kammern. Wie man sich in der zweiten Kammer Inhalts eines Berichts auf dem Landtage 18^K (vergl. Landt.-Acten 18U. Mitth. II. Kammer S. 195.) gegen dieselben aussprach, verhandelte auch die erste Kammer, und zwar bereits auf dem ersten konstitutionellen Landtage über
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