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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 4. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-09-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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die Frage, in wie fern jene beschrankenden Vorschriften mit der Verfaffungsurkunde in Einklang zu bringen seien, ließ haupt sächlich in Bettacht, daß die Landtagsordnung als noch nicht promulgirtes Gesetz den Unterthanen auch nicht bekannt sein könne, rm Allgemeinen eine mildere Auslegung vorwalten und entschied sich nach sorgfältiger Prüfung aller einzelnen Punkte dahin, daß man die vierte Deputation autorisiren wolle, bei Be- urtheilung der ihr übergebenen Eingaben in Hinsicht der §. 118 der Landtagsordnung unter b., c., 6. und e. angegebenen Erfor dernisse möglichst nachsichtige Grundsätze zu beobachten, ,(Landt.-Acten vom Jahre 1833. II. Abtheil. 1. Bd. S. 321.) eine Autorisation, die sich die vierte Deputation beim Beginn .jeden Landtags aufs neue erbat und auch erhielt. Vergleicht man die damals gewonnenen Ansichten und ge faßten Beschlüsse mit dem Inhalte des jetzt vorgelegten revidir- ten Entwurfs, so zeigt sich allerdings, daß die Staatsregierung den Wünschen der Stände zum größten Theile, und zwar in so fern entsprochen hat, als durch das facultative Wort: „kann" auf der zwölften Zeile dieses Z. die Zurückweisung einer Be schwerde aus den §. 143 sub k., §. und b. aufgeführten Gründen in das Ermessen der Deputation gestellt wird. Nur in einem Punkte besteht noch eine Verschiedenheit der Ansichten. Es soll nämlich nach der Absicht der Regierung eine Beschwerde jeden falls unzulässig sein, wenn sie im Namen oder in der Sache eines Dritten, aber ohne dessen legale Vollmacht beigebracht ist, während doch die erste Kammer des Landtags 18ZZ ihre milde Auslegung auch auf diesen Punkt mit erstreckte. Nichts desto weniger glaubt die Deputation, mit den Zuge- ständnissen'der Staatsregierung sich begnügen und dem §. auch in dieser Beziehung beipflichten zu können, denn es bedarf, wie schon im Jahre 1833 bemerkt ward, bei dem Umstande, daß häufig von einzelnen unzufriedenen Köpfen Beschwerden für ganze Gemeinden eingereicht, oder von gewinnsüchtigen Perso nen halb wider den Willen der Interessenten verabfaßt worden, hier mehr als anderwärts einer vorbeugenden Bestimmung, wie denn auch in der ersten Kammer selbst hierin ein Unterschied ge funden wurde, indem sie sich bei den hier unter b. angeführ ten Punkten einstimmig, bei dem unter «. ersichtlichen nur durch Stimmenmehrheit für Milde entschied. Es kommt hinzu, daß, wenn künftig die Landragsordnung zum Gesetze wird, ein .Hauptgrund wegfällt, der die Kammer bestimmen mußte, es mit den Bedingungen der Zulässigkeit einer Petition weniger genau zu nehmen. Nur in einer einzigen Beziehung hat die Deputation noch eine Erinnerung zum Entwürfe zu machen. Es betrifft diefelbe den Punkt ä., rücksichtlich dessen es einer Ausdehnung desBe- fugniffes zu Beschwerdeführung ebensowohl, als einer Beschrän kung desselben bedarf. Einer Ausdehnung, weil es billig und dem Sinne und Geiste dieses Z. ganz angemessen ist, eine ledig lich aus formellen Gründen zuruckgewiesene Beschwerde dann wieder zuzulassen, wenn die formellen Mangel beseitigt find; einer Beschränkung, weil, wollte man jede Beschwerde wieder zulassen, sobald sie neue, aber nicht auf neuen Thatsachen beru hende Gründe aufführt, mit einer solchen Erlaubnis leicht gro ßer Mißbrauch getrieben werden könnte. Zweckentsprechender dürfte daher folgende Fassung sein: ,,ä) wenn eine aus materiellen Gründen bereits zurückge wiesene Beschwerde ohne Angabe neuer Lhatsachen wiederholt wird." Vicepräsident v. Friesen: Dies ist die einzige Erinne rung, welche die Deputation zu diesem §. gemacht hat, den sie überhaupt anzunehmen beantragt. Ich erwarte, ob Jemand über diesen zu sprechen wünscht. Da sich Niemand erhebt, so kann ich zur Fragstellung schreiten, und frage daher: ob die Kammer der Veränderung sub 6. dahin ihre Zustimmung ertheilen wolle, daß es heißt: wenn eine bereits zurückgewie sene Beschwerde ohne Angabe neuer Gründe wiederholt wird. Genehmigt die Kammer diese Veränderung? — Einstim mig Ja. Wicepräsident v. Friesen: Nimmt die Kammer mit dieser Veränderung ß. 143 an? — Einstimmig Ja. §. 144. Zurückweisung unzulässiger Beschwerden durch die Deputation. Die Deputation hat bei denjenigen Beschwerden, welche sie aus einem der obigen Gründe unzulässig erachtet, solches so fort, mit Angabe des Grundes, nach Befinden unter Zurückgabe der Beschwerdefchrift, dem Beschwerdeführer zu erkennen zu geben, oder wenn dieser unbekannt ist, die Beschwerde zu den Acten zu nehmen und in beiden Fällen derKammer davon Nach richt zu ertheilen. Vicepräsident v. Friesen: Eine Erinnerung ist gegen diesen §. nicht gemacht worden. Wenn Niemand zu sprechen wünscht, so kann ich die Frage stellen: ob §. 144 angenom men werden soll? — Einstimmig Ja. §. 145. Bcrichtserstattung der Deputation über Beschwerden. Wird die Beschwerde von der Deputation hiernach nicht für unzulässig befunden, so hat sie über selbige an die Kammer zu berichten. Zwar kommt weder der Deputation, noch der Kammer zu, über dergleichen Beschwerden weitere Instruction zu veranlass' sen, oder von Königlichen Behörden Anzeigen zu erfordern, sie können aber von dem Gesammtministerio durch den Präsidenten die erforderlichen Aufschlüsse erholen, um jede Vorlage grundlo ser Beschwerden zu beseitigen; haben auch, wenn sie eine Be schwerde für gegründet erachten, mit einem Königlichen Com- missar (§. 84) sich zu vernehmen. Referent Präsident v. Carlowitz: Die Deputation sagt: Zu §. 145. s) Das Wort: „hiernach" auf der ersten Zeile ist zwar dem älteren Entwürfe H. 118 entlehnt; da indeß die früher in einen einzigen §. zusammengefaßten Sätze jetzt mehreren §Z. angehö ren, und zwischen §. 143, aufdenfich das Wort: „hiernach" be zieht, und §. 145 ein besonderer §. eingeschaltet worden ist, so wird es zur Deutlichkeit beitragen, wenn statt des Wortes: „hiernach" gesetzt wird: „nach §. 143." b) Was hier in Bezug auf Königliche Behörden gesagt ist, muß auch von andern, nicht Königlichen gelten; denn der Grund ist derselbe. Die Deputation stimmt daher für Wegfall des Wortes: „Königlichen" in der vierten Zeile. Vicepräsident v. Friesen: Es liegen hier zwei Anträge der Deputation vor. Auf der ersten Zeile solldasWort: „hiernach" vertauschtwerdenmit denWorten: „nach §. 143" und aufder vier ten (s. ob en die 6.) Zeile soll dasWort: „Königlichen"ausfallen, so daß es nun heißt: „oder von Behörden Anzeigen zu erfor dern." Wünscht Jemand überden ß. selbst zu sprechen? Da
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