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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 4. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-09-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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„Uebrigens müssen, dafem sie anders berathen werden sollen, alle Derartige Petitionen, mit Ausnahme derjeni gen, welche sich auf Regierungsvorlagen beziehen, in den ersten vier Wochen des beginnenden Landtags eingebracht werden. Spater eingehende gelangen nicht zurRegistrande, sondern werden nur zu den Acten genommen oder zurück gegeben. Ist es bei dergleichen zu spät eingehenden Peti tionen zweifelhaft, ob die Eingabe nach diesen Bestimmun gen unzulässig sei, so entscheidet darüber das Directorium." Bürgermeister Wehner: Ich habe gefunden, daß der Be richt der zweiten Kammer über das Verfahren mit dergleichen Petitionen, welche von Unterthanen sind, die nicht Beschwerden enthalten, diesen etwas mehr zugestanden hat, als hier der Fall ist. Ich erkläre mich zwar einverstanden mit dem Deputations gutachten, ich wollte jedoch/um in Zukunft nicht inconsequent zu erscheinen, voraus bemerken, daß, wenn in der zweiten Kam mer der Vorschlag ihrer Deputation nicht angenommen und das Petitionsrecht erweitert werden würde, ich mir Vorbehalte, viel leicht umzukehren, weil ich das Petitionsrecht so weit, als nur möglich und zulässig-ist, erweitert zu sehen wünsche, denn es ist doch ein Recht, das so viel als möglich in Schutz zu nehmen und rvobei so mild als möglich zu verfahren ist. Secretair Bürgermeister Ritterstädt: Ich bin dasjenige Mitglied der Deputation, welches sich veranlaßt gefunden hat, sich von der Mehrheit zu trennen, und ich glaube der Kammer deshalb Rechenschaft schuldig zu sein. Meine Gründe dazu sind folgende gewesen: Es enthält schon der Gesetzentwurf in den §§. 148 und 149 verschiedene Beschränkungen, welchen die Berathung der von auswärts an die Ständeversammlung ein gehenden Petitionen unterliegen sollen. Diese Beschränkungen haben mir zweckmäßig geschienen, sie haben bei vorigem Land tage bereits in der ersten Kammer bestanden und ich glaube, daß durch die hier vorgeschriebenen Regeln zuvörderst die Petitionen in ihren verfassungsmäßigen Weg gewiesen, daß sie aber zugleich gewissermaaßen dadurch gesichtet werden, indem die ganz gehalt- und grundlosen auf diese Weise beseitigt werden. Es wird sich kein Mitglied der Kammer solcher annehmen, wogegen anderer seits zu erwarten steht, daß nichts wahrhaft Gutes verloren gehen werde, denn es wird immer einen Freund in der Kammer finden. Dagegen mich für eine noch weitere Beschränkung der eingebrachten Petitionen zu erklären, vermöchte ich nicht, und namentlich glaubte ich, dem von der Mehrheit beantragten Zu satze schondarum meine Zustimmung nicht geben zu können, weil mir die festgesetzte Frist von vier Wochen zu kurz erschien. Darum werde ich mich auch noch jetzt gegen diesen Antrag bei meiner Abstimmung erklären. v. Großmann: In diesem Sinne müßte ich mich auch erklären gegen jede weitere Beschränkung des Petitions rechts. Man denke sich nur Fälle, wie sie im Leben oft vor kommen, z. B., daß eine Resolution vom hohen Ministerio oder sonst einer hohen Behörde, deren Erfolg schon voraus gesetzt wird bei Petitionen, erst zu Anfänge des Landtags einginge, so ist es kaum möglich, daß nach vier Wochen schon die Petition an die Ständeversammlung gebracht werden kann. Oder man denke sich einen einzelnen, armen, verlassenen Mann, der sich selbstnicht zu rathen weiß und vielleicht später erst einen Freund findet, der ihm den Weg zur Erlangung seines Rechts zeigt, so scheint mir diese Beschränkung durchaus unzulässig. Das Recht der Bitte steht ja Jedem zu Gott frei, warum nicht auch zu einem Menschen? Und wenn auch diese Beschränkung in Bezug auf die Geschäftsführung wünschenswerth ist, so er- scheintmirdocheineFristvon vier Wochen zu kurz, und ich würde daher lieber einen größern Zeitraum wünschen, etwa bei einer halbjährigen Dauer des Landtags wenigstens zwei bis drei Monate. v. Po lenz: Ich erkläre mich ganz einfach gegen den kur zen Termin, obgleich ich zugebe, daß die Kammer oft belästigt werden wird. Ich glaube aber doch, daß das größere Publicum eine Art Berücksichtigung verdient, und ich würde nur dann mich mitder Frist von vier Wochen einverstehen, wenn man schon vom Ende des Landtags zurückrechnen wollte. Ich weiß wohl, daß wir das Ende desselben nicht ganz bestimmt angeben kön nen, doch ungefähr ist solches möglich; dann könnte voraus be kannt gemacht werden, daß man keitte Petitionen nach einem festgesetzten Termin mehr annähme. Bürgermeister Hübler: Ich habe mich auch in demselben Sinne auszusprechen; es scheint mir zwar höchst zweckmäßig, daß durch irgend eine Bestimmung der Landtagsordnung dem Uebelstande begegnet werde, zum Schlüsse des Landtages eine Masse von Petitionen bei den Kammern eingehen zu sehen, zu deren gründlicher Berathung dann keine Zeit mehr übrig ist; aber das Mittel, welches die Deputation deshalb vorschlägt, scheint mirdoch über denZweckhinauszugehen. Ich sollte glau ben, daß, wenn man statt einer vierwöchentlichen Frist eine dreimonatliche festsetzt, der Zweck ohne Nachtheil für den Geschäftsgang vollständig erreicht werden dürfte. Wenig stens würde Petitionen, die innerhalb der ersten drei Monate eingehen, bei der bisherigen Dauer unserer Landtage der Vor wurf nichbtreffen, daßsie wegen desnahendenLandtagschlusses einer sorglichen Berathung nicht mehr unterliegen können. So viel ich mich erinnere, hat auch- die jenseitige Deputation eine Frist von drei Monaten, von Eröffnung des Landtages an ge rechnet, für die Einbringung von Petitionen vorgeschlagen. Ich erlaube mir daher zum Schutze des Petitionsrechtes den Antrag, daß in dem vorgeschlagenen Zusatze unserer Deputation, dessen Annahme ich wünsche, die Worte: „in den ersten vier Wochen" vertauscht werden mit den Worten: „in den ersten drei Monaten," und bitte, die Unterstützungsfrage aufdieses Amendement zu stellen. Vicepräsident v. Friesen: Dies ist als ein Amendement anzusehen und ich kann daher an die Kammer die Frage stellen: ob derAntrag, daß statt der Worte: „inden ersten vier Wochen" gesetzt werde: „in den ersten drei Monaten" unterstützt wird? — Wird hinreichend unterstützt. - v. Po fern: Ich muß mich auch für den Antrag des Herrn Bürgermeisters Hübler aussprechen; ich gehöre zwar zu denjenigen, welche bei frühern Landtägen sich dahinaussprachen,
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