Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 5. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-10-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Inhalts dieses tz. sollen gemeinschaftliche ständische Schriften nurvonden Präsidenten, also nicht von den Directorien beider Kammern; Schriften einerKammeralleinvon dem Directorium der betreffenden Kammer, also nicht blos von deren Präsidenten, unterzeichnet werden. Ein solcher Unterschied ent spricht aber den Worten der Verfassungsurkunde nicht. Nach Z. 132 der Berfassungsurkunde soll nämlich eine gemeinschaftliche ständische Schrift von den Vorständen beider Kammern, nach tz. 131einenurvon einerKammerausgehendeebenfallsvondem Vorstände dieser Kammer unterschrieben werden. Es ist also hier wie dort von dem Vorstände die Rede, und cs käme nur noch daraufan, zu ermitteln, was nach dem Wortlaute der Verfassungs urkunde unter dem Worte: „Vorstand" zu verstehen sei, ob der Präsident oder das Directorium? Von dem Ergebnisse dieser Er mittelung hängt es nämlich ab, welcher Abschnitt dieses tz., ob der erste oder zweite, einer Umänderung bedarf; denn daß eine Gleich stellung erfolgen muß, ist nach Obigem wohl als ausgemacht an zusehen. Was mit dem Ausdrucke: „Vorstand" gemeint sek, geht aber aus dem bereits angezogenen tz. 131 der Verfassungsur kunde genügend hervor. Wenn sich nämlich darin die Bestim mung findet, daß die Vereinigungsdeputation unter den beiden Vorständen der Kammern berathschlagen soll, und wenn dar über auch in der Praxis bisher noch nicht gezweifelt worden ist, daß man hierunter nur die Präsidenten und nicht die Directorien zu verstehen habe, wenn ferner bei Abfassung der Verfassungs urkunde wohl noch gar nicht so bestimmt an Directorien gedacht worden ist, welche vielmehr erst durch den EntwurfderLandtags ordnung festgesetzt worden sind, so ist es auch entschieden, daß eine nur von ein er Kammer ausgehende Schrift auch nur von ihrem Präsidenten und nicht von ihrem Directorio zu unterzeich nen sei, zumal kein practischer Grund vorhanden ist, der eine Ab weichung von einer solchen, der Terminologie der Verfassungsur kunde entsprechenden Regel rechtfertigen könnte. Die Deputation beantragt daher folgende Fassung für das Ende des zweiten Abschnitts: „unterzeichnet Namens derselben nur der Präsident dieser Kammer." Vicepräsident v. Friesen: Das Deputationsgutachten geht dahin, daß im 2. Abschnitte des tz. nach den Worten: „Namens derselben" die Worte zu setzen sind: „nur der Prä sident dieser Kammer" anstatt: „das Directorium der Kammer." Wenn Niemand über den tz. selbst zu sprechen wünscht, so frage ich die Kammer: ob sie genehmigt, daß nach den Worten im 2. Satze „Namens derselben" die Worte gesetzt werden: „nur der Präsident dieser Kammer"? — Wird einstimmig an genommen. Vicepräsident v. Friesen: Und nun frage ich: ob mit dieser Veränderung tz. 171 angenommen wird? Er wird einstimmig angenommen. Referent Präsident v. Carlo Witz: §.172. Welche LandtagLschriften zum Druck gelangen. Von den bei einem Landtage Seiten der Negierung und der Stände erscheinenden amtlichen Schriften werden die Königlichen Mittheklungen an die Stände, die Deputationsberichte über Gesetzentwürfe und andere Anträge der Regierung, !. 5. die Eingaben der Stände oder einzelner Kammern aw den König und die Protokolle über die Sitzungen beider Kammern, nebst den zu diesen Schriften gehörigen wesentlichen Beilagen zum Zwecke der öffentlichen Bekanntmqchung gedruckt. Deputationsberichte über andere Gegenstände und sonstige von den Ständen ausgehende Schriften werden zu obigem Zwecke nur dann gedruckt, wenn eine Kammer bei besonders wichtigen und umfänglichen Gegenständen den Druck besonders beschließt. Da nach §. 176 geheim zu haltende Gegenstände von der Bestimmung des vorliegenden Paragraphen ausgeschlossen sind, so schlage ich vor, am Schluffe hinzuzufügen: „Vergl. jedoch tz. 176", um dadurch anzudeuten, daß jene Schriften dieserBe- stimmung nicht unterliegen. Vicepräsident v. Friesen: Der geehrte Redner schlägt vor, am Schluffe hinzuzufügen: „Vergl. jedoch §.176." Wird dieses Amendement unterstützt? — Wird hinreichend un terstützt. Vicepräsidentv. Friesen: Wünscht Jemand zu sprechen? — Wenn Niemand spricht, so würde ich' zuerst die Frage auf Annahme des §. und dann auf Annahme des Amendements stellen. Ich frage daher die Kammer: ob tz. 172 unverändert angenommen wird? — Wird einstimmig angenommen. Vicepräsident v. Friesen: Ferner frage ich: ob dieKam- mer den Zusatz: „Vergl. jedoch tz. 176" annimmt? — Ein stimmig Ja. Referent Präsident v. Carlo witz: §. 173. Redactionsbeputatr'on. Zu Redaction der Landtagsschriften für den Druck zum öf fentlichen Gebrauche wird von beiden Kammern eine gemein schaftliche Deputation bestellt, welche aus einem Secretair und einem gewählten Mitgliede jeder derselben besteht. Sie hat unter Zustimmung der Präsidenten über den Druck und Verlag die nöthigen Verfügungen und Uebereinkünfte zu treffen. Sie ist dafür verantwortlich, daß die Redaktion in ange messener Weise besorgt werde. Aeußerungen, welche nach tz. 56 bis 58 und 62 ff. unzulässig sind, können auch nicht zum Druck gelangen. Darüber, daß etwas Anstößiges nicht ausgenommen werde, und über dieBeobachtung der Vorschriften des 59stentz. derWie- ner Schlußacte vom 15. Mai 1820 ist, so lange die Regierung nicht ein Anderes hierunter für dienlich oder nöthig findet, die Aufsicht und Controle den Präsidenten der beiden Kammern übertragen. In der Function eines Vorstandes der Deputation wech seln die Secretair? der ersten und zweiten Kammer monatlich ab, Vicepräsident v. Friesen: Eine Erinnerung von Seiten der Deputation ist nicht gemacht worden, und da Niemand kn der Kammer sich erhebt, so erlaube ich mir die Frage zu stellen, ob die Kammer tz. 173 unverändert annimmt? — Wird ein stimmig angenommen. 2*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder