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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 5. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-10-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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Rechtsgrundsätzen zufolge, wenigstens einen Anspruch auf Ent schädigung für seinen damit verbundenen Aufwand hat. Folge dieser Betrachtungsweise war, daß die Deputation die Frage mit in den Bereich ihrer Berathung ziehen mußte, ob und welche Mitglieder der ersten Kammer außer den Prinzen des Königlichen Hauses das Befugniß des facultativen Erscheinens auf Landtagen auszuüben haben würden. Die Deputation durfte auch dieser Frage um so weniger fremd bleiben, als eines ihrer Mitglieder gleich einigen andern, in ähnlichen Verhältnissen stehenden Personen und Corporationen dieses Befugniß für sein Haus in Anspruch nahm und nur in so fern einen Unterschied zwischen dem facultativen Erscheinen die ser Ständemitglieder und dem der Prinzen des Königlichen Hauses anerkennen wollte, als Erstere, wenn sie sich zu einem Landtage einmal angemeldet hätten, so lange sie ihr Ausscheiden aus demselben nicht erklärt, verbunden sein sollten, den Vorschrif ten der Landtagsordnung, also auch den in Bezug auf Urlaubs- ertheilung, gleich allen übrigen Ständemitgliedern nachzukom men, während es den Prinzen des Königlichen Hauses Niemand bestreiten würde, auch ohne Urlaub von einzelnen Sitzungen wegzubleiben. Da die Frage über das facultative Erscheinen der Frage über die Berechtigung, Lage- und.Reisegelder zu beziehen, an Wich tigkeit weit vorangeht, so glaubt die Deputation sich zuvörderst über die erstere mit ihrem Gutachten verbreiten zu müssen. Es ist aber dies Gutachten theils ein materielles, theils ein formelles; ein materielles, in so fern sich dieDeputation darüber auszusprechen hat, ob sie jenes beanspruchte Recht überhaupt an erkenne, und welchen einzelnen Mitgliedern der ersten Kammer sie es solchenfalls zuspreche; ein formelles, in so fern ihr Gutachten die Frage umfaßt, ob die Landtagsordnung der geeignete oder wenigstens vorzugsweise geeignete Ort sei, die materielle Frage zur Entscheidung zu bringen, oder ob es nicht vielmehr genüge, bei Durchgehung der Landtagsordnung und bis zu einer wenig stens künftig möglichen Erläuterung derVerfassungsurkundesich auf eine verwahrende Bemerkung im Berichte zu beschränken. Einer solchen würde es nämlich bedürfen, um die jenesBefugniß beanspruchenden oder doch die ihrRechtanerkennendenKammer mitglieder vor dem möglichen Einwurfe sicher zu stellen, als ob sie sich bei der Annahme der Landtagsordnung hierbei beruhigt hätten. Ueber die materielle Frage ist indeß Einstimmigkeit unter den Deputationsmitgliedern nicht zu erlangen gewesen. Wäh rend nämlich ein Mitglied dafür hielt, daß außer den Prinzen des Königlichen Hauses jedes Ständemitglied verpflichtet sei, auf Landtagen zu erscheinen, und falls es außenbleibe, dem Präjudiz des tz. 8 verfalle, glaubt die Mehrheit, es stehe einigen Mitglie dern der ersten Kämmer zwar nicht auf den Grund einer aus drücklichen Disposition der Verfassungsurkunde oder eines Vorbehalts bei deren Berathung und Annahme — denn die da mals gehaltenen Acten schweigen darüber — doch aus manchen andern erheblichen Rechts- und Billigkeitsgründen das Recht des facultativen Erscheinens unter der oben angedeuteten Beschrän kung allerdings zu, wenn sie auch nicht leugnen kann, daß im^Jn- teresse der ersten Kammer und der Ständeversammlung über haupt ein Außenbleiben jener Mitglieder nur schwer zu bekla gen sei. Jene Mitglieder sind aber nach Ansicht der Mehrheit: 1) das Hochstift Meißen, 2) der Besitzer der Herrschaft Wildenfels, 3) die Besitzer der schönburg'schen Receßherrschaften, 4) der Besitzer der Standesherrschaft Königsbrück, 5) der Besitzer der Standesherrschaft Reibersdorf, 6) das Collegiatstift Wurzen, 7) die Besitzer der schönburg'schen Lehnsherrschaften. Daß nämlich die Mehrheit derDeputation nicht auch die in der Verfassungsurkunde §. 63 unter Nr. 5, 8, 9,10 und 15 aufgesührten Ständemitglieder, von denen einige, da sie erst durch die neue Verfassung zur Lheilnahme an ständischen Ge schäften berufen worden, und ihnen sonst auch kein Historisches Recht zur Seite steht, ausschließlich oder doch hauptsächlich auf den Grund eines auf sich habenden Amtes zu erscheinen haben, auch mit Ausnahme der unter 5 und 9 Auslösung erhalten. Referent Präsident v. Carlo witz: Ich muß hier bemer ken, daß durch das Versehen des Abschreibers oder Druckers eine ganze Zeile weggelaffen worden ist, so daß der Satz ge radezu unverständlich ist. Ich lese sie daher nach meinem Con- cepte vor. Sie lautet so, daß nach den Worten „zu erschei nen haben" eingeschaltet werden muß: „hierher zählt, er klärt sich durch den Umstand, daß jene Mitglie der". Im Deputationsberichte heißt es weiter: Die Gründe nun, aus welchen die Mehrheit derDeputation den obengedachten Personen und Corporationen das Befugniß, nach Gutdünken von den Landtagen wegzubleiben, nicht zu be streiten vermag, lassen sich in folgende zusammenfassen: Zuvörderst, um von der Zeit vor Erlaß der Verfassungsür- kunde, also von dek alten landständischen Verfassung zu sprechen, muß daran erinnert werden, daß jene Mitglieder der ersten Kam mer auch sämmtlich Mitglieder der ehemaligen Stände waren und auf den alten Landtagen theils besondere Stellen in den rit- terschaftlichen Ausschüssen einnahmen, theils sogar der Curie der Prälaten, Grafen und Herren angehörten. In dieser ihrer Ei genschaft erschienen sie nach freiem Willen, und erhielten, wenn sie erschienen, Auslösung. Allerdings war dasselbe auch Rechtens in Bezug auf die übrigen ritterschaftlichen Ständemitglieder, welche, ihre persönliche Befähigung vorausgesetzt, damalsMann fürMann erschienen, aber auch wegbleiben durften, und wenn sie erschienen, Tagegelder bezogen, so daß die obengedachten Perso nen hierunter freilich nicht besser gestellt waren, als die gesammte Ritterschaft; immer aber kann das frühere Verhaltniß als Beleg zur Behauptung der Mehrheit der Deputation deshalb nicht un berücksichtigt bleiben, weil es eben dengrellenUnterschied zwischen damals, wo sie nach Gutdünken erscheinen und weg bleiben konnten und dennoch Auslösung bezogen, wenn sie erschie nen, und zwischen jetzt, wo sie erscheinen sollen und keine Ent schädigung erhalten, hervorhebtund eineUnbilligkeitwahrnehmen läßt, über welche nur sie allein, und nicht auch die ritterschaftli chen Mitglieder der ersten Kammer, denen überdies nach H. 66 der Verfassungsurkunde eine Resignation aus verschiedenenGrün- den gestattet ist, zu klagen haben. Bei Entwerfung der neuen Verfassung hätte man auf den Grund jener früher bestandenen Gleichheit der Verhältnisse gewiß aber Veranlassung genug ge funden, wenigstens zu versuchen, ob sich jene Personen und die aus der Ritterschaft ernannten so wie gewählten Mitglieder nicht fernerhin dadurch gleichstellen ließen, daß man beiden, jedoch un ter Zulassung der Resignation aus gewissen Gründen, die Ver pflichtung zu erscheinen aufbürdete, aber auch beiden eine Ent schädigung zusprach. Man that dies jedoch, der so nahe liegen den Veranlassung ungeachtet, nicht. Gewiß war es daher nicht
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