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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 5. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-10-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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Zufall, sondem durchdachte Absicht, wenn man zwar nicht in der Verfassungsurkunde, wohl aber im Wahlgesetze und der Land- tagsordnung hierin von der frühem geschichtlichen Basis sich ent fernte und denjenigenKammermitgliedern, welche nun nicht mehr kraft eignen Rechts, sondern als Gewählte ihres Standes, oder als Ernannte aus solchem auftraten, die Verpflichtung zum Er scheinen auflegte, ihnen aber dafür — dies sogar in der Verfas sungsurkunde selbst —Entschädigung gewährte, indeß man es rücksichtlich der übrigen, die nach wie vor kraft erblichen Rechts erschienen, bei der früheren Einrichtung stillschweigend bewenden lassen konnte. Auf diese Weise erklärt es sich, daß die Verfassungsurkunde über das fortdauernde Befugniß des fakultativen Erscheinens je ner Mitglieder nichts aufzunehmen brauchte- wohl aber §. 120 es aussprechen mußte, daß dieselben keine Lage-und Reisegelder zu beziehen haben sollten; eine Bestimmung, die, das fakultative Erscheinen voraussetzt, auch nichts weniger als unbillig, vielmehr ganz angemessen ist. Man setzte also wahrscheinlich dann, als das fakultative Erscheinen, gemäß dem Grundsätze, daß es ver möge der Natur eines erblichen Rechts bei dessen Inhaber stehen müsse, in wie weit er davon Gebrauch machen wolle oder nicht, als sich von selbst verstehend voraus, und konnte dies um so füg- li'cher, als eines Lheils jenes Recht schon früher bestanden hatte, und in der Berechtigung der früher kraft erblichen Rechts Er schienenen, auch aufden neuen Landtagen persönlich zu erscheinen, keine wesentliche Veränderung, wie bei der Ritterschaft vorge gangen war, und als andern Lheils sich aus den entzogenen Lage- und Reisegeldern nach den Grundsätzen der Billigkeit, ja der Gerechtigkeit eine Schlußfolgerung ex ogpo8ito auf die Fort dauer der Berechtigung des fakultativen Erscheinens ziehen ließ. Ist dieseArgumentation richtig, so ist das im Jahre 1831 beiBe- rathung der Verfassungsurkunde von den vermöge erblichen Rechts zur Lheilnahme an der neuen Ständeversammlung Be rufenen über diese Frage beobachtete Stillschweigen sehr begreif lich und kann nichts weniger, als befremden. Ueberhaupt lag ja einAnlaß zu einer verwahrenden Erklärung für dieselbenschon deshalb nicht vor, weil — wie wohl zu beachten ist — die zu be- rathende Verfassungsurkunde nebst Wahlgesetz auch nicht eine einzige Stelle enthielt, in der hinsichtlich ihrer eine Zwangsver bindlichkeit zum Erscheinen auf Landtagen sich ausgesprochen findet; denn der oben angezogene §. 66 handelt, so weit er die Resignationsgründe aufzählt, nur von den gewählten und den vom Könige ernannten Rittergutsbesitzern, und auch §. 18 des damals gletchzeitig berathenen, aufMitglieder, die kraft erblichen Rechts erscheinen, ohnehin gar nicht anwendbaren Wahlgesetzes spricht nur die Verpflichtung aus, die Wa h lzum Abgeordneten in beiden Kammem anzunehmen. Daß aber jenen Kammer mitgliedern , für welche die Mehrheit das Recht des fakultativen Erscheinens in Anspruch nimmt, durch die bloße Geschäftsord nung Verbindlichkeiten, von denen sie nach der Verfassungs urkunde frei waren, nicht auferlegt werden können, ist an sich klar, besonders so länge man ihnen für eine solche neue Verbind lichkeit und Gleichstellung mit den übrigen Kammermitgliedern nicht auch denselben Anspruch auf Entschädigung und dasselbe §. 66 der Verfassungsurkunde zugestandene Befugniß, nach Bei wohnung dreier Landtage und nach Erreichung eines gewissen Alters aus der Kammer auszuscheiden, zugeftehen will'und zu gestehen kann. Wollte man nach Alle dem immer noch zweifeln, so würden andere deutsche Verfassungen eine bei der Aehnlichkeit der Ver hältnisse sehr schlagende Analogie an die Hand geben. Die Mitglieder anderer fast ausschließlich aus derlei Elementen zu sammengesetzter erster Kammern Deutschlands, Mitglieder, welche, auf gleiches historisches Recht fußend, wie die obgedach ten Mitglieder der ersten Kammer Sachsens, genießen, so viel derDeputation bekannt ist, dasBefugniß unbestritten, aufLand- tagen zu erscheinen oder nach Gutdünken.davon wegzubleiben. Gesetzt aber auch, es wäre das Recht des fakultativen Er scheinens für jene Mitglieder der ersten Kammer Sachsens nicht zu erweisen gewesen, und es handelte sich jetzt nicht sowohl von dem Bestehenden als dem künftig Einzuführenden, so leuchtet gewiß Jedem ein, daß es solchenfalls mindestens billig sein würde, den gedachten Mitgliedern, der ersten Kammer eines von beiden Rechten, entweder das Recht des fakultativen Erscheinens, oder das Recht auf Entschädigung durch Lage- und Reisegelder, zuzugestehen und sie somit den übrigen Ständemitgliedern, so in Pflicht als in Recht gleichzustellen. Hat man doch demselben Grundsätze bereits in so fern gehuldiget, als man dem Abgeord neten der Universität, der nach, der Verfassungsurkunde keine Auslösung zu beanspruchen hat, eine Entschädigung aus Cultus- ministerialcassen gewährt. Welches indeß die Meinung auch sein möge, zu der sich je des einzelne Mitglied der Kammer rücksichtlich dieser Frage bekennt, darüber war die gesammte Deputation—denn in die sem formellen Punkte war keine Meinungsverschiedenheit vor handen — mit sich einig, daß die auf die ganze Stellung der ersten Kammer so einflußreiche und daher so hochwichtige Frage, ob die oben unter Nr. 1 bis 7 erwähnten Mitglieder gleich den übrigen Mitgliedern der Kammer zum Erscheinen auf jedem Landtage gehalten seien, mehr in das Gebiet einer nachträglichen Erläuterung der Verfassungsurkunde hinüberspiele, als bei Durchgehung der Landtagsordnung so nebenher zur Entschei dung gebracht werden könne. Von jenem Gesichtspunkte aus gehend, ist die Deputation weit entfernt, die Kammer zu einer Entscheidung über jenes für mehrere Mitglieder der Kammer beanspruchte Befugniß zu veranlassen, wohl aber hält es die Mehrheit, da sie von dem Bestehen eines solchen Rechts über zeugt ist, für erforderlich, eine verwahrende Erklärung in den Bericht niederzulegen; dies nämlich aus dem Grunde, weil, wenn die provisorische Landtagsordnung zum Gesetze erhoben wird, die ausschließende Fassung des §. 2 in Verbindung mit ß. 8 den Betheiligten präjudicirlich werden könnte. Hierzu, sei es auch nur durch bloßes Stillschweigen, mitzuwirken, kann aber die Mehrheit der Deputation sich nicht entschließen; und so hat sie sich zur ausdrücklichen Erklärung veranlaßt gesehen, sie wolle, wenn sie ihre Zustimmung zu den §§. 2,8,179 und 181 der Landtagsordnung gegeben, damit keineswegs zugestanden haben, daß sie das von einem ihrer Mitglieder für sein Haus, und die übrigen, in ähnlichen Verhältnissen stehenden Kammer mitglieder beanspruchte Befugniß des fakultativen Erscheinens nicht als rechtlich begründet anerkenne. Das mit der Mehrheit nicht einverstandene Mitglied äußert sich über diese Frage folgendermaaßen: „Obschon die Mehrheit der Deputation weit entfernt zu sein erklärt, die Kammer zu einer Entscheidung über die im Vor stehenden behandelte wichtige Frage zu veranlassen, so würde doch die Erklärung, mit welcher sie die Darstellung ihrer Gründe schließt, für eine künftige Entscheidung schon ein sehr großes Gewicht gewinnen, wenn nicht auch die entgegengesetzten Gründe in diesem Berichte niedergelegt würden und das diffentirende Mitglied der Deputation seine abweichende Meinung zu ent wickeln unterlassen wollte. In einer Zeit, wie die jetzige, wo der Schein so überaus viel Einfluß hat, muß man es überhaupt vermeiden, gewisse Meinungen, welche einen gewissen Schein von Wahrheit für sich
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