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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 5. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-10-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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Rechts zu erscheinen, ohne einer Wahl unterworfen zu sein, und Seiten des Hauses Schönburg darauf einiger Werth gelegt werden, daß es, wie ehemals eine Stelle in der Curie der Prä laten, Grafen und Herren und eine im weiten Ausschüsse jetzt ebenfalls zwei Stellen in der ersten Kammer besitzt. Jedenfalls aber und unter allen Umständen erscheint die in der Beziehung von Tagegeldern cingeführte Ungleichheit, im Vergleiche mit derjenigen Ungleichheit, welche entstehen würde, wenn man einrge Mitglieder der ersten Kammer von einer Verpflichtung entbinden wollte, welche allen andern Ständen auferlegt ist, nur von höchst untergeordneter Wichtigkeit, indem diese letztere von den nachtheilkasten Folgen sein, ja fast zerstörend auf das Be stehen der Standeversammlung wirken würde. Das sich in sei ner Meinung von den Uebrigen trennende Mitglied der Depu tation ist daher des Dafürhaltens, daß die Meinung, daß den vorstehend sub 1 bis 7 genannten Mitgliedern der ersten Kam mer das Recht des fakultativen Erscheinens zustehe, mit der Verfassungsurkunde, mit den wichtigsten Interessen des Landes und der Ständeversammlung und mit der Natur und dem We sen der gegenwärtigen ständischen Verfassung durchaus nicht in Einklang zu bringen sei." — Da die §. 179 und 181 enthaltene Bestimmung über Tage- und Reisegelder, wie schon oben bemerkt wurde, in so fern in einiger Verbindung mit der Frage über das fakultative Er scheinen steht, als sie das der Verpflichtung entgegenftehende Recht ist, so kann, so lange diese letztere Frage nicht definitiv ent schieden ist, auch die Frage nicht füglich zur endlichen Entschei dung gebracht werden, ob die nach §. 179 und 181 ohne Ent schädigung verbleibenden Mitglieder der ersten Kammer, mit Ausnahme natürlich der am Orte des Landtags Wohnenden, rücksichtlich welcher ganz andere Verhältnisse obwalten, einer solchen, für immer entbehren sollen. Es findet sich daher die Deputation auch zu diesem §. nicht veranlaßt, eine besondere, zur Entscheidung der Kammer zu bringende Erinnerung zu stel len, wohl aber kann nicht unbemerkt bleiben, daß die Minorität der Deputation die Frage mindestens für sehr zweifelhaft hielt, ob nicht §.179 und 181 in Entziehung jener Tage- und Reise gelder weiter gingen, als die Verfassungsurkunde. Es dürften nämlich nach dem Dafürhalten der Minorität die Bevollmäch tigten für Solms-Wildenfels und dieschönburg'schen Receßherr- schaften auf den Empfang von Tage- und Reisegeldern aller dings einigen Anspruch haben, indem §. 120 der Verfassungs urkunde nur diejenigen davon ausschließt, welche kraft erblichen Rechts oder als Abgeordnete der Capitel und der Universität er scheinen, auf jene Bevollmächtigten aber keines von beiden Cri- terien vollständig Anwendung leidet. Es sind indeß gegen diese Behauptung andere, aus der Natur des Vollmachtscontractes entlehnte, nicht unerhebliche Gründe geltend gemacht worden; da es jedoch aus der oben angedeuteten Rücksicht bei der jetzigen Ein richtung bis auf Weiteres bewenden muß, so braucht die Depu tation auch diese Frage nicht weiter zu verfolgen und begnügt sich in ihrer Mehrheit damit, jene oben ausgesprochene Verwahrung auch auf die §§. 179 und 181 mit zu erstrecken. Referent Präsident v. Carlowktz: Es ist zwar in dem Gutachten der Majorität gesagt worden, daß die früheren stän dischen Acten in Bezug auf diese Frage nichts Entscheidendes enthielten; in der Hauptsache muß dies auch noch von mir zu gegeben werden; ich habe aber nachträglich doch noch eine Stelle in den früheren Landtagsarten aufgefunden, aus der man schließen kann, daß man auch von Seiten der früheren Stände das fakultative Erscheinen derjenigen Mitglieder, welche kraft l. 5. erblichen Rechts erscheinen, anerkannt habe. Muß ich auch zugeben, daß diese Absicht nicht eine ganz unzweifelhaft dar gelegte ist, so ist es doch immer von Interesse, wenn ich Ihnen aus den Landtagsatten von 1831 die betreffende Stelle vor trage: „Die Stande sprachen sich nämlich darüber aus, ob in der ersten Kammer zür Fassung von Beschlüssen die Zahl von zwei Drittheil Anwesender erforderlich sein müsse, oder ob dazu, wie auch zuletzt in die Verfaffungsurkunde übergegangen ist, die bloße Mehrheit genüge, und erklärten sich für das Letztere aus folgenden Gründen: Wir glauben, daß bei der ersten Kammer schon die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder zur Fassung eines Beschlusses hinreichen möchte, weil hier auf das regelmäßige Erscheinen der einzelnen Stände mit geringe rer Sicherheit zu rechnen ist, als bei der zweiten Kammer, wie solches auch die Erfahrung in andern Ländern gezeigt hat." In die Verfassungsurkunde wurde auf Grund dieses Wunsches die Bestimmung ausgenommen, daß in der ersten Kammer zur Fassung von Beschlüssen künftighin auch blos die Mehrheit ge nügen solle, während in der zweiten Kammer dazu zwei Drit theile erforderlich sind. Dies nun zur Ergänzung. Ich muß endlich noch bemerken, daß ein früher eingebrachtes Amende ment noch unerledigt geblieben ist und hier zur Besprechung kommen muß. Vicepräsident v. Friesen: Sie werden aus demVortrage des Deputativnsberichts vernommen haben, daß eine Verän derung zu §. 179 selbst von der Deputation nicht beantragt wor den ist, sondern daß sie blos eine Verwahrung in ihrem Bericht niederzulegen beabsichtigt, wie Seite 49 zu lesen ist. Die Er klärung geht dahin, „sie wolle, wenn sie ihre Zustimmung zu den §§. 2,8,179 und 181 der Landtagsordnung gegeben, damit keknesweges zugestanden haben, daß sie das von einem ihrer Mitglieder für sein Haus und die übrigen, in ähnlichen Verhält nissen stehenden Kammermitglieder beanspruchte Befugniß des fakultativen Erscheinens nicht als rechtlich begründet anerkenne." Blos diese Verwahrung hat die Majorität der Deputation be absichtigt. Ich aber, als Verfasser des abweichenden Gutach tens, kann erklären, daß ich dieser Verwahrung im Ganzen bei trete, so daß also über diesen Vorbehalt Einstimmigkeit in der Deputation stattfindet. Es ist auch nicht die Absicht, daß bei der gegenwärtigen Gelegenheit die Streitfrage über das fakulta tive Erscheinen mehrerer unsrer Mitglieder zur Entscheidung gebracht werde, und über die Sache selbst eine Diskussion zu veranlassen. In so fern also die Kammer eine solche nicht selbst wünscht, werde ich mich des Worts enthalten; insofern aber die Kammer vorziehen sollte, über die Frage selbst sich auszuspre chen, würde ich bitten, einige Bemerkungen zur Ergänzung hin zufügen zu dürfen. Secretairv. Biedermann: Ich habe mir nicht das Wort erbeten, um einen Antrag zu stellen, denn ich bin ganz einver standen mit der Deputation darüber, daß über diese Frage jetzt einBeschluß nichtgefaßtwerdenkann, sondern blos um einen Vor behalt auszusprechen, welchen ich im Protokoll niederzulegen 3
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