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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 5. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-10-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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bitte, habe ich das Wort ergriffen. Wenn ich den Gegenstand vom Gesichtspunkte des strengen Rechts aus betrachte, so muß ich allerdings der Majorität der Deputation beistimmen, daß das Recht des facultativen Erscheinens den unter Nr. 1—7 ge nannten Mitgliedern der Kammer nicht abgesprochen werden könne; gehe ich aber vom politischen Gesichtspunkte aus, — uyd diesem muß im Staatsleben ja oft das strenge Recht wei chen, — so sehe ich ein, daß ein solcher Beschluß nicht gefaßt werden kann, weil die Zahl der Mitglieder, welche dann ganze Landtage durch fehlen könnten, im Verhältniß zur Gesammtzahl der Kammermitglieder zu groß ist und folglich eine Störung des Geschäftsganges herbeigebracht werden könnte, wenn man das facultative Erscheinen gut heißen wollte. Wird aber in dieser Art künftig ein Beschluß gefaßt, dann ist es Pflicht des Staats, auch diesen Mitgliedern Entschädigung zu geben, so wie den andern Mitgliedern. Ich muß daher dem Stifte, von dem ich abgeord net bin, das Recht Vorbehalten, künftig darauf einen Antrag zu stellen, und nur unter diesem Vorbehalt werde ich für diesen §. der Landtagsordnung stimmen. Bürgermeister Wehner: Ich hatte mir vorgenommen, mich über die Frage, welche die Deputation aufgeworfen hat, weitläufiger zu erklären. Nachdem ich aber das Gutachten der Mehrheit der Deputation und das Separatvotum mehrmals genau gelesen, habe ich mich überzeugt, daß durch das Separat votum das Hauptgutachten gründlich und schlagend widerlegt worden ist, und zwar so, daß ich überzeugt bin, ich könne ihm beitreten. Ja ich glaube sogar, nachdem ich die Gründe durchge gangen bin, daß die Verwahrung von keinem erheblichen Einfluß sein wird und daß es das Beste sein würde, wenn wir über diese Verwahrung gar nicht discutirten, und zwar aus folgenden Gründen: 1) betrifft diese Frage die Mitglieder, welche Z. 63 der Verfaffungsurkunde von Nr. 1—7 aufgeführt sind. Haben diese Mitglieder nun Grund, ihr Recht zu verwahren, so ist es Sache der Mitglieder selbst, aber nicht der Kammer. Die Kam mer geht die Sache gar nichts an, und sie kann sie schlafen lassen, bis sie wieder aufgeregt wird; die Sache kann bis dahin ruhen; 2) sollte man denken, daß gerade im Gutachten selbst es liege, die Sache nicht zu dkscutiren, denn die Deputation gesteht zu, daß die Ständeversammlung über diese Angelegenheit keine Entscheidung geben könne, weil die Mitglieder, welche bei dem Gegenstand eigenes Interesse haben, ihr Recht selbst zu vertreten und Anträge auf eine Veränderung stellen müßten, die auf die Verfaffungsurkunde großen Einfluß haben würde. Ich sollte auch meinen, daß es im Wunsche derJnteressenten liegen müßte, daß über diese- Angelegenheit bei den Landtagsverhandlungen noch nicht viel gesprochen werden möchte. Meinem Dafürhal ten nach war es aber überhaupt nicht Sache der Deputatiop, diesen Gegenstand ohne besonderes Anbringen der betheiligten Kammermitglieder zu berühren. Bürgermeister Hübler: Ich schließe mich ganz der An sicht des Herrn Bürgermeisters Wehner und den von ihm ent wickelten Gründen an und verzichte daher auf das Wort. Prinz Johann: Ich habe nicht in der Absicht um das Wort gebeten, um die Debatte aufzunehmen, sondern nur um die Deputation zu vertheidigen, daß sie diese Angelegenheit aus genommen hat. Sie konnte sich dessen kaum entbrechen, ein mal, weil durch Annahme des §. die Frage selbst entschieden wird, und dann, weil ein Mitglied der Deputation dieses Recht in Anspruch nimmt. Ich stimme ganz mit derAnsichtdesHerrn Secretairs v. Biedermann überein, daß es unerwünscht sein würde, wenn diese Frage definitiv zu Gunsten des facultativen Erscheinens beantwortet würde. Mein Wunsch geht deshalb da hin, daß das facultative Erscheinen nicht gestattet, wohl aber jenen Mitgliedern Auslösung gegeben werde. Fürst v. Schönburg: Da auch die Meinung der Kam mer dahin zu gehen scheint, daß ein Beschluß über die Sache hier nicht gefaßt werden kann, so beschränke ich mich darauf, mein und meiner Committenten Recht auf das facultative Er scheinen gegen alle diesem zuwiderlaufende Bestimmungen der Landtagsordnung zu verwahren. v. Großmann: Meine Meinung über diese Angelegen heit habe ich auf dem Landtage 18Z-Z ausgesprochen. Ich beziehe mich darauf und trete jetzt der Ansicht des Herrn Separatvotan ten und des Secretairs v. Biedermann bei, Dccan Dittrich: Ich würde nicht wagen, die Besprechung über diesen Gegenstand zu verlängern, wenn ich nicht besorgen müßte, einRecht der Corporation, welche ich zu vertreten dieEhre habe, in irgend einer Weise zu vernachlässigen. Die Deputation hat geglaubt, unter Anderen auch die Vertreter des Hochstiftes Meißen und des Collegiatstistes Wurzen als solche bezeichnen zu müssen, welche entweder nur facultativ auf dem Landtage erschei nen oder, falls ihr Erscheinen als ein nothwendiges erkannt wer den sollte, eine Auslösung für den damit verbundenen Aufwand in Anspruch nehmen können. Den Vertreter des Budissiner Domstiftes hat sie jedoch jenen Ständemitgliedern beigezählt, welchen einerseits kein historisches Recht zur Seite steht, und die andererseits entweder ausschließlich oder hauptsächlich auf den Grund eines auf sich habenden Amtes hier selbst erscheinen müs sen. Ich kann nicht bergen, daß die Gründe, um deren willen man den Vertreter des Budissiner Domstiftes nicht den ersteren, sondern den letzteren Ständemitgliedern beigezählt hat, mir nicht ganz haltbar erscheinen. Denn wenn man auf das historische Recht zurückgeht, so glaube ich, ist es wohl hinreichend bekannt, daß der Decan des Domstiftes Budissin eben so gut wie die Ver treter der Stifter Meißen und Wurzen ein Mitglied der ehema ligen Stände war und zu der Curie der Prälaten und Herren gehörte. Auch er konnte facultativ erscheinen, und wenn er hier eintrat, erhielt er Auslösung. Mit gleichem Recht kann er dem nach eben so wie die Vertreter der genannten Stifter sich jetzt dar überbeklagen, daß er gezwungen ist, zu erscheinen, und doch keine Auslösung erhält. Ihm steht ganz dasselbe historische Recht zur Seite. Wenn jedoch die verehrte Deputation andererseits behaup tet, daß der Domdechant von Budissin entweder ausschließlich oder doch hauptsächlich eines auf sich habenden Amtes wegen hier
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