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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 5. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-10-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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einen Sitz einnehme, so widerspricht dieser Behauptung die Ver fassungsurkunde selbst. Denn es heißt tz.63 unter 9:„DerDe- can des Domstiftes St. Petri zu Budissin, zugleich in seiner Eigenschaft als höherer katholischer Geistlicher/" Offenbar deu tet hiermit die Verfassungsurkunde an, daß der Vertreter des Domstiftes von Budissin in einer doppelten Eigenschaft hier Platz nimmt, einmal als Vertreter des Domstiftes, abgesehen von dem höhern geistlichen Amte, das ihm außerdem auferlegt ist, und lediglich in wie fern er mit den Vertretern der Domstifter Meißen und Wurzen in gleicher Kategorie steht. Zugleich er scheint er aber auch hier in seiner Eigenschaft als höherer katholi scher Geistlicher, das will sagen, in so fern" er als Administrator ecolesiasticus in Budissin die katholische Kirche der Lausitzer und erbländischen Diöcesen zu vertreten hat. Man kann also von ihm nicht wohl sagen, daß er ausschließlich oder hauptsächlich sei nes Amtes wegen hier erscheine, nein, er erscheint eben so gut als Vertreter des Domstiftes vermöge seines wohl erworbenen histo- rischenRechtes. Hierzu kommt, was ich nicht gern erwähne, aber doch erwähnen muß, daß der Decan von Budissin als Administra tor ecdesiasticus vom Staate keine Besoldung und für den damit verbundenen eben nicht unbedeutendenConsistorialaufwand keine Entschädigung erhält. Deshalb will es mir um so weniger ein leuchten, wie man ihn seines Amtes wegen verpflichten könne, durch gezwungenes Erscheinen bei.den allgemeinen Landtagen diesen Aufwand noch zu verdoppeln. Die Unbilligkeit tritt end lich um so schroffer hervor, wenn ich das, was die geehrte Depu tation vorgeschlagen hat, mit dem zusammenhalte, was sie neben bei berichtet. Sie schlägt vor, daß die in der Verfassungsurkunde §. 63 unter Nr. 2, 3, 4, 5, 6,11 und 12 genannten Mitglie der entweder nur facultativ erscheinen, oder, falls sie zu erschei nen gezwungen würden, eine Entschädigung erhalten sollen. Nebenbei aber berichtet sie uns gleich darauf, daß auch die unter Nr. 8,10,15 Aufgezählten bereits eine Entschädigung empfan gen, nur mitAusnahme der unter Nr. 5 und 9, welchen keineAus- lösung zu LH eil wird. Nachher, aber (Seite 49) erfahren wir, daß auch Nr. 5 bereits mit einer Entschädigung aus Cultusmini- sterialcassen bedacht worden ist. Diesem Berichte zufolge würde, falls das Gutachten der Deputation angenommen werden sollte, lediglich Nr. 9, d. h., derDecan vonBudissin, noch übrig bleiben, der die Pflicht hätte, auf seine eigenen Kosten hier zu erscheinen. Wodurch er diese Ausschließung verschuldet haben soll, ist schwer zu begreifen. Hiermit glaube ich hinlänglich begründet zu haben die ergebenste Bitte, man wolle dieselbe Rechtsverwahrung, welche für die von der Deputation genannten Mitglieder (S.49 des Berichtes) niedergelegt worden ist,auch vonSeiten desDom- decans von Budissin in die Schrift gefälligst aufzunehmen. Domherr!). Güntherr Ick bin nicht gesonnen, über die vorliegende Sache im Allgemeinen zu sprechen, sondern will nur in Bezug auf die Universität Leipzig erwähnen, daß deren Ver treter seine Entschädigung nicht aus Cultusministerialcafsen er hält, sondern unmittelbar aus Universitätscassen. Hiermit ver binde ich eventuell die vorläufige Bitte, die ich seiner Zeit noch weiter auszuführen und zu begründen mir Vorbehalte, daß, wenn I. 5. dereinst in dieser Beziehung etwas Definitives festgesetzt werden wird, auch der Abgeordnete der Universität eben so wie die übrsi gen Mitglieder seine Diäten aus Laudescassen erhalten möge. v. v. Ammon: Ich will mir nur eine einzige Bemerkung erlauben. Es heißt hier: „mit Ausnahme der unter 5 und 9 Genannten, erhalten Auslösung." Wenn das nun so verstanden werden könnte, daß, dem unter 8 Genannten eine Auslösung ausgesetzt wäre, so müßte ich dem widersprechen, daß der unter 8 Genannte durchaus keine Auslösung erhält, und zwar aus dem angeführten Grunde, weil er zu denen gehört, welche an dem Orte des Landtags ihre Wohnung haben. Vicepräsident v. Friesen: Ich erlaube mir auf die Rede des Herrn Dechanten zu bemerken, daß, wenn derselbe am Schluffe seines Vortrags einen Antrag in die Schrift wünscht, er damit mehr verlangt, als die Deputation selbst beantragt hat. Die Deputation hat nicht die Absicht gehabt, einen Antrag in die Schrift aufnehmen zu lassen, sie hat nur im Deputationsbe richt eine Verwahrung niedergelegt, daß sie nicht der Meinung sei, durch ihre Bestimmung zu §. 179 dem Rechte derjenigen, die behaupten, facultativ erscheinen zu können, zu präjudiciren. Decan Dittrich: Ich begnüge mich damit, daß es blos in's Protocoll ausgenommen werde. Referent Präsident v. Carlowitz: Im Allgemeinen kann ich mich als Referent und im Namen der Deputation nur dar über freuen, daß die Debatte den Gang nimmt, der nicht nur in dem Wunsche des Herrn Separatvotanten, sondern auch der gesammtenDeputation gelegen hat. Denn nie beabsichtigte sie, eine Frage, die nicht der Landtagsordnung, sondern mehr der Verfassungsurkunde angehört, hierzur Entscheidung zu bringen. Hiervon abgesehen, erlaube ich mir aber noch eine kurze Ent gegnung auf die Erklärungen des Herrn Dccans Dittrich und des Herrn Oberhofpredigers v.v. Ammon. Was den Letztem an langt, so weiß die Deputation allerdings, daß der Oberhof prediger keine Auslösung bezieht und bisher noch nie bezogen hat. Allein es liegt das nicht in seiner Stellung als Oberhof prediger, der nach der Verfassungsurkunde Mitglied der ersten Kammer der sächsischen Ständeversammlung ist, sondern es liegt das nur in seiner Anwesenheit an demOrte, wo bisherder Landtag gehalten worden ist. Deshalb bin ich denn auch fest überzeugt, daß, wenn der Landtag jemals an einem andern Orte gehalten würde, und es steht das bekanntlich Sr. Maje stät dem Könige frei, der Herr Oberhofprediger allerdings auf Auslösung Anspruch zu machen haben würde. Was die Äuße rung des Herrn Decans anlangt, so kann ich (und hoffe, es werde dies Bekenntniß zu seiner Beruhigung etwas beitragen) allerdings zugeben, daß er gewifsermaaßen zwischen den (auf Seite 46) unter Nr.Ibis7 Aufgezählten und den weiter unten im Deputationsberichte bezeichneten Personen mitten inne steht. Vielleicht hätte es seinen Wünschen mehr entsprochen, wenn die Deputation sich statt des Ausdrucks „hauptsächlich", der wohl nicht ganz der richtige ist, des Ausdrucks „mit" bedient 3*
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