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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 5. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-10-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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-er Herr Bürgermeister v. Gross weggelassen haben will. Ich stelle also die Frage: ob die Kammer diesen Zusatz an nehmen wolle? — Er wird gegen zwei Stimmen ange nommen. Vicepräsident v. Friesen: Ferner frage ich: ob die Kam mer genehmigt, daß diesem Zusatze noch die Worte eingeschal tet werden: „oder Vertagung. oder Auflösung"? Genehmigt die Kammer diesen Zusatz ? Derselbe wird gegen zwei Stim men angenommen. Vicepräsident v. Friesen: Es ist also der §. mit dem Zusatze angenommen. §. 182. Besondere Entschädigung sür die Präsidenten. Die Präsidenten beider Kammern erhalten überdies, als Entschädigung für den mit ihren Stellen besonders verbundenen Aufwand, auf die Dauer des Landtags, jeder einegegenQuittung bei der Staatscasse zu erhebende Summe von monatlich drei hundert Khalern . Die Motive lauten: Die hier geschehene Einschaltung wird die besonder» Ver handlungen entbehrlich machen, welche wegen der fraglichen Ent schädigung bisher bei jedem einzelnen Landtage sich wiederholt haben. Vicepräsident v. Friesen: Hierzu ist nichts erinnert worden, und wenn auch in der Kammer Niemand darüber sprechen will, so kann ich die Frage stellen: ob §. 182 ange nommenwerde? — Einstimmig Ja. §. 183. Aufwand bei den ständischen Canzleien und für den Druck der Landtagsschristen. ZuBeftreitung des bei beiden Kammern erforderlichen Auf wands an Gehalten und Löhnen für das bei der Canzlei und zur Aufwartung angestellte Personal und an Canzleibedarf aller Art, so wie der Kosten des Drucks der Landtagsschriften, wird eine Casse durch Vorschüsse aus der Staatscasse gebildet und deren Verwaltung einem eigenen Cassenbeamten von der Regierung übertragen. Dieser bezahlt wöchentlich die auf die Casse gewiesenen Aus gabeposten, und zwar lediglich gegen solche Berechnungen und Quittungen, die von dem der Canzlei der betreffenden Kammer zunächst vorgesetzten Secretair, und was den gemeinschaftlichen Aufwand beider Kammern betrifft, von dem Secretair der ersten Kammer attestirt worden sind. Der Aufwand bei jeder Kammer ist besonders zu berechnen; der gemeinschaftliche nmd bei dem für die erste Kammer bestimm ten Rechnungsabschnitte verausgabt. Nach dem Schluffe desLandtags reichtderRechnungsführer über den während der Dauer desselben bezahlten Aufwand aller Art eine Rechnung mit Belegen ein, welche von der obersten Rechnungsbehörde geprüft und justificirt wird. Referent Präsident v. Carlowitz: Die Motive hierzu lauten: Es hat der Beachtung nicht entgehen können, daß die Z. 161 der provisorischen Landtagsordnung getroffene Casseneinrichtung den Secretairen durch die ihnen auferlegte eigne Cassenverwal- tung und Rechnungsablegung einen besonders lästigen Zuwachs von Geschäften verursacht, die füglicher von einem eigentlichen Cassenbeamten besorgt werden können. Die Einrichtung, wie sie §. 183 des neuen Entwurfs beab sichtigt, wird geeignet sein, diese Belästigung zu beseitigen. Der Bericht sagt: Mit Bezug auf die zu §. 178 gemachte Erinnerung bringt die Deputation in Antrag, statt des Wortes: „Canzleibedarf" im ersten Abschnitte zu setzen: „Canzlei- so wie sonstigem Bedarf". Vicepräsident v. Friesen: Nur in der dritten Zeile schlägt die Deputation eine Veränderung vor: anstatt des Wortes: „Canzleibedarf" zu setzen: „Canzlei- so wie sonstigem Bedarf". Wenn Niemand zu sprechen wünscht, so kann ich die Frage stel len: ob diese Veränderung genehmigt wird?— Einstimmig Ja. Vicepräsident v. Friesen: Ferner frage ich: ob hiermit §. 183 übrigens unverändert angenommen wird? — Einstim- migJa. Ein und zwanzigster Abschnitt. Vom Schlüsse des Landtags, dessen Vertagung und der Auflösung der zweiten Kammer. §. 184. Zeit und Form des Landtagsschlusses. Der Landtag wird geschlossen, wenn die Geschäfte zu dem beabsichtigten Ziele gebracht worden sind, oder der König solches sonst für angemessen erachtet. Der König ordnet den Schluß des Landtags mittelst De krets zu einem darin bestimmten Lage an und entläßtdie Stände versammlung unter Uebergabe des Landtagsabschiedes, entweder in eigner Person, oder durch einen dazu bevollmächtigten Commissar. Wegender Formenund FeierlichkeitenbeimLandtagsschlusse gilt das §. 37 wegen der Eröffnung Bemerkte. Vicepräsident v. Friesen: Hier liegt keine Erinnerung vor, und wenn Niemand zu sprechen wünscht, so kann ich die Frage stellen: ob §. 184 unverändert angenommen wird? — EinstimmigJa. §. 185. Vertagung des Landtags. Die Vertagung des Landtags ordnet der König mittelst Decrets an. Dieses wird in jeder der beiden Kammern von einem Königlichen Commissar vorgelesen, welcher sodann aufden Grund desselben die Sitzungen im Namen des Königs für ge schlossen erklärt. Die Vertagung darf nicht über sechs Monate dauern. Während derVertagung können aufBeschlußder Kammern und mit Genehmigung des Königs die Deputationen oder ein Theil derselben in Khätigkeit bleiben.
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