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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 5. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-10-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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können, so darf doch die Ständeversammlung mir Genehmigung oder in Folge einer Aufforderung des Königs zu Vorbereitung bestimmt anzuzeigender Berathungsgegenstände, oder zu Aus führung von Beschlüssen in ständischen Angelegenheiten, welche dieKömgliche Sanction erhalten haben, Deputationen ernennen, die zu diesem Zwecke auch in der Zwischenzeit von einem Land tage zum andern zusammentreten und thätkg sein können. Vicepräsident v. Friesen: Zu diesem §. ist nichts erinnert worden, und wenn Niemand über denselben spricht, kann ich die Frage stellen: ob §.188 unverändert angenommen werde? — Einstimmig Ja. §.189. Verschiedene Arten derselben. Diese Deputationen sind entweder gemeinschaftliche der Ständeversammlung, oder von jeder Kammer besonders er nannte. Die Deputationen zu Ausführung vonBeschlüffen in stän dischen Angelegenheiten sind jederzeit gemeinschaftliche. Betrifft der ihnen zu überweisende Gegenstand die Vorbe- rathung eines Gesetzentwurfs, so wird von jeder Kammer eine besondere Deputation erwählt. Wegen anderer Berathungsgegenstände wird, nach Maaß- gabe der nach Beschaffenheit der Sache Seiten der Staatsregie rung erfolgenden Vorschläge, entweder eine gemeinschaftliche Deputation, oder eine besondere jeder der beiden Kammern be stellt. Bürgermeister v. Gross: Die bisherige Praxis, wichtige und umfängliche Gesetze Zwischendeputationen während der Zwischenzeit von einem Landtage zum andern zur Berathung zu überweisen, hat viel zur Beschleunigung der Geschäfte bei dem Landtage selbst beigetragen, indem die Resultate ihrer Berathung bei der Eröffnung des Landtags bereits der Kam mer vorlagen und die Berathung darüber sofort beginnen konnte. Allein das dabei beobachtete Verfahren, dergleichen Gesetze von Deputationen beider Kammern zu gleicher Zeit be- rathen zu lassen, hat unstreitig auch wesentliche Nachtheile. Einmal muß jede Deputation ihren Bericht entwerfen, ohne von den Ansichten und gestellten Anträgen der jenseitigen De putation Kenntniß zu erlangen, sie kann also bei ihrem Be richte darauf nicht Rücksicht nehmen und so werden leicht in beide Berichte, gleichzeitig ganz gleichmäßige Bemerkungen und Anträge ausgenommen, wodurch eine unnöthige Weitläu figkeit herbeigeführt wird. Es können auch dadurch Differen zen zwischen beiden Kammern veranlaßt werden, die, wenn die eine Deputation den Bericht der andern eingesehen hätte, durch den Anschluß an die im Wesentlichen vielleicht ganz gleiche Ansicht der jenseitigen Deputation vermieden werden konnten. Hiernächst entsteht der Nachtheil, daß bei der Be rathung in der Kammer, an welche die Gesetzvorlage zuerst gebracht wird, auf den Bericht der jenseitigen Deputation nicht Rücksicht genommen werden kann, weil man die Ansichten der andern Kammer in Beziehung auf die im Bericht gestellten Anträge noch nicht kennt; ein Nachtheil, der sich jetzt schon bei Berathung der Landtagsordnung herausgestellt hat. Eben so sind die Herren Regierungscommissarien gehindert, ihre Zustimmung oder Genehmigung zu den von einer Deputa tion beantragten Abänderungen oder andern Vorschlägen be stimmt auszusprechen, da sie immer auf die Verhandlungen mit der andern Deputation Rücksicht zu nehmen haben. Ich glaube daher, daß es angemessen sei, in solchen Fällen, wo eine Gesetzvorlage von einer Zwischendeputation vor dem nächst künftigen Landtage berathen werden soll, nur Eine Zwischen deputation aus einer Kammer, und zwar aus derjenigen, an welche die hohe Staatsregierung die Gesetzvorlage zu brin gen beabsichtigt, zu wählen, so daß diese ihren Bericht fertigt und dann der Kammer bei dem Zusammentritt der Stände versammlung Vortrag darüber erstattet, dann aber erst die Gesetzvorlage an die jenseitige Kammer gewiesen und hier nach Befinden entweder ebenfalls von einer außerordentlichen Deputation, oder von derjenigen, zu deren Competenz sie der Regel nach gehört, berathen wird. Ich glaube auch nicht, daß dadurch viel Zeit verloren gehen würde, da jedenfalls über die Beschlüsse derjenigen Kammer, in welcher der Bericht zuerst berathen worden ist, eine Nachberathung der Deputation der andern Kammer vorgenommen und ein Nachbericht erstattet werden muß, wogegen die Abfassung des Hauptberichts sehr erleichtert werden würde, wenn bei der Berathung darüber der Bericht und die darauf gefaßten Beschlüsse der jenseitigen Kammer schon vorliegen. Aus diesem Grunde erlaube ich mir ein Amendement zu dem dritten Satze des §. 189 vorzu schlagen und die Schlußworte desselben so zu fassen: „Betrifft der ihnen zu überweisende Gegenstand die Vorberathung eines Gesetzentwurfs, so wird von derjenigen Kammer, an welche die Staatsregierung einen Gesetzentwurf zuerst gelangen zu lassen beabsichtigt, eine be sondere Deputation erwählt," und ich ersuche den Herrn Vicepräsidenten, das Amendement zur Unterstützung zu bringen. Vicepräsident v. Friesen: Ich habe zuvörderst zu fra gen: ob dies Amendement unterstützt wird? — Wird hin reichend unterstützt. Prinz Johann: Das Amendement des Herrn Bürger meisters v. Gross hat allerdings dem ersten Anscheine nach etwas für sich, und es ist auch dieser Gegenstand in der Depu tation erwogen worden. Ich kann aber etwas Erhebliches darin nicht erkennen und erlaube mir, meine Gründe in Fol gendem näher darzulegen. Das bisherige Verfahren, obgleich es mehrere Schattenseiten darzubieten scheint, hat sich doch in der Hauptsache bewährt. Wir haben umfassende und schwie rige Gegenstände zu behandeln gehabt, z. B. das Criminal- gesetzbuch, und ich'sollte also nicht denken, daß die Schwierig keiten so bedeutend sein würden, daß sie eine Aenderung drin gend nothwendig machten. Es würde aber das von dem Herrn Bürgermeister vorgeschlageneVerfahren eine Beeinträchtigung einer der beiden Kammern sein. Es muß nothwendig der Ge-
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