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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 5. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-10-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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Vicepräsident v. Friesen: Wenn Niemand sonst über den Z. zu sprechen wünscht, oder über das Amendement, so könnte ich zur Fragstellung übergehen. Ich habe zuerst die Frage zu stellen: ob die Kammer das Amendement Sr. Königl. Hoheit, welches ich vorgelesen habe, genehmigt? — Einstimmig Ja. Vicepräsident v. Friesen: Und nun frage ich: ob mit die sem Amendement Z. 189 in seiner übrigen Fassung nunmehr an genommen werden soll?— Einstimmig Ja. §.190. Gemeinschaftliche Deputation der Ständevcrsammlung. Zu einergemeinschaftlichen Deputation wählt jedeKammer eine gleiche Anzahl Mitglieder und bezeichnet unter ihnen einen Vorstand. Die Zahl der Mitglieder wird nach dem Erforderniß des Geschäfts bemessen und durch Einverständniß beider Kammern bestimmt, darf aber die Zahl von überhaupt sechs Mitgliedern nicht übersteigen. Wenn über die Zahl der Mitglieder eine nicht zu beseiti gende Meinungsverschiedenheit zwischen den beiden Kammern obwaltet, so entscheidet darüber die Regierung. Die Function des Vorstandes der Deputation wechselt von Monat zu Monat zwischen den hierzu bestimmten Mitgliedern der ersten und zweiten Kammer. Beide Vorstände vertreten einander gegenseitig in ihrer Function. Zu einer Berathung und einem Beschlüsse ist die Anwesen heit der Mehrheit der Deputationsmitglieder, ohne Rücksicht der Kammer, zu welcher sie gehören, erforderlich. Der dirigirende Vorstand hat eine Stimme und bei Stim mengleichheit die entscheidende. Bedarf es zum Zwecke der der Deputation übertragenen Ausführung ständischer Beschlüsse einer besondern Instruction, so haben beide Kammern sich über selbige zu vereinigen und solche zu Königlicher Genehmigung einzureichen. Uebrigens finden die Bestimmungen analoge Anwendung, welche §. 79 wegen der Function der Deputatiönsmitglieder, §. 84 wegen des Benehmens der Deputation mit den Kö niglichen Commissarien, §.85 wegen gutachtlicher Eingaben an die Deputation, und §.86 wegen des Referats, der Berathung und der Be richte enthalten sind. Bei dem Eintritte des nächsten Landtags werden die Be richte an die Ständeversammlung erstattet und zunächst an die zweite Kammer abgegeben. Die Deputation ist für die gehörige Besorgung ihres Ge schäfts, in so weit selbiges nicht in bloßen Gutachten besteht, den Ständen verantwortlich. Referent Präsidentv.Carlowitz: Die Deputation sagt zu §.190: Der im §. 191 vorgesehene Fall, daß ein von einer Zwi schendeputation der letzteren Gattung (vergl. §. 189.) erstatteter Bericht von der Kammer ungenügend befunden und zu einer nochmaligen Berathung durch eine Deputation ausgesetzt wird, kann auch bei Berichten eintreten, welche eine gemeinschaftli ch e Zwischendeputation erstattet hat. Gleichwohl schweigt der Entwurf über das hierbei einzuschlagende Verfahren. Es muß aber dies jedenfalls ein von dem Verfahren bei Zurückweisung vonBerichten aus nicht gemeinschaftlichen Zwischendeputationen verschiedenes sein, weil bei derlei Deputationsberichten der Be schluß der einen Kammer, die Sache an die Deputation zurück zuweisen, die derselben angehörigen Mitglieder der andern Kam mer mit verpflichten würde, was doch nicht angemessen scheint. Erwägt man hierüber noch, daß eine solche gemeinschaftliche De putation während des Landtages gewisse Functionen andererDe- putationen unmöglich versehen, z. B. als Vereinigungsdeputa tion über die getheilten Ansichten der Kammern verhandeln kann: so bleibt kaum etwas Anderes übrig als hier von der, für getrennt arbeitende Zwischendeputationen §. 191 im dritten Ab schnitte gegebenen Regel ganz abzusehen, dagegen zu bestimmen, daß die gemeinschaftliche Deputation als solche mit dem Beginn des Landtags zu bestehen aufhöre. Da jedoch für den Fall der Zurückweisung des Berichts wegen befundener Ungenügendheit, der Erstattung eines zweiten Berichts über die Beschlüsse der andern Kammer und der Ausgleichung der etwa zwischen den Kammern sich herausstellenden Meinungsverschiedenheit irgend eine Deputation vorhanden sein muß, so möchte es dem Zwecke am meisten entsprechen, wenn man die Mitglieder der frühem gemeinschaftlichen Deputation als den durch Wahl zu ergänzen den Stamm einer Deputation der Kammer ansähe. Vollzäh lig durch Wahl neuer Mitglieder brauchte man die Deputation jedoch erst dann zu machen, wenn sich das Bedürfniß zeigt, denn es kann, wenn beide Kammern sofort mit der Vorlage und dem Berichte einverstanden sind, der Fall vorkommen, daß einer De putation durchaus kein Geschäft weiter übrig bleibt, als die Fer tigung der ständischen Schrift. Theilt die Kammer diese von der Deputation gewonnenen Ansichten, so möchte sie sich für einen Zusatz folgenden Inhalts nach dem vorletzten Abschnitte dieses §. erklären: „Die der gemeinschaftlichen Deputation zugetheilt gewesenen Mitglieder jeder der beiden Kammern bilden während des Landtags die Deputation für den betreffen den Gegenstand in ihrer Kammer. Diese Deputation ist durch Wahl zu ergänzen, sobald sich durch Zurückwei sung des Berichts wegen Ungenügendheit oder sonst ein Bedürfniß hierzu zeigt." Vicepräsident v. Friesen: Das Deputationsgutachten zum 190. §. geht auf einen Zusatz, welcher dem vorletzten Ab schnitte desselben hinzuzufügen wäre. Zu dem §. selbst ist von der Deputation nichts erinnert worden. Bürgermeister Hübler: Ich wollte mir nur eine Re dactionsbemerkung erlauben. Auf der vorletzten Zeile wird es heißen müssen, statt: „werden die Berichte" „wird der Bericht." Denn es ist im §. 190 von einer gemeinschaftlichen Deputation die Rede und diese hat nur einen Bericht zu erstatten. Die Fassung steht dann auch völlig in Einklang mit dem von der Deputation vorgeschlagenen Zusatze, der ebenfalls von der Zu rückweisung d e s Berichts spricht.
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