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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 5. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-10-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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neteneigenschaft nach der durch das Loos bestimmten Reihe folge mit Eintritt des nächsten Landtags aufhören würde; jedoch können mehr nicht als höchstens drei in dieser Maaße ausschei dende Abgeordnete als Deputationsmitglieder, und auch nicht mehr als drei zu Stellvertretern gewählt werden. Vicepräsident v. Friesen: Wünscht Jemand über diesen 8- zu sprechen? Die Deputation hat hierbei nichts zu erinnern gehabt. Wenn es nicht der Fall ist, so kann ich die Frage stel len: ob Z. 193 angenommen werden soll? — Einstimmig Ja. 8.194. Freiheit in der Annahme einer solchen Wahl. Den zur Deputation, als Mitglieder oder Stellvertreter Gewählten steht jedoch frei, sofort nach beendigter Abstimmung die auf sie gefallene Wahl abzulehnen, ohne weitere Cognition der Kammer über die Ablehnungsgründe. Vicepräsident v. Friesen: Wenn Niemand über diesen 8- spricht, so erlaube ich mir die Frage: ob §. 194 angenommen werden soll? — Einstimmig Ja. 8. 195. Einberufung und Einweisung der Deputationen. Die Deputationen werden von dem Gesarymtminifterium einberufen, durch einen Königlichen Commifsar, unter Benen nung der zur Auskunftsertheilung nach 8- 84 der Landtagsord nung bestellten Commissare, in ihr Geschäft eingewiesen und haben, was die 8-191 gedachten Deputationen betrifft, von der erfolgten Wahl des Vorstandes, so wie von der etwa nöthig wer denden Einberufung von Stellvertretern, das Gesammtministe- rium in Kenntniß zu setzen. Vicepräsident v. Friesen: Auch hierzu ist nichts erinnert worden. Wenn Niemand sprechen will, kann ich die Frage stellen: ob ß. 195 angenommen werden soll? — Einstim- migJa. 8-196. Dauer der Deputanonsversammlung. Die Deputationen bleiben so lange versammelt, als es die Vollführung des ihnen übertragenen Geschäfts erfordert, na mentlich der Begutachtungen bis zu Vollziehung des an ihre Kammer zu erstattenden Berichts, und es haben dieselben von der Beendigung ihres Geschäfts dem Gesammtministerium An zeige zu machen. Vicepräsiderrkv. Friesen: Eine Erinnerung liegt nicht vor. Da auch in der Kammer Niemand sprechen will, stelle ich die Frage: ob auch dieser Paragraph angenommen wird? — Ein stimmig Ja. §. 197. Aufhebung der Sitzungen der Deputationen und Vertagung. Doch können die Sitzungen der Deputationen auch vorher zu jeder Zett vom Könige aufgehoben, oder mit Vorbehalt der Wrederemberufung vertagt werden. — Auch den Deputationen selbst steht frei, im Laufe des Geschäfts, wenn es zweckmäßig scheinen sollte, sich zu vertagen, wovon jedoch dem Gesammt ministerium Nachricht zu geben ist. Vicepräsident v. Friesen: Zu 8-197 hat die Deputation nichts erinnert, und da in der Kammer auch Niemand darüber spricht, kann ich die Frage stellen: ob 8-197 angenommen wird? — Einstimmig Ja. 8.198. Canzlei - und Dienstpersonal. Den Deputationen wird das zur Canzlei und Aufwartung erforderliche Personal Seiten der Regierung zugetheilt und mit den erforderlichen Canzlekbedürfnissen werden sie durch den stän dischen Archivar versehen. Vicepräsident v. Friesen: Auch hierbei ist nichts zu erin nern gewesen; es kann daher die Frage beantwortet werden: ob §. 198 angenommen werden soll? — Einstimmig Ja. §. 199. Tage - und Reisegelder für die Mitglieder der Deputation. Sämmtliche Mitglieder der Deputationen erhalten Tage- und Reisegelder, ohne Unterschied, übrigens aber unter analoger Anwendung der §. 179 bis 8-181 getroffenen Bestimmungen. Die Attestation der Quittungen bewirkt der Vorstand der Deputation. Referent Präsident v. Carlowitz: Die Deputation sagt zu §. 199: Hält man einmal die Attestation der Quittungen über erhal tene Lage- und Reisegelder für erforderlich, so kann der Vorstand der Deputation nicht füglich seine eigne Quittung attestiren. Es möchte daher, was auch schon bisher gebräuchlich war, ausge drückt werden, daß ein anderes Mitglied der Deputation die Quittung des Vorstandes zu attestiren habe. Die Deputation schlägt demgemäß vor, am Schluffe des 8- noch hinzuzu fügen:' „und die seiner eigenen ein anderes-Mitglied." Vicepräsident v. Frie sen: Die Deputation hat den Para graphen selbst unverändert angenommen. DerZusatz, welchen sie vorschlägt, würde sich am Ende anschließen. Wenn Niemand zu sprechen wünscht, so würde ich zuvörderst die Frage aufden§. 199 selbst stellen: ob er unverändert angenommen werde? —-Ein stimmig Ja. Vicepräsident v. Friesen: Und ob die Kammer den Zu satz genehmigt, welcherimBerichtzu lesen ist? — Einstimmig Ja. 8- 200. Canzleiaufwanb. Die Gehalte und Löhne des Canzlei- und Dienstpersonals werden, nebst dem Aufwand für Canzleibedürfniffe, aus der Staatskasse bestritten. Gegeben zu Dresden, am
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