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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 6. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-10-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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men genöthigt war, andererseits aber auch wirkliche, zumal mit äußern bürgerlichen Rechtswirkungen verknüpfte, Uebergriffe in die bestehende gesetzliche Ordnung nicht zuließ. Dieser Ansicht gemäß wurde den neuen Dissidenten auch fernerhin die Haltung öffentlicher gottesdienstlicher Ver sammlungen und die öffentliche Einladung dazu, so wie die Be nutzung solcher Locale zu ihren Privatversammlungen, zu deren Erlangung es einer ausdrücklichen Genehmigung einer Staats oder Kirchenbehörde bedurft hätte, nicht gestattet. Letztere Beschränkung führte, besonders wegen des von sol chen, mit Zustimmung der betreffenden Kirchengemeinden, ge wünschten Gebrauchs evangelisch-lutherischer Kirchen zu ihrem Gottesdienste zu mehrfachen Conflicten. Sowohl die evange lisch-lutherischen als die reformirten Kirchenbehörden zu Leipzig und Dresden, wo diese Frage zuerst auftauchte, erkannten jedoch aus eigner Ueberzeugung sofort an, daß sie dazu, nach Vorschrift der Verfafsungsurkunde, nicht ermächtigt seien, stellten vielmehr der Staatsregrerung die Entscheidung hierüber anheim. Diese konnte sich jedoch zu dessen Gewährung, da in solcher zugleich eine ausdrückliche Genehmigung des Privatcultus der Dissidenten gelegen haben würde, auf keine Weise und zwar um so weniger für ermächtigt halten, als ein Gottesdienst in einer dem öffentlichen Cultus der evangelischen Confession gewidmeten Kirche unbezweifelt den faktischen Character einer freien und öf fentlichen Religionsübung beinahe vollständig, jedenfalls in weit höherem Grade angenommen haben würde, als eine Zusammen kunft hierzu in einem sonstigen öffentlichen oder Privatlocale. Diesem Grundsätze mußte daher auch an andern Orten, wo sich die Kircheninspectionen zu Einräumung von Kirchen an die Dissidenten ohne weiteres für befugt erachtet hatten, durch Recti- fication und Anweisung derselben für die Zukunft mit Entschie denheit nachgegangen werden. Daß hiernächst den von den neuen Glaubensgenossen bei ihren gottesdienstlichen Versammlungen zugezogenen Geistli chen, die bis zur neuesten Zeit übrigens insgesammt Ausländer waren, die Vollziehung geistlicher Amtshandlungen mit bürger licher Nechtswirkung für hiesige Lande nicht gestattet werden konnte, leuchtet von selbst ein, da dies ein Eingriff in das be stehende Parochialrecht, nach welchem dergleichen Handlungen nur von öffentlich angestellten und verpflichteten Geistlichen rechtsgültig verrichtet werden können, gewesen sein würde. Weil jedoch die oberste katholisch-geistliche Behörde der Erblande erklärte, daß diese Ministerialhandlungen, rücksichtlich der Dissidenten, durch römisch-katholische Geistliche nicht mehr vollzogen werden könnten, sah man sich, und zwar auf den eignen Wunsch derselben genöthigt, solche damit an die evangelisch-lutherischen Ortspfarrer zu verweisen. Auch diese Vergünstigung hat solche indeß späterhin nicht mehr befriedigt, vielmehr sind einigemal Taufen, ohne daß dies vorher bekannt worden, gesetzwidrig durch Geistliche, die bei ihnen fungirten, vollzogen worden. Man hat diese Acte jedoch, nachdem die Verrichtung derselben und zwar in einer christlichen Form hinlänglich beglaubigt worden, nachträglich in die evange lischen Kirchenbücher eintragen lassen. Waren dies im Wesentlichen die materiellen Grundsätze, welche das Verfahren der Staatsregierung, jenen Dissidenten gegenüber, leiteten, so hatte man in formeller Hinsicht noch zu erwägen, ob nicht eine vollständige Veröffentlichung derselben angemessen sei? So wünschenswerth dies aber auch in mehrfacher Hinsicht ohnstreitig gewesen sein würde, so erschien es doch um deswillen nicht zulässig, weil jede diesfalls erlassene Verordnung, wenn die Dissidenten dadurch nicht zugleich in engere Grenzen streng zu rückgewiesen wurden, den Kreis factischer Toleranz offenbar überschreiten, und das, wenn auch nur indirecte, Zugeständniß eines Privatcultus für solche enthalten mußte. Dürfte aber diesem Allen zufolge für das in der Sache bis her beobachtete Verfahren, auch selbst in so weit man dabei aus dringenden Rücksichten über die gesetzliche Grenze in etwas hinausgegangen ist, gewiß Billigung zu erwarten sein, so würde sich doch andererseits das Ministerium des Cultus und öffent lichen Unterrichts einer schweren Verantwortung schuldig ge macht haben, wenn dasselbe durch eine noch weiter getriebene Connivenz der fraglichen Religionsgesellschaft, über deren An erkennung, Duldung oder Behinderung die Gesetzgebung erst noch zu entscheiden hatte, dessen unerwartet, bereits eine solche Ausdehnung hätte gestatten wollen, daß davon späterhin, ohne die größten Jnconvenienzen, gar nicht wieder zurückzugehen ge wesen wäre. Darstellung der gegenwärtigen Sachlage, bezüg lich der Vorbereitung der künftigen Hauptent- schließung und des Bedürfnisses interimisti scher Maaßregeln. Bereits zu Anfang März dieses Jahres suchten mehrere Ortsvereine der neuen Dissidenten um ausdrückliche Anerken nung ihrer Religionsgenossenschaft, unter Einreichung ihrer, da mals jedoch unter sich noch nicht übereinstimmenden Glaubens artikel, bei dem Cultministerium an. Man hatte hierauf zuvör derst den bereits angekündigten Versuch der Vereinigung über ein Gemeinbekenntniß der neuen Confession durch eine, hierzu nach Leipzig berufene Versammlung von Abgeordneten aus dem In-und Auslande, sowie, nachdem diese zum Zwecke geführt hatte, die Annahme der neuen Glaubens - und Verfassungssätze durch die betreffenden Ortsvereine selbst abzuwarten. Nach dessen Erfolg ward über die neuen Bestimmungen zuvörderst das Gutachten des evangelischen Landesconsistoriums und der theologischen Facultät zu Leipzig erfordert, und nachdem diese in eben so gründlicher als unbefangener Weise abgegeben worden waren, der Gegenstand auch aus dem staatsrechtlichen Gesichtspunkte genauer Erwägung unterworfen. Hierbei allenthalben ergeben sich jedoch kn den fraglichen Glaubens- und Verfaffungsartikeln theils so wesentliche Lücken, theils so mannichfache Veranlassungen zu sehr erheblichen Be denken und Zweifeln, daß auf die Grundlage solcher nur die vorläufige Bescheidung, man habe vor Fassung hauptsächlicher Entschließung zuvörderst die Erledigung der wahrgenommenen, dabei näher anzugebenden Mängel und Bedenken zu erwarten, zu beschließen gewesen sein würde. Noch vor deren Erlassung aber reichten sämmtliche Dissidenten im Königreiche Sachsen, am 20. vorigen Monats, ein neues weit umfassenderes Glau- bensbekenntniß und Verfassungsstatut in 280 Artikeln bei dem Cultusministerium ein, wonach solche, wie es bei dessen vorläu figer Durchsicht den Anschein gewann, das Gewicht der den frühem Bestimmungen entgegenstehenden Bedenken theilweise selbst erkannt zu haben scheinen. Dies wird nun zuvörderst durch anderweite Berichtserfor- derung von den theologischen Behörden und sonst einer sorgfäl tigen Prüfung zu unterwerfen, hiernach aber zu erwägen sein, ob und unter welchen Voraussetzungen zu einer definitiven Re- gulirung dieser Angelegenheit zu gelangen sein werde.
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