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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 6. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-10-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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Da jedoch bis dahin noch mehrere Zeit vergehen dürfte, der dermalige factische Zustand dieser Angelegenheit aber in einigen Beziehungen mit unverkennbaren Unzuträglichsten verknüpft ist, deren Beseitigung aus höhern Staatsrücksichten wünschens- werth erscheint, so dürfte, ohne daß jedoch hieraus die Andeutung eines künftigen Anerkenntnisses zu folgern sein würde, eine in terimistische Ermächtigung zu Gewährung der hierunter, nach Befinden, nöthigen Abhülfe und zwar in folgenden Punkten an gemessen sein: 1) Dem Cultusministerium dürfte nachzulassen sein, daß es an Orten, wo sich, in Folge einer großem Zahl von Dissiden ten und sonstiger localer Verhältnisse, das Bedürfniß hierzu er- gkebt, die Überlassung evangelischer Kirchen für deren gottes dienstliche Zwecke, ohne sonstige weitere Attribute eines Privat- cultus, unter folgenden Bedingungen genehmige, daß a) nicht allein die Kirchengemeinde, sondern auch die Kirchen- inspection vorher eingewilligt habe, d) jede Form eines öffentlichen Gottesdienstes, z.B. Gebrauch von Glocken, öffentliche Ankündigung rc. dabei vermieden werde, so wie c) nur auf Widerruf und so lange nicht etwa bei dem Cultus und den Lehrvorträgen der Dissidenten sich, die Religion oder den Staat gefährdende, Elemente Herausstellen. Ferner dürfte 2) den Dissidenten zu Vermeidung größerer Jnconvenien- tzen auch die Vollziehung von Taufen, jedoch nur in der Art Nachzulaffen sein, daß solche, zu legaler Constatirung dieser Acte und deren Verrichtung in christlicher Form, nur im Beisein eines evangelischen Geistlichen — dem eine Zwangspflicht hierzu frei lich nicht auferlegt werden kann — zu erfolgen haben, welchen Falls das weitere Verfahren hinsichtlich dessen Abordnung hierzu und des Eintrags in die Kirchenbücher durch nähere Anweisung zu ordnen sein würde.. (Während der Verlesung tritt der Königl. Commissar v. Lang en n in den Sitzungssaal.) Referent Domherr v. Gunther: DieDeputationhat hierzu Folgendes bemerkt: . Die Bewegung der Geister, welche hauptsächlich auf dem kirchlich-religiösen Gebiete in der neuesten Zeit bemerkbar gewor den ist, hat eine Reihe von Erscheinungen hervorgerufen, welche nicht nur überhaupt das höchste Interesse bei jedem denkenden Menschen erwecken, sondern nothwendigauch die Aufmerksamkeit der Staaten und ihrer Regierungen auf sich ziehen mußten. Eine der wichtigsten und am meisten hervortretenden unter jenen Er scheinungen ist die Erklärung einer nicht unbedeutenden und sich täglich mehrenden Anzahl von Mitgliedern der römisch-katholi schen Kirche, daß sie sich von dem Verbände derselben lossagen und eine neue Kirchengemeinschaft gründen wollen, welche sich in Ansehung des Dogma, so wie der Kirchenverfassung nicht nur von der Kirche, der sie bisher angehörten, sondern auch von den übrigen in Deutschland bis jetzt bekannten und anerkannten Confessionen und Kirchen wesentlich unterscheidet. Ausgegan gen aus einer Provinz eines benachbarten großen Staates, hat diese neu auftretende Confession Anhänger in den verschiedensten Theilen Deutschlands — sie hat sie auch in unserm Vaterlande gefunden, und diese Anhänger sind bereits zu einer solchen Zahl angewachsen, daß ihre Bestrebungen, Wünsche und Bitten von unserer Staatsregierung nicht füglich ignorkrt werden konnten. Zwei Momente waren es, welche hierbei hauptsächlich in's Auge zu fassen waren: das eine, daß die Freiheit der Gcwissenschlech-- terdings und allenthalben diejenige Anerkennung finde, welche unabweisbarer Grundsatz eines jeden wohlgeordneten Staates sein muß, und welche namentlich durch die Verfassung des Kö nigreichs Sachsen jedem Staatsbürger zugeflchert ist, — das andere, daß die äußere Form, in welcher diese Gewissensfreiheit sich im Leben geltend machen will, eine solche sei und bleibe, wo durch der Ruhe/. der Ordnung, dem friedlichen Zusammenleben im Staate, der rechtmäßigen und nothwendigen Gewalt der Obrigkeiten und Behörden kein Eintrag geschehe, und eben so wenig die Rechte der Einzelnen, oder ganzer schon bestehender kirchlicher Gemeinschaften irgendwie verletzt und beeinträchtigt werden. Nicht zu leugnen ist es, daß aus jenen beiden Princi- pien wenigstens auf den ersten Anblick sich Folgerungen ergeben, die mit einander in einen oft schwer zu beseitigenden Conssict ge- rathen. Aber nicht minder gewiß ist es, daß eben diese Conflicte nicht bestehen dürfen, sondern auf irgend eine Weise ihre Lösung finden können und müssen. Aufgabe der Weisheit der Gesetz geber wird es sein, den Weg zu ermitteln, auf welchem sie diesem Ziele entgegengeführt werden können. Dies Alles ist auch von unserer hohen Staatsregierung wohl erkannt, und es sind von ihr Einleitungen getroffen wor den, um den sich kundgebenden Bedürfnissen allenthalben zu ge nügen. Zeuge dessen ist das vorliegende Allerhöchste Dccret und die beigelegte Darlegung und Begründung des bisherigen Ver fahrens der obersten Staatsbehörden in Bezug auf diejenigen römisch-katholischen Confessionsverwandten, welche in der Ab sicht, eine neue Glaubensgenossenschaft zu stiften, aus ihrer Kirche auszutreten sich entschlossen haben. Die Staatsregierung hat, wie aus dem Decrete selbst hervorgeht, es für angemessen geach tet, für den Augenblick mit Vorlegung eines zur definitiven Re- gulirung jener hochwichtigen Angelegenheit bestimmten Gesetz entwurfes noch Anstand zu nehmen, und statt dessen nur Vor schläge zu einem Jnterinustkcum vorzulegen. Die erste und nächste Pflicht der unterzeichneten Deputa tion wird also sein, der Kammer ihr Gutachten über die Frage darzulegen, ob überhaupt ein Jnterinnsticum sich als rathsam darstelle. Sie kann diese Frage nur bejahen. Offenbar ist der Ge genstand selbst zur Abfassung eines definitiven Gesetzes im ge genwärtigen Augenblicke noch nicht reis. Die Gründe für diese Behauptung sind in der Decretsbeilage sub ausführlich dar gestellt, und für den wichtigsten und vorzüglichsten hält die De putation den Umstand, daß die Neu-Katholiken ein ausführliches Statut, worinnen sie sowohl ihre Glaubenslehren, als auch die Verfassung der zu gründenden Kirche entwickeln, erst vor sehr kurzer Zeit übergeben haben, so daß eine Prüfung desselben von Selten der politischen sowohl, als der theologischen Behörden bis jetzt nicht möglich gewesen ist. Daß aber eine solche Prü fung einem definitiven Beschlüsse vorausgehen müsse, stellt sich ! von selbst als nothwendig und unerläßlich dar. Dessen ungeach- tet ist auf der andern Seite nicht zu verkennen, daß der lebhafte Eifer, den die Genossen der neuen Lehre an den Tag legen, — daß selbst die laut erklärte Parteinahme theils für, theils wider dieselben, wie sie sich unter einem großen Theile der protestanti schen Bevölkerung Sachsens ausgesprochen hat, — daß endlich die factischen Vorfchritte, welche in dieser Angelegenheit bereits geschehen sind, und die hier nicht einzeln erwähnt zu werden brauchen, da sie sämmtlichen Mitgliedern der Kammer zur Ge nüge bekannt sind, ein längeres Zuwarten nicht gestatteten, son dern zu einem Eingreifen in den Gang der Ereignisse aufforder ten. Ist dies nun richtig, wie es die Deputation allerdings für
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