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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-10-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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gierung den Grundsatz angenommen hat, daß die Deutsch- Katholiken , so lange sie nicht zu einer andern Kirche überge treten , noch als Katholiken zu betrachten seien. Unter diesen Umständen wären eigentlich nach dem Gesetz vom 19. Februar 1827 Z. 58 die Kinder der Deutsch-Katholiken noch in die ka tholischen Schulen zu verweisen; daraus sind nun verschie dene Differenzen entstanden und es ist am Ende von der Staatsregierung eine Entscheidung in einzelnen Fällen gege ben worden, woraus hervorgeht, daß dasOrdnen des Schul unterrichts den Eltern überlassen bleiben soll, was wohl ganz zweckmäßig und richtig ist, da es sich einmal kaum eignen würde, die Kinder der Deutsch-Katholiken in eine Schule zu schicken, wo ganz andere Grundsätze festgestellt werden, als die jenigen sind, denen die Neu-Katholiken huldigen, die höheren katholisch-geistlichen Behörden haben auch die Deutsch-Ka tholiken aus ihrem Verbände ausgestoßen. Es liegt mir daran, daß nunmehr dieser Grundsatz, welchen das Cultus- ministerium ausgesprochen hat, wenigstens im Lande bekannt werde, damit nicht solche Differenzen, die unangenehm sind, daraus entstehen. Was meinen zweiten Antrag anlangt, die Ehescheidungen, so habe ich mich bewogen gefunden, diese Sache zur Sprache zu bringen, weil nach dem oben ange führten Gesetz H. 37 ebenfalls die Deutsch-Katholiken verbun den sind, ihre Ehescheidungsgesuche bei den römisch-katho lischen Behörden anzubringen, da sie, wie ich schon bemerkt, jetzt noch nicht vollkommen anerkannt sind, und in vieler Be ziehung als römisch-katholische Glaubensgenossen betrachtet werden. Daraus entsteht, weil die römisch-katholischen Behörden sie selbst nicht mehr als ihre Glaubensgenossen an erkennen, eine Lücke, und das Ehescheidungsrecht derDeutsch- Katholiken steht, man möchte sagen, in einer gewissen Schwebe. Um auch diese Angelegenheit zu ordnen, beabsichtigte mein Antrag, welcher dahin geht, daß das Justizministerium von der Ermächtigung Gebrauch mache, welche ihr nach den Ge setzen zusteht, nämlich die Gerichte feftzustellen, vor welchen die Ehescheidungssachen der Neu-Katholiken zur Entscheidung zu bringen sind. Ich bitte, meinen Antrag zur Unterstützung zu bringen. Präsident v. Carlowitz: Ich werde sie, aber einzeln, zur Unterstützungsfrage bringen, weil sie nicht im Zusammen hänge stehen. Ich frage die Kammer: ob sie den ersten An trag (siehe vorstehend) unterstützt ? — Erwirb zahlreich unterstützt. Präsident v. Carlowitz: Ich frage die Kammer: ob sie den zweiten Antrag (siehe vorstehend) unterstützen will? — Er wird ebenfalls zahlreich unterstützt. Staatsminister v. Wietersheim: Was den ersten Antrag anlangt, so kann das Ministerium natürlich etwas Materielles dagegen nicht einwenden, weil es sich lediglich darum handelt, daß sein Verfahren in der bisherigen Maaße fortgesetzt werden soll; allein es scheint dieses Antrags nicht zu bedürfen. Einmal tritt überhaupt, wie der geehrte Red- l. 8. ner sehr richtig bemerkt hat, die Frage blos an solchen Orten ein, wo öffentliche Schulen für jede Confesft'on bestehen. Demnach handelt es sich blos um die drei Städte Dresden, Leipzig und Chemnitz; an andern Orten, wo neue Dissiden ten sich gebildet haben, bestehen keine öffentlichen katholischen Schulen. In Bezug auf diese Orte hat sich das Ministerium allerdings berechtigt erachtet, dispensationsweise nachzulassen, daß die Kinder auf den Wunsch der Eltern in protestantische Schulen geschickt werden. Ich erlaube mir zu erwähnen, daß der Schulzwang einer von den Grundsätzen ist/- wovon auch in andern Beziehungen und Fällen auf den Wunsch der Eltern Dispensation ertheilt wird. Dazu hat man sich daher er mächtigt gehalten. Ist es bisher geschehen, wo das Mini sterium auf Grund der Verfassungsurkunde jede weiter ge hende Vergünstigung zu verweigern sich verpflichtet hielt, so versteht es sich von selbst, daß es eine Vergünstigung, die es bereits früher im Dispensarionswege ausgesprochen, jetzt bei der jetzigen Lage der Sache nicht wieder zurücknehmen wird. Decan Di ttri ch: Ich kann nicht umhin, zu bekennen, daß das hohe CultusMinisterium den Umständen angemessen entschieden, wenn es dahinBestimmung getroffen hat, daß, da fern beide Ehegatten zu den Dissidenten übergetreten sind, die Kinder ebenfalls aus den katholischen Schulen zu entlassen seien. Allein was soll dann geschehen, wenn der Fall eintritt, daß nur einer der Ehegatten zu den Dissidenten übergetreten, der andere aber katholisch oder protestantisch geblieben ist? Soll alsdann auch dem Ausgeschiedenen überlassen bleiben, seine Kinder aus der katholischen oder protestantischen Schule wcgzunehmen und sie einer andern oder gar keiner zuzuwek- sen ? Es will mir scheinen, daß die erwähnte Verfügung der Staatsregierung noch einer genauern Bestimmung bedürfe. Ferner wollen wir nicht übersehen, daß hierbei noch viele an dere Umstände zu berücksichtigen sind. Wie, wenn Ehegatten, von denen einer etwa zu den Dissidenten übergetretcn ist, an einem Orte wohnen, wo keine katholische Seelsorgestation ist? Wird da die Frage sich nicht Herausstellen, wie alt die Kinder sind? Es ist doch bekanntlich eine gesetzliche Bestimmung da, daß, wenn ein Kind das 10. Aahr überschritten hat, es nicht mehr aus der Confessionsschule genommen werden darf, weicher es bisher zugewiesen war; oder soll es der Willkür der El tern überlassen sein, auch dieses Gesetz unbeachtet zu lassen? Wollen Sie überdies erwägen, daß, wenn Verträge vor Gericht abgeschlossen worden sind, denen zufolge beide Ehegatten be stimmt erklärt haben, in welcher Confession die Kinder erzogen werden sollen, und es tritt einer der Gatten zu den Dissidenten über, welche Maaßregel ist dann zu ergreifen, damit dem seiner Kirche treu Gebliebenen nicht Unrecht geschehe? Ich glaube, der Antrag des Herrn Bürgermeisters Wehner kann hier nichtgepügen, sondernwennüberhaupt einJnterimisticum auch in Betreff der Kindererziehung feftgestellt werden soll, müßte auf alle diese Fragen eingegangen werden; ja es müßte vor Allem in Erwägung gezogen werden, ob für die Dissidenten I*
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