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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-10-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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(Der Präsident sieht sich durch das Geräusch auf der Tri büne veranlaßt, zur Ruhe aufzufordern.) Endlich wird hoher Werth darauf gelegt, daß dieAustre- tenden belehrt werden. Ich will in manchem concreten Falle nicht in Abrede stellen, daß der Eine oder der Andere durch das Beispiel Anderer hingerissen wird, ohne zu wissen, worum es sich handelt. Das ist eine traurige Erscheinung, die wir in allen bewegten Zeiten?finden. Aber das ist nicht zu verkennen, daß hier ein Eingreifen als eine Bevormundung erscheint, von der ich nur die traurigsten Wirkungen erwarte. Wenn es auch wirklich nicht so gemeint wäre, so wird es in der öffentlichen Meinung doch dafür gelten; ich muß mich also schlechterdings gegen den Antrag erklären. Präsident v. Carlowitz: Hat noch der Herr Referent etwas zu erinnern? Referent Domherr v. Günther: Es liegen zwei Anträge vor. Der eine vom Herrn Decan Dittrich und der zweite vom Herrn Grafen Hohenthal-Püchau, letzterer des Inhalts, daß der erstere Antrag der Deputation nochmals zur Erwägung ge geben werde. Was den zweiten betrifft, so kann ich die Kammer nur dringend bitten, das nicht zu thun. Die Deputation besteht aus fünf Mitgliedern. Zwei davon, der Herr Oberhofprediger v. v. Ammon und ich haben uns gegen den Dittrich'schen Antrag, zwei andere geehrte Mitglieder haben sich für denselben erklärt. Es ist nun blos noch ein Mitglied der Deputation übrig, wel ches sich noch nicht erklärt hat, nämlich der erlauchte Vorstand derselben. Möge der Letztere sich nun für die eine oder andere Meinung entscheiden, soviel, meineHerren, sehen Sie, daß Sie jedenfalls einen Deputationsbericht und ein Separatvotum be kommen werden, wo die Minorität aus zwei und die Majorität aus drei Mitgliedern bestehen wird. Ob die Sache dadurch auf geklärt werden dürste, bezweifle ich sehr. Was die Hauptsache betrifft, so will ich die kirchliche und politische Seite der Sache für den Augenblick bei Seite setzen, oder deutlicher, ich will an nehmen , ich stimmte hierin der Meinung aller der Herren bei, die für den Dittrich'schen Antrag gesprochen haben, und viel leicht dem Herrn Antragsteller selbst. Ich will annehmen, ich thäte das, so müßte ich dennoch als Jurist anrathen, den An trag nicht anzunehmen, weil er, ich muß es nochmals bemerken, und werde es noch deutlicher ausführen, schlechterdings un ausführbar ist. Ich beleuchte ihnjetzt allein von der juristi schen Seite. Sie wollen in das Interimistikum den präceptiven Satz aufnehmen, daß derjenige, welcher von der römisch-katho lischen oder einer evangelischen Kirche austreten' und sich den Neu-Katholiken anschließen will (auf den Ausdruck: .„Ueber- tritt" nehme ich nicht Rücksicht), dies, analog den Bestimmun gen des Mandats von 1827, seinem Pfarrer anzeigen soll. Je des Präceptivgesetz muß ein Präjudiz haben, es muß eine Strafe oder sonst ein Rechtsnachtheil denjenigen treffen, der dem Ge bote keine Folge leistet. Jetzt frage ich, was ist mit dem Ge bote gewonnen, daß der, welcher sich den Neu-Katholiken an schließen will, dies seinem Seelsorger anzeigen und Belehrung und Verwarnung von ihm empfangen soll? Ich frage: ob einem solchen Gebote sich ein Präjudiz hinzufügen läßt? ob Sie eine Strafe darauf setzen können, wenn Jemand dies Gebot nicht befolgt? Ich habe schon früher gezeigt, daß es unmöglich und nicht denkbar sei, hierauf Strafe zu setzen. Denn so lange die Neu-Katholiken noch bestehen, wie sie jetzt bestehen, so sind sie eine Anzahl einzelnerPersonen, welche eine gewisse religiöseUeber- zeugung mit einander gemein haben. Ob nun ich oder einer von Ihnen, oder irgend ein Anderer der Nation diese Ueberzeu- gung zu theilen anfängt, ob er sie wirklich theilen will, das ist eine Sache, die ganz außerhalb des obrigkeitlichen Regiments, ganz außerhalb des Bereichs der Staatsgewalt, ganz außerhalb der Macht der bürgerlichen Obrigkeiten liegt. Rehmen Sie also den Antrag an und soll demgemäß ein tz. in das Inter imistikum ausgenommen werden, so wird das, verzeihen Sie mir den etwas unedlen Ausdruck, eine Glocke ohne Klöppel sein. Der Herr Decan hat gesagt, es wäre doch immer gut, ein Ge setz zu haben, wenn es auch umgangen werden könnte. Ueber- treten freilich und auch umgangen kann jedes gebietende und verbietende Gesetz werden, aber nichts desto weniger auch das Präceptivgesetz wie das Prohibitivgesetz ein Präjudiz enthalten. Wird es nicht befolgt, so müssen für den Ungehorsamen gewisse Uebel und Rechtsnachtheile eimreten. Hier würde das unmög lich sein. — Der Herr Decan hat ferner bemerkt, daß, wenn sich Einzelne bei den Deutsch-Katholiken melden und sich in die Verzeichnisse eintragen ließen, so würde schon dadurch, daß diese Verzeichnisse mit den Attesten an das Cultusministerium emgescndet werden müßten, die Uebertretung des Gesetzes zu Tage liegen. Aber erstens wird sie nicht zu Tage liegen, denn wenn die Uebergehenden mit ihrem Pfarrer nicht sprechen wol len, so werden sie sich nicht melden, sie werden sich stillschwei gend den Deutsch-Katholiken anschließen und werden ihre Na men nicht eintragen lassen. Und wie soll denn das Ministerium verfahren, wenn es sieht, daß ihm Verzeichnisse überreicht wer den, welche mit den nöthigen Attesten nicht versehen sind? Soll es mit den jetzigen Vorstehern der Neu-Katholiken sich in ein Verhältniß setzen? Das widerspricht der Natur eines Interimi stikums ganz und gar. Hierin würde die sofortige Anerkennung liegen. Aber selbst abgesehen von diesem Bedenken, das blos formell ist, was könnte das Ministerium in solchem Falle weiter thun, als sagen: „Das hätte man nicht thun sollen und diese Leute sollen hinfort nicht als Neu-Katholiken betrachtet werden." Das Ministerium kann das aber nicht sagen; diese Personen sind ja jetzt noch, von dem Gesichtspunkte der Staatsregierung angesehen, Mitglieder der römisch-katholischen Kirche. Man würde also, wenn man dem Antrag des Herrn Decans beipflich tet, eine Bestimmung treffen, die deshalb unausführbar wäre, weil man dem Gebote keine zwingende Kraft beilegen kann, weil keine Strafe denkbar ist, die auf die Uebertretung dieses Gebotes gesetzt wäre; das würde Nachtheile herbeiführen, die schon von andern Mitgliedern angeführt worden sind. — Uebri- gens wiederhole ich die Bitte, daß die Sache nicht an die De putation abgegeben, sondern sofort über dieselbe entschieden werde.
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