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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 9. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-10-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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Zeit und Mühe verknüpft sein würde, sich die Beweismittel für den Abtrag derselben auf lange Jahre hinaus zu sichern, und daß andrerseits dem Gläubiger, der eine solche Forderung erst nach Jahren geltend macht, die Vermurhung entgegenfteht, daß er, sei es aus Gefährde, oder aus Jrrthum, einen entweder schon seinem Ursprünge' nach unbegründeten, oder bereits getilgten Anspruch durchsetzen wolle. Die einzelnen hierher gehörigen Forderungen und Ansprüche find im §. 1 des Gesetzentwurfes unter Nr. 1 bis 12 verzeichnet. Es befinden sich darunter mehrere, welche in dem eingangser- wähntenpreußischenGesetze nicht genannt sind, dagegen hat man aber auch manche dort aufgenommene Rubriken hrnweglassen zu müssen geglaubt, weil dabei die Voraussetzung, daß längererCre- dit nicht gegeben zu werden Pflege, und die hieraus abgeleitete Vermuthung bereits erfolgter Zahlung, nicht einzutreffen schien. Das Gutachten derDeputation bemerkt: Uebergehendrzu den einzelnen Paragraphen des Entwurfes und zunächst zu H.1, so ist zu bemerken, daß, wie auch in den Motiven angegeben worden, bei Zusammenstellung der Forderungen, hinsichtlich wel cher eine Abkürzung der Verjährungsfrist künftig stattsinden soll, das obengedachte Gesetz vom 31. März 1838 benutzt worden, so jedoch, daß einige dort genannte Rubriken hinweggelassen, dort fehlende aber ausgenommen worden sind. Es sind namentlich in dem preußischen Gesetze außer den in unserm Gesetzentwürfe gedachten Posten noch aüfgeführt: die Forderungen an Fabrik unternehmer, Kaufleute, Kramer, Künstler und Handwerker, wegen der an ihre Arbeiter gegebenen Vorschüsse. Diese hat unser Gesetz nicht. Dagegen ist bei Nr. 3 des Entwurfs eine wert vollständigere Aufzählung der aus dem Lransport- geschäfte entstehenden Ansprüche enthalten, als im preußischen Ge setze, und ganz neu hinzugekommen ist Nr. 5, Leihbibliotheken rc. betreffend. In jenem Gesetze sind ferner bedungene Zinsen, Mieth- und Pachtgelder, Pensionen, Besoldungen, Alimente, Renten und alle andern zu bestimmten Zeiten wiederkchrende Abgaben und Leistungen aufgeführt, welche sämmtlich in vier Jahren verjähren sollen. Statt dessen ist in §. 1, Nr. 9 unsers Entwurfs nur der Alimente und Auszugsprästationen gedacht, dagegen ist in tz. 4 hinsichtlich der Zinsen rc. eine andere dem . schon bis jetzt geltenden Rechte entnommene Bestimmung ge troffen worden, wovon bei jenem §. die Rede sein wird. Die Deputation ist des Dafürhaltens, daß die Zusammen stellung der einer kürzern Verjährung zu unterwerfenden For derungen, wie sie der §. enthält,vollkommen zweckmäßig sei, und besonders findet sie es ganz angemessen, daß die Forderungen der Fabrikunternehmer, Kaufleute, Kramer, Künstler und Hand werker wegen der an ihre Arbeiter gegebenen Vorschüsse nicht mit ausgenommen worden sind- Denn mit diesen Vorschüssen hat es eine ganz andere Bewandtniß, als mit den in §. 1 des Entwurfs unter 1—12 aufgeführten Forderungen, und es kann, zumal wenn dieseVorschüssebedeutend sind, sehr leicht geschehen, daß zu Abwickelung der Verhältnisse, in Bezug auf welche sie gegeven wurden, ein weit längerer als ein dreijähriger Zeitraum erforderlich ist. Ferner ist zu erwähnen, daß das mehrgedachte preußische Gesetz einige der genannten Forderungen binnen zwei Jahren, andere binnen vier Jahren verjähren läßt. Unser Entwurf aber bestimmt für alle eine dreijährige Frist. Auch dies scheint der Deputation das Richtigere, weil für die Anwendung im Ge schäftsleben Bequemere. In Bezug auf die einzelnen Nummern dieses §. ist nur folgendes Wenige zu erinnern. 1.9. , Au Nr. 1. Es kann einigermaaßen zweifelhaft erscheinen, was unter Maaren und Arbeiten, welche in Beziehung auf einen kauf männischen Gewerbsbetrieb des Schuldners geliefert worden sind" zu verstehen sei. Würde z. B. eine Forderung für Leder, welches ein Kaufmann an einen Schuhmacher auf Credit ver kauft hat, der dreijährigen Verjährung unterliegen oder nicht unterliegen, wenn der Schuhmacher dieses Leder ganz oder theil- weise zu Schuhwerk verarbeitet hat, welches zum Verkauf auf der Messe bestimmt ist? — Die Herren Regierungscommiffarien erkannten die Nothwendigkeit einer Abänderung an und schlugen vor, die Worte: „jedoch mit Ausnahme geliefert worden find" in Wegfall zu bringen und statt deren zu setzen: „ausgenommen, wenn die Forderung aus einem Ge- , schäfte solcher Art herrührt, wie sie der Schuldner als Gewerbe kaufmännisch betreibt." Dies ist allerdings deutlicher und es wird nach dieser Fassung nicht mehr zweifelhaft sein, daß ein bloßer Schuh machermeister, der nur als Handwerker, wenn auch auf den Ver kauf arbeitet, die dreijährige Verjährung für eine Schuld wegen einer auf Credit erkauften Partie Leder in -Anspruch nehmen könne; denn Niemand wird sagen, daß ein solcher Handwerks meister sein Gewerbe kaufmännisch betreibe. Möglich wäre es freilich dennoch, daß einer und der andere sein Geschäft über .die gewöhnlichen Grenzen ausgedehnt hätte und dasselbe wirklich kaufmännisch betriebe. Wäre dies der Fall, so müßte nun aller dings die gewöhnliche Verjährung eintreten. Aber daß dieser Fall eingetreten sei, würde vom Kläger zu beweisen sein. Auch ist es zuzugeben, daß einzelne Fälle eintreten können, wo es sehr schwer zu erkennen ist, ob ein Gewerbe kaufmännisch betrie ben werde, oder nicht, zumal da es in unsern Gesetzen an einem characteristischen Merkmale des Kaufmannsstandes fehlt. Die sem Mangel kann jedoch in einem Spccialgesetze, wie das vor liegende, keinesfalls abgeholfen werden und es muß daher die Entscheidung in dem einzelnen concreten Falle dem Ermessen des Richters anbeimgestellt bleiben. Die neue Fassung wird daher der Kammer zur Annahme anempfohlen. Präsident v. Carlowitz: Es ist also zu Nr. I von der De putation beantragt worden, daß unter Wegfall der Worte: „je doch mit Ausnahme geliefert worden sind" die Worte: „Ausgenommen, wenn die Forderung aus einem Geschäfte sol cher Art herrührt, wie sie der Schuldner als Gewerbe kaufmän nisch betreibt" gesetzt werden mögen. Ich frage die Kammer: ob sie dem Deputationsgutachten beitritt? BürgermeisterV.Mirus: Es ist schon von derDeputation gefühlt worden, daß im §. 1 unter 1 der Zusatz: „jedoch mit Aus nahme" bis „geliefert worden sind" Differenzen herbeiführen könnte, und sie hat deshalb eine andere Fassung vorgeschlagen; aber auch hiermit kann ich mich nicht einverstanden erklären. Ich glaube, daß auch hiernach noch mehrfache Differenzen sich io praxi Herausstellen werden. Ich will nur einen Fall erwähnen, der mir nahe liegt. Es sind die Tuchmacher. Es giebt in unse rer Stadt Leisnig mehrere Tuchmacher, die ihr Geschäft en detail und ea gros zugleich betreiben, und es wird, wenn der Fall zur Entscheidung gelangen sollte, schwer zu entscheiden sein, ob sie ihr Gewerbe kaufmännisch betreiben oder nur als Handwerker, und ob die Forderungen, die sie zu bezahlen haben, in drei Jah ren verjähren können oder nicht; z. B. die Farbewaaren, die sie ' 2*
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