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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 10. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-10-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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sung der hohen Staatsregierung zu §.2b., und wir gehen nun zum dritten Paragraphen über. Referent v. Gross: §.3. Zur Sicherstellung dieses Entschädigungsanspruchs ist der Berechtigte befugt, die Beschlagnahme des im §. 2 bezeichneten Einnahmebetrags auszuwirken. Das Deputationsgutachten sagt: Die Deputation ist zwar der Ansicht, daß die in diesem ParagrapheninUebereinstimmungmitderBorschriftdes Bundcs- heschlusses angeordnete Beschlagnahme des Einnahmebetrags von der unbefugten Aufführung nur in den allerseltensten Fällen zu einem für den Wetheiligten ersprießlichen Resultate führen werde, weil dabei erforderlich ist, daß nicht nur der Be rechtigte von der beabsichtigten Aufführung zeitig genug Kennt- niß erlangt, um noch vor oder bei der Aufführung einen Antrag dieshalb stellen zu können, sondern daß auch die Beschlagnahme noch an der Theater- oder sonstigen zur Einnahme bei der Auf führung bestimmten Easse erfolge, indem die Vorschrift weder des Bundesbeschlusses noch des Gesetzentwurfes dahin gerichtet sein dürfte, eine Beschlagnahme auch zu der Zeit, wo die Ein nahme von der unbefugten Aufführung nicht mehr gesondert vorhanden, sondern mit dem übrigen Vermögen des Unterneh mers vermischt ist, eintreten zu lassen, in welchem Falle der Be rechtigte den Entschädigungsanspruch im Rechtswege auszufüh ren haben würde; es hat aber unter der letztem Voraussetzung die Deputation gegen den Paragraphen nichts zu erinnern. Präsident v. Carlowitz: Wünscht Jemand zu sprechen? Zum Paragraphen selbst ist keine Erinnerung von der Deputa tion gemacht worden, und ich frage also die Kammer: ob sie §. 3 annimmt? — Wird einstimmig angenommen. Referent v. Gross: Er ist ferner auch berechtigt, gegen die beabsichtigte unbe fugte Aufführung des Werkes ein obrigkeitliches Verbot auszu bringen. Präsident v. Carlo witz: Seiten der Deputation ist zu §. 4 nichts erinnert worden, und ich frage daher die Kammer: ob sie diesen Paragraphen annehmen wolle? — Einstimmig Ja. , Referent v. Gross: §. 5. Den auf §.3 und 4 gegründeten Anträgen ist stattzugeben, sobald das Recht des Antragstellers durch Production des Manu- scripts oder durch sonstige für ihn sprechende Urkunden, z. B. durch briefliche Anfragen wegen Aufführung oder Ueberlassung des Stücks, oder durch Nachweis der Identität seiner Person mit dem benannten Verfasser desselben, einigermaaßen bescheinigt ist, und nicht von dem Unternehmer der Ausführung sofort die hierzu erlangte Berechtigung beigebracht wird, cs müßte denn der,Erlassung des im §. 4 erwähnten Verbotes ein erhebliches polizeiliches Bedenken entgegenstehen. In dem letztem Falle ist jedoch stets mit der im s. 3 gedachten Beschlagnahme zu ver fahren. Das Deputationsgutachten sagt: Da sich über die Artlund Weise der von dem Autor oder dessen Rechtsnachfolger zu bewirkenden Bescheinigung des recht mäßigen Eigenthums an dem aufzuführenden musikalischen oder dramatischen Werke überhaupt sehr schwer bestimmte Re geln aufstellen lassen, vielmehr das Ermessen hierüber in jedem einzelnen Falle den Behörden Vorbehalten werden muß, so hielt die Deputation für bedenklich, wegen der Bescheinigung durch Urkunden ein in vielen Fällen vielleicht nicht einmal ausreichen des Beispiel aufzustellen, und beantragt daher, unter Zustim mung der Herren Regierungscommiffarien, den Wegfall der Worte: „z. B. durch briefliche Anfragen wegen Aufführung oder Ueberlassung des Stücks" und die Annahme des Paragraphen unter dieser Modifikation. Präsident v. Carlo witz: Wünscht Jemand zu sprechen? Die' Deputation stellt den Antrag, daß die Worte ausfallen sollen: „z. B. durch briefliche Anfragen wegen Aufführung oder Ueberlassung des Stückes". Tritt die Kammer hierin der Deputation bei? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlo witz: Nun stelle ich dieFrage: ob die Kammer ß. 5 in dieser veränderten Fassung annimmt? — Wird einstimmig angenommen. 'ZReferent v. Gross: tz.6. Der Entschädigungsanspruch ist bei dem kompetenten Civilgericht auszuführen. Dagegen kann der Antrag auf ein gegen die Aufführung zu erlassendes Verbot, so wie auf die im tz.3 geordneteBeschlagnahme unmittelbar bei der Polizeibehörde des Orts angebracht werden. Das Deputationsgutachten sagt: Gegen diesen Paragraphen fand die Deputation etwas nicht zu erinnern, wohl aber schien es ihr zweckmäßig, für den wohl nicht selten zu erwartenden Fall, daß der Unternehmer der Aufführung gegen das an ihn ergehende Verbot der Aufführung oder die versuchte Beschlagnahme des Einnahmebetrags, je nach dem diese Maaßregeln von der richterlichen oder polizeilichen Be hörde ausgehen, Appellation oder Recurs einwendet, eine Be stimmung beizufügen, um ein vielleicht eintretendes Bedenken dieser Behörden über das zu beobachtende Verfahren zu be seitigen. Die Deputation schlägt daher, unter Zustimmung der Her ren Regierungscommiffarien, die Aufnahme nachstehenden Pa- ragraphsvor: §. 6b. Eine gegen das Verbot der Aufführung oder die Beschlagnahme des Einnahmebetrags eingewendete Appellation oder eingelegter Recurs hat keine Suspen sivkraft. Präsident v. Carlo witz: Wünscht Jemand zu sprechen? Zu §. 6 des Gesetzentwurfes ist nichts erinnert, und ich frage die Kammer: ob §. 6 angenommen wird? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Nun bringe ich den Zusatz-§. 6b. zur Abstimmung und frage: ob dieKammer ihn annimmt? — Einstimmig Ja. Referent V. Gross: §.7m Weitere Entschädigungsansprüche gegen den Unternehmer einer unbefugten Aufführung finden nicht statt.
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