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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 11. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-10-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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jenigen, welche keine Zeugnisse haben und von welchen man sa genwürde, daß sie noch keine Neu-Katholiken wären, sondern es nur erst werden wollten. Beides wäre aber freilich in der Wirklichkeit ganz einerlei; denn so weit wird'wohl nicht leicht Jemand gehen wollen, etwa den neu-katholischen Geist lichen zu bestrafen, wenn er einem solchen, der sich ohne Zeugnisse gemeldet hätte, bei der Abendmahlsfeier das Sacramcnt darge reicht hat. Hierzu kommt, daß, wenn man den Dittrich'schen Vorschlag annehmen wollte, ein bedenklicher Unterschied zwi schen denen, die vor der Erscheinung der künftigen das Jnter- imisticum regelnden Verordnung sich den Neu-Katholiken ange schlossen haben, und denen, die sich ihnen später anschließen, her vortreten wird. Es kann freilich das Ansehen gewinnen, als ob, wenn man die Form der Meldung beim Pfarrer und der Be lehrung und Verwarnung durch denselben denen erläßt, die sich Zum Neu-Katholicismus wenden, bevor derselbe als Kirche an erkannt ist, alsdann der neuen Glaubensgenoffenschaft gewis- sermaaßen ein größeres Recht eingeräumt werde, als den ältern anerkannten Kirchen, die ohne Entlassungsschein (dessen Stelle hier das oft gedachte Zeugniß vertreten soll) Nie manden aufnehmen dürfen. Allein dieser Vorzug ist nur scheinbar und blos eine natürliche Folge der eignen geringem Berechtigung derer, welchen der Uebertretende sich anschließt. Eben so wird, wer in eine politische Gemeinde eintritt, gar manche Bedingungen zu erfüllen haben, die demjenigen nicht obliegen, welcher sich in eine Privatgesellschaft aufnehmen läßt, und die politische Gemeinde wird.wiederum viele Rücksichten zu nehmen gesetzlich verpflichtet sein, welche die Privatgesellschaft oder Anstalt nicht zu nehmen braucht-. Deswegen ist aber der Privatgesellschaft oder Anstalt noch kein Vorzug vor der politi schen Gemeinde oder sonst als juristische Persönlichkeit anerkann ten Universitas oder Anstalt zugestanden. So kann der Lehrer eines Privatinstituts Schüler aufnehmen unter welchen Bedin gungen er will, wenn sie nur an sich nichts Rechtswidriges ent halten. Die Landesuniversität aber hat von den aufzunehmen den Studirenden gewisse vorgeschriebene Zeugnisse zu erfordern und darf keinen aufnehmen, der diese nicht vorzeigen kann. Dessenungeachtet wird Niemand zweifeln, daß der Universität ein vorzüglicheres Recht als jeder Privatlehranstalt zukomme. Fragt man nun aber, welches andere Mittel in Vorschlag gebracht werde, um leichtstnnige Uebertritte zu den Neu-Katho- liken zu verhüten, so vermögen die beiden Mitglieder, welche ihre Gründe bis jetzt entwickelt haben, nichts weiter zu antworten, als daß nach ihrer Ansicht eine durchgreifende allgemeine, für alle in der vorliegenden Angelegenheit etwa für möglich zu ach tende Falle anwendbare Maaßregel gar nicht aufzusinden sei, sondern daß vielmehr die Wahl unter vielen denkbaren Mitteln in jeder einzelnen Sachgestaltung durch die besondere Natur der selben bestimmt werden müsse, daß wenigstens bis jetzt die ganze Lage der Neu-Katholiken und ihr Verhaltniß zu den schon be stehenden Kirchen sich nicht so weit ausgebildet habe, daß sich be stimmte Vorschläge über die beste Art und Weise, wie jenem Uebel vorgebeugt werden könne, thun ließen. Hier ist also ein zig dem so oft bewährten regen Willen der hohen Staatsregie rung, das Gute zu befördern, das Böse und Schädliche aber zu hindern^ und der Weisheit, mit der sie in einzelnen Fallen die zweckmäßigsten Mittel aufzusinden wissen wird, zu vertrauen. In dieser Ueberzeugung nun schlagen die hier sprechenden zwei Mitglieder der geehrten Kammer vor, dieselbe wolle 1) den Antrag des Herrn Decan Dittrich zwar ablehnen, jedoch zugleich 2) die hohe Staatsregierung ersuchen, zu Verhütung des leichtsinnigen Zutritts protestantischer oder katholischer Glaubensgenossen zu den Neu-Katholiken, ingleichen jeder diessallsigen Proselytenmacherei alle ihr geeignet scheinende Maaßregeln auch schon während des Jn- terimisticums zu verfügen, namentlich aber die Verlei tung zum Anschluß an die Neu-Katholiken durch Ver sprechungen, Drohungen oder Herabwürdigung einer andern Confession mit der in §. 9 des Mandats vom 20. Februar 1827 geordneten Geldbuße oder mit einer andern der Sache angemessenen Strafe zu ahnden. Dieser Antrag hat den Beifall der hohen Staatsregierung erhalten, und er wird zugleich dadurch zum Majoritätsgut achten erhoben, daß sich ihm noch ein drittes Mitglied an schließt, wenn auch nicht aus denselben obangeführten Gründen. Es weicht nämlich von diesen insonderheit darinnen ab, daß es die Bestimmungen der §§. 1—4 des Mandats von 1827 ver möge der ß. 5 den Geistlichen angedrohten Geldstrafen unter ge wissen Modisicationen allerdings auf die Neu-Katholiken selbst schon während des Jnterimisticums für anwendbar erachtet, ist aber gleichwohl der Ansicht, daß diese Frage, so wie überhaupt die Wahl der zur Erreichung des obbezeichneten Zweckes erfor derlichen und passenden Mittel, besonders da sich dermalen noch nicht übersehen läßt, wie sich, die Verhältnisse unter dem In terimistikum gestalten werden, lediglich, und ohne der hohen Staatsreqierung diese oder jene Maaßregel besonders zu em pfehlen, ihrem Ermessen anheimgegeben werde, und daß jene Mittel, und darunter auch das vorangedeutete, anzuwenden, die in dem vorstehenden Anträge ausgesprochene Ermächtigung aus reichend sei, folglich jeder weitere Antrag nur zu unnöthigen und, da darüber zwischen beiden Kammern schwerlich zu einer Ver einigung zu gelangen sein wird, erfolglosen, ja sogar vielleicht für die Sache selbst nachtheiligen Differenzen führen würde. Diejenigen zwei Mitglieder jedoch, deren Ansicht bis jetzt noch nicht referirt worden, treten dem obigen Vorschläge zwar nicht entgegen, halten ihn jedoch auch in seiner gegenwärtigen Fassung nicht für vollständig, sondern beantragen eine Einschal tung in dessen zweiten Kheil, wodurch er folgende Gestalt erhält: Die geehrte Kammer wolle die hohe Staatsregierung er suchen, zu Verhütung des leichtsinnigen Zutritts prote stantischer oder katholischer Glaubensgenossen zu den Neu-Katholiken, ingleichen jeder diessallsigen Prosely tenmacherei alle ihr geeignet scheinende Maaßregeln auch schon während des Jnterimisticums zu verfügen, i n erster Beziehung aber namentlich den Orts vereinen der Dissidenten aufzugeben, daß sie neueMitglieder von nun an nichtanders aufnehmen und zu ihren gottesdienstlichen Versammlungen zulassen, als nachBeibrin- gung eines vonderenbisherigemOrtspfarrer ausgestellten schriftlichen Zeugnisses, bei welchem sich die aus einer im Staate auf genommenen christlichen Kirchengesellschaft austretenden Mitglieder zu melden haben; in der letztgedachten Beziehung aber die Verleitung zum Anschluß an die Neu-Katholiken durch Versprechungen, Drohungen oder Herabwürdigung einer andern Con- fession mit der inß. 9 des Mandats vom 20. Februar 1827 geordneten Geldbuße oder mit andern der Sache angemessenen Strafen zu ahnden. (Während der Verlesung-des Berichts tritt der Staatsmi nister v. Wi etersh ei m in den Saal.) Referent Domherr 0. Günther: Die dissentirenden Mit-
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