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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 11. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-10-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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dem Anträge auf Verweisung zur Ordnung von mehrer» Seiten inhärirt wird, werde ich eine Frage an die Kammer richten. v. Großmann: Ich habe ausdrücklich, erklärt, Herr Präsident, und bitte, die Stenographen aufzufordern, meine Worte vorzulesen: „es sei auf den Unterschied der Stände eine Art von Accent gelegt worden." Den Ausdruck: „Ver achtung des Volks" habe ich gebraucht, kann aber nicht ge nau sagen, ob die Ordnung so war, wie der Herr Vicepräsident sagte. Ich habe keine Absicht gehabt, persönlich zu beleidigen, sondern habe erklärt, daß ich nur den Standpunkt einer andern Kirche habe bezeichnen wollen. v. Heynitz: Ich habe die Worte genau so gehört, wie sie der Herr Vicepräsident angeführt hat, muß aber dagegen appelli- ren, daß man das Zeugniß der Stenographen gegen die Kammer anwende. Die Kammer ist eben so competent, zu beurtheilen, was sie gesagt hat, wie die Stenographen. Präsident v.Carlowitz: Auch würde ich mich nicht dazu hergeben. Es ist nicht der Landtagsordnung gemäß, eine Aeuße- rung durch die Stenographen bestätigen zu lassen, die ja auch die Mitglieder gehört haben. v. W elck: Ich glaube, es der Parität schuldig zu sein, dasselbe zu rügen, was Graf Hohenthal-Püchau erinnert hat. Wir haben kurz vorher ein Mitglied zur Ordnung rufen hören, und ich muß leider gestehen, mit vollkommenem Recht; um so weniger dürfen wir aber nun auch jetzt zur Aeußerung des Herrn v. Großmann still schweigen. Daß in dieser Aeußerung eine Beleidigung für den Herrn Decan und für die ganze katho lische Kirche gelegen hat, daß dieselbe sogar der ausdrücklichen Vorschrift des Mandats vom 20. Februar 1827 zuwiderlief, unterliegt keinem Zweifel. v. Großmann: Ich provocire auf meine Worte: „weil die katholische Kirche nur dem Priester den heiligen Geist zu spricht und den Laien abspricht"; daraus geht klar hervor, daß ich etwas, Persönliches nicht habe sagen, sondern nur den Stand punkt der römischen Kirche habe bezeichnen wollen. v. Heynitz: Ich kann den Wunsch nicht unterdrücken, daß in der Kammer auch nicht Aeußerungen der Art fallen möch ten, die, wenn sie auch keinen persönlichen Character haben, doch eine Herabsetzung einer im Staate anerkannten Kirche ent halten. Präsident v. Carlowitz: Die Ansichten über die Zuläs sigkeit der Aeußerung sind getheilt. Es bleibt mir nur übrig, an die Kammer die Frage zu richten: ob sie die Aeußerung des Herrn Superintendenten v. Großmann für unangemessen und nach der Landtagsordnung unzulässig halte. Ich stelle also auf Antrag des Grafen Hohenthal-Püchau die Frage: ob die Kam mer die Großmann'sche Aeußerung für unzulässig halte? — Dies wird gegen sieben Stimmen bejaht. Präsident v. Carlowitz: Ich habe also den Herrn Su perintendent v. Großmann aufmerksam darauf zu machen, daß er künftig derartige Aeußerungen, welche die Majorität für un zulässig erachtet, zu unterlassen habe. Decan Dittrich: Ich sage zuvörderst der Majorität der geehrten Deputation meinen herzlichen Dank dafür, daß sie der Kammer den Vorschlag gemacht hat, sie wolle den 9. §. des Man dats vom 20. Februar 1827 auch auf die Dissidenten, so weit als thunlich, in Anwendung bringen. Gewiß wird auch durch diese gesetzliche Bestimmung der sich selbst überlassene Strom gesetz widriger Handlungen, welchebisherstattgefundenhaben, einiger- maaßen in die rechte Bahn der Ordnung zurückgeführt werden. Ja, ich erwarte hiervon einen um so günstigem Erfolg, wenn man den Ausdruck, derim 9. §. des erwähnten Gesetzes vorkommt: „jede Herabwürdigung einer andern Confeffion" nicht im eng sten, sondern im weitern Sinne faßt, so, daß darunter nicht blos Herabwürdigungen einer im Staate bestehenden Confeffion einem Einzelnen gegenüber, sondern auch solche Schmähungen verstanden werden, die in öffentlichen Vorträgen oder Druck schriften ausgesprochen werden. Dadurch würde noch einem andern Mißbrauche, der bisher in ungeziemendster Weise geübt worden ist, vorgebeugt werden. Es würde hiermit vielleicht einigermaaßen verhütet werden, daß in den öffentlichen Vor trägen der Dissidenten oder in ihren Druckschriften die katho lische Kirche fortan nicht mehr so maaßlos gelästert werde. Unter Einem würde zugleich Vorkehrung getroffen seiff daß die selben nicht etwa ähnliche Ausfälle gegen die Lehrsätze der Augs- burgischen Confeffion und die bestehende Verfassung der pro testantischen Kirche sich erlauben, oder böswillig die Geschichte menschlicherVerirrungen ausbeuten, um den Unwissenden gegen über einen möglichstreichen Stoff zu unbilligem und ungerechtem Tadel anzuhaufen. Ich werde also dankbar stimmen für Annahme des Vor schlags, den die Majorität der geehrten Deputation gemacht hat, nur mit der Bitte, es möge nach den Worten: „Herab würdigung einer andern Confeffion" noch eingeschaltet werden: „sowohl dem Einzelnen als dem Publicum gegenüber". Jndeß, wenn ich hiermit gern und freudig dem Vorschläge der Majorität beitrete, so hoffe ich von den hochzuverehrenden Herren, welche derselben angehören, sie werden den Vorschlag der Minorität ebenfalls einer weitern Erwägung nicht unwerth erachten. Denn abgesehen davon, daß die dem §. 9 des angezogenen Mandats entnommene Vorschrift nur dann ausgeführt werden kann, wenn die Gesetzübertretung von irgend Jemandem der Obrigkeit angezeigt wird, ein Geschäft, mit dem, wie bekannt, nicht gern viele Menschen sich befassen, weil es allgemein als gehässig an gesehen wird, abgesehen von dieser schwachen Seite des §. 9, ist gewiß nicht zu verkennen, daß in und mit demselben schlechter dings kein ausreichendes Mittel dargeboten wird, um den leicht sinnigen Neligionswechsel zu verhüten. Ganz anders stellt sich in dieser Beziehung der Antrag der Minorität heraus, er faßt diesen Mißbrauch nicht nur schärfer in's Auge, sondern enthält auch ein wirksames Mittel, denselben zu sverhüten. Bedenke
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