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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 11. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-10-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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geehrte Minorität, welche das Wesen meines Antrages inSchutz genommen hat, ist ganz von derselben Ansicht ausgegangen. Sie verlangt nichts Weiteres, als ein Zeugniß darüber, daß der den Dissidenten sich Anschließende bei seinem Pfarrer sich angemel det habe. Alles Uebrige, was man in formeller Beziehung gegen das Votum der Minorität gesagt hat, laßt sich kurz in die Worte zusammenfassen: Man fürchtet, wenn solche Zeugnisse von den Vorstehern oder Geistlichen der Dissidenten an die Staatsregie rung eingesendet werden sollen, durch dergleichen amtlichen Ver kehr mit denselben sie als solche anerkennen zu müssen, und glaubt doch anderseits sie nicht bestrafen zu können, dafern sie dieseWor- schrift übertreten sollten. Ich erlaube mir hierauf blos die ein fache Bemerkung zu machen: Ist man einmal so weit gegangen, daß man Personen, von denen man nicht einmal ofsiciell weiß, ob sie ordinirte Geistliche sind, die man nicht als Pfarrer und Seelsorger anerkennen will, denen auch keine Pfarrbezirke ange wiesen sind, daß man solche Personen gleichwohl ermächtigt, die wesentlichsten jura paroekialls zu üben, d. h. solche kirchliche Handlungen zu verrichten, die nach dem Kirchenrecht nur von dem Pfarrer und dessen Beauftragten rechtsgültig verrichtet wer den können; ist man, sage ich, einmal so weit gegangen, so meine ich, man werde durchaus nicht vermeiden können, mit diesen bereits factisch anerkannten Geistlichen und Vorstehern in mehr fachen amtlichen Verkehr zu treten, dafern sie etwa die Vorschrif ten des Jnterimisticum unrichtig deuten, über die Linie des Ge setzes hinausgehen oder mit den protestantischen Ortsgeistlichen in Streit gerathen sollten^ Wird man aber in solchen Fallen genöthigt sein, Verfügungen an sie zu erlassen, warum sollte man Bedenken tragen, die Vorlegung der oft erwähnten Zeugnisse vonihnenzu verlangen ? Und wenn sie sich nichtauswcifenkönnen, daß alle in ihre Verzeichnisse Eingetragene jenes gesetzliche Zeug niß beigebracht haben- warum sollte man sie nicht in gleicher Weise wie katholische und protestantische Geistliche bestrafen, wenn dieselben den Genossen einer andern christlichen Confession ohne Entlaßschein in ihrer Kirche ausgenommen haben? Ich werde demnach mit derselben dankbaren Gesinnung für den Vor schlag der Minorität wie für jenen der Majorität der geehrten Deputation stimmen. Denn beide können füglich mit und neben einander bestehen. Sie stimmen in der Hauptsache über ein, und da, wo sie von einander abweichen, findet ein eigentlicher Widerspruch nicht statt; vielmehr unterstützen und tragen sie sich gegenseitig, so daß der beabsichtigte Zweck nur dann mit einigem Erfolge angestrebt werden kann, wenn beide zugleich angenom men werden. Vielleicht würde es gut sein, wenn der geehrte Herr Referent die Güte haben wollte, das Votum der Minorität noch einmal vorzulesen und das Abweichende in demselben beson ders herauszuheben. Referent Domherr v. Günther: Zuvörderst erlaube ich mir zu bemerken, daß die Anträge der Majorität und Minorität sich allerdings nur dadurch unterscheiden, daß der von dem Herrn Decan herausgehobene Punkt, und zwar noch verstärkt, in dem Anträge der Minorität enthalten ist, in dem der Majorität aber nicht. Es wird daher nach meinem unvorgreiflichen Dafür- I.11. halten eines Antrags, den der Herr Decan zu stellen beabsichtigt, nicht erst bedürfen, sondern er wird, wenn er für den Antrag der Minorität stimmen will, dies blos bei der Abstimmung zu erkennen zu geben haben. Der Antrag der Minorität lautet wie folgt: „Die geehrte Kammer wolle die hohe Staatsregierung ersuchen, zu Verhütung des leichtsinnigen Zutritts protestantischer oder katho lischer Glaubensgenossen zu den Neu-Katholiken, ingleichenjeder diesfallsigen Proselytenmacherei alle ihr geeignet scheinende Maaßregeln auch schon während des Jnterimisticums zu verfü gen, in erster Beziehung aber namentlich den Ortsvereinen der Dissidenten aufzugeben, daß sie neue Mitglieder von nun an nicht anders aufnehmen und zu ihren gottesdienstlichen Versamm lungen zulassen, als nach Beibringung eines von deren bisheri gem Lrtspfarrer ausgestellten schriftlichen Zeugnisses, bei wel chem sich die aus einer im Staate aufgenommenen christlichen, Kirchengesellschast austretenden Mitglieder zu melden haben; in der letztgedachten Beziehung aber dieVerleitung zum Anschluß an die Neu-Katholiken durch Versprechungen, Drohungen oder Herabwürdigung einer andern Confession mit der in §. 9 des Mandats vom 20. Februar 1827 geordneten Geldbuße oder mit andern der Sache angemessenen Strafen zu ahnden. Decan Dittrich: Meinen frühem Antrag, und zwar in der Fassung, wie ich ihn gestellt hatte, nehme ich hiermit zurück und bitte die geehrte Kammer, blos die neuen Anträge, sowohl den der Majorität als den der Minorität der geehrten Deputation gütigst zu berücksichtigen. Präsident v. Carlo witz: Ehe ich in der Ertheilung des Wortes weiter gehe, muß ich erst klar sehen, ob ein Antrag vorliege, der der Unterstützungsfrage bedürfe. Der Herr De can Dittrich wünschte nach den Worten: „Herabwürdigung einer andern Confession" die Worte eingeschaltet zu haben: „sowo.hl dem Einzelnen als dem Publicum gegen über". Doch muß ich zuvörderst darüber gewiß sein, ob er auf Einschaltung dieser Worte einen bestimmten Antrag stel len will. Decan Dittrich: Ich bitte allerdings, daß auch das als ein Antrag betrachtet werde. Präsident v. Carlowitz: Ich würde bitten, daß er schriftlich überreicht werde, weil es die Landtagsordnung so verlangt. (Secretair Bürgermeister Ritterstädt, v. Großmann und v. v. Ammon bitten um das Wort.) Präsident v. Carlowitz: Da ich die Worte richtig auf gefaßt zu haben glaube, so kann ich, unerwartet der schriftli chen Eingabe, immer die Unterstützungsfrage stellen. Der Herr Decan Dittrich will nach den Worten: „Herabwürdigung einer andern Confession" die Worte eingeschaltet wissen: „so wohl dem Einzelnen als dem Publicum gegenüber". Ich richte daher an die Kammer die Frage: ob sie diesen Antrag, der jetzt freilich der Unterstützung der Mehrheit bedarf, unter stützen wolle? — Er wird nicht unterstützt. 3
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