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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 12. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-10-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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Vertretung derKirchengemeinde, zugleich aber auch, in Folge des eigenthümlichen Verhältnisses dieser, die katholischen Glaubens verwandten in sechs Amtsbezirken umfassenden Parochie, bei den wiederholt deshalb angestellten Versuchen, die Unausführbarkeit einer Syndicatserrichtung in der durch die Erl. Proceßordnung sä tit. VH. §. 6 deshalb vorgeschriebenen Form ergeben. Nachdem hierauf von einer Versammlung der Mehrzahl der Parochianen' auf Anordnung eines geeigneten Wahlverfahrens angetragen, auch die Unzulänglichkeit der bestehenden Gesetze für -en vorliegenden Fall begründet gefunden worden ist, so verord nen Wir, auf den Grund des Z. 88 der Verfassungsurkunde, daß die Vertreter der katholischen Kirchengemeinde zu Leipzig auf folgende, auch zur Legitimation in Processen ausreichende Weise erwählt werden sollen. §.1. Alle im Bezirke der katholischen Parochie Leipzig, nach dem durch Bekanntmachung vom 1. Februar 1828 unter V. (Gesetz sammlung S. 11) festgesetzten Umfange derselben, wohnhaften Personen katholischer Confession, welche eine selbstständige Haushaltung führen, sind bei der Wahl von Vertretern dieser Kirchengemeinde sowohl stimmberechtigt als wählbar. DieseRegel leidet nur insoferneineAusnahme, als Frauen, unter obiger Voraussetzung, zwar stimmberechtigt, aber nicht wählbar sind. Diese Stimmberechtigung kann auch von katholischen Ehe stauen protestantischer Männer, jedoch nur durch letztere ausge übt worden. §. 2. Zur gültigen Vorladung der Kirchengemeinde ist die na- mentlicheVorladung der einzelnen Stimmberechtigten und deren Insinuation durch verpflichtete Boten oder Gerichtspersonen nicht erforderlich, vielmehr genügt hierzu die öffentliche Vorla dung aller etwanigen Stimmberechtigten in der, durch Gesetz vom 27. October 1834, einige Abänderungen im Proceßver- fahren betreffend, unter HI. für öffentliche Vorladungen vorge schriebenen Form. 8- 3- Das Wahlgeschäft ist nach Analogie der Vorschriften der allgemeinen Städteordnung vom 2. Februar 1832, 139, 140,. 141 und 143 bis 147 durch Abgabe von Stimmzetteln, welche an mehrer» Orten gleichzeitig erfolgen kann, zu bewirken. §.4. Zur Gültigkeit der Wahl ist weder eine gewisse Anzahl Ab stimmender, noch absolute Stimmenmehrheit erforderlich, viel mehr sind diejenigen, welche unter den bei der Wahl wirklich ab gegebenen Stimmen relativ die meisten erhalten haben, als gül tig erwählt anzusehen. 8- 5. Mit Ausführung dieser Verordnung ist Unser Ministerium d?s Cultus und öffentlichen Unterrichts beauftragt. Urkundlich habenWir gegenwärtige Verordnung eigenhän dig vollzogen und Unser Königliches Jnsiegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, am 1. Mai 1844. Friedrich August. » (L. 8.) von Koenneritz, v. Zeschau, Nostitz und Iänkendorf, von -lostitrr-IVsUvitL, von Wietersheim. Der Bericht der ersten Deputation der ersten Kammer sagt: Auf den Grund der in §. 88 der Verfassungsurkunde aus gesprochenen Ermächtigung war bereits unterm 1. Mai vorigen Jahres eine Allerhöchste Verordnung erschienen und dem Gesetz- und Verordnungsblatt einverleibt worden, welche, unter Berück sichtigung der eigenthümlichen Verhältnisse und Zusammen setzung der katholischen Parochie Leipzig, eine für die rechtsgül tige Vertretung derselben und das bezügliche Wahlverfahren von den desfalls im Allgemeinen bestehenden gesetzlichen Vorschrif ten abweichende Modalität festsetzte. Diese Abweichungen bestehen darin, daß hinfüro s) für die Fälle, wo das Bedürfniß einer rechtsgültigen Ver tretung der genannten Kirchengemeinde eintritt, von Er richtung eines Syndicats, in der durch die Erl. Proceß ordnung sä tit. VII §. 6 deshalb vorgeschriebenen Form, gänzlich abgesehen wird; b) daß alle im Bezirk der katholischen Parochie Leipzig woh nende und eine selbstständige Haushaltung führende Ka tholiken bei der Wahl ihrer Vertreter stimmberechtigt und, mit Ausnahme der Frauen, auch wählbar sein sollen; e) daß zur gültigen Vorladung der Kirchengemeinde es genü gen soll, diese Vorladungen in die Leipziger Zeitung und in ein beliebiges inländisches Provinzial- oder Localblatt drei mal einrücken zu lassen; ä) daß das Wahlgeschäft selbst, nach Analogie der Vorschriften der allgemeinen Städteordnung in den §§. 139, 140, 141, 143—147 durch Abgabe von Stimmzetteln, welche an mehrer» Orten gleichzeitig geschehen kann, erfolgen und endlich e) unter den wirklich abgegebenen Stimmen die relative Mehrheit entscheiden soll, ohne daß zur Gültigkeit einer solchen Wahl das Erscheinen einer gewissen bestimmten Anzahl Abstimmender erforderlich sei. Kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die hohe Staats regierung zu Abänderung bestehender gesetzlicher Vorschriften der ausdrücklichen Zustimmung der Stände mit alleiniger Aus nahme der in §.88 der Verfassungsurkunde festgestellten Fälle bedürfe, so hatte die unterzeichnete Deputation m dem vorlie genden Fall zuvörderst zu erwägen, ob der Erlaß der hohen Ver ordnung vom I. Mai vorigen Jahres in materieller und in for meller Hinsicht seine Rechtfertigung im §. 88 der Verfassungs urkunde finde, und sodann erst auf die in selbiger enthaltenen Vorschriften selbst überzugehen. Die katholische Parochie Leipzig umfaßt, nach den zuletzt veröffentlichten statistischen Nachrichten für das Jahr 1844, 1748 Seelen, welche zerstreut in den Bezirken des Kreisamts Leipzig und der Aemter Borna, Pegau, Colditz, Wurzen und Grimma wohnen. Geht hieraus schon von selbst die Unthunlichkeit jeder unmittel baren Verhandlung mit den einzelnen Parochianen selbst hervor, so enthält das Allerhöchste Decret sogar die Versicherung: daß es, wiederholter Versuche ungeachtet, nicht einmal möglich ge worden sei, die zu Errichtung einys Syndicats gesetzlich erforder lichen I der vorgeladenen stimmberechtigten Parochianen an Commissionsstelle zu vereinigen. Wenn nun gleichwohl kn der ständischen Schrift vom 18. August 1843 (Landt.-Acten v. 1.1843, Abth. I. Bd. 2, S. 537)
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