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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 12. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-10-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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in Ausführung gekommen ist, mithin eine zweckentsprechende Modalität getroffen worden sein muß. Staatsminister v. Wietersheim: Der geehrte Abgeord nete hat hauptsächlich, wie mir scheint, gegen die Verordnung Ausstellung erhoben, daß über die Zahl der Vertreter darin keine Bestimmung enthalten sei. Aber es handeltesich lediglich darum, der in der Gesetzgebung bestehenden Lücke in dieser Beziehung abzuhelfen. Nun schreibt aber die erläuterte Proceßordnung in der Bestimmung, die über die Wahl von Syndicis handelt, über dieZahl derselben nichts vor, sondern das ist Sache der betref fenden Gemeinden selbst. Sie kann einen, zwei oder drei oder mehrere wählen. In gegenwärtigem Falle ist zuvörderst zu be merken, daß bei dem zweiten Versuch, im gesetzlichen Wege ein Syndikat zu errichten, sich 423 Stimmberechtigte, beinahe zwei Drittel eingefunden hatten, mithin nur eine geringe Anzahl fehlte. Diese faßten nun den Beschluß, daß fünf Vertreter und fünf Stellvertreter gewählt werden sollten, und das Ministerium fand kein Bedenken, das zu genehmigen, und es ist bei dem Wahl ausschreiben bekannt gemacht worden, daß so viele Vertreter und Stellvertreter gewählt werden sollten. Die Wahlversammlung würde indeß berechtigt gewesen sein, auch eine andere Bestim mung diesfalls zu treffen; sie hat sich aber dabei beruhigt. So nach ist dieserPunkt keiner, der gesetzlicherBestimmung bedurfte- Was die zweite Bemerkung betrifft, daß allerdings dergleichen Vertreter nur von einer sehr geringen Anzahl Stimmberechtigter gewählt sein könnten, so ist das allerdings vollkommen anzuer kennen. Ich muß aber bemerken, daß man hier das Princip der Urwahl, auf welchem die gesetzliche Form des Syndicats beruht, beibehalten hat, und nur in so fern eine Abänderung veranstalten wollte, als sie unumgänglich nöthig war. Allein eineVersammlung von mehrer» hundert Personen, die kann nicht nach absoluter Stimmenmehrheit wählen, da die Abstimmung so lange dauern würde, daß man die ganze Versammlung nicht zusammenhalten könnte. Uebrigens kann ich der Kammer die Versicherung geben, daß die Deputirten mit einer bedeutenden Stimmenmehrheit gewählt worden sind. v. Gross: Ich begebe mich des Wortes, da der Herr Staatsminister auf die Anfrage des Herrn Bürgermeisters Wehner bereits dasselbe erwidert hat, was ich bemerken wollte. Bürgermeister Starke: Ich habe ebenso wenig, wie der Herr Bürgermeister Wehner gegen das Gesetz eine'Erinnerung zu erheben, da es nicht allein bereits zur Ausführung gekommen ist, sondern auch nach der Versicherung der Herren Regierungs- rommissarien sich als praktisch bewährt hat. Allein einen Punkt, den der BürgermeisterWehner schon berührt hat, erlaube ich mir mit einigen Worten noch zu verfolgen. Er will es seinerseits auf sich beruhen lassen, ob es nicht angemessener gewesen wäre, wenn das Gesetz sofort auch auf alle andern Orte erstreckt worden wäre, wo katholische Parochialgemeinden vorhanden sind. Allein ich kann wenigstens den Wunsch nicht unterdrücken, daß dies .geschehen wäre. Die Verhältnisse, unter welchen die vorliegende Verordnung ertheilt wurde, waren allerdings von der Art, daß Seiten der Staatsregierung eine andere, als gerade die eben vor liegende gesetzliche Bestimmung nicht erlassen werden konnte. Ich gebe auch zu, daßdieZeitverhältnisseaugenblicklichnichtganz geeignet erscheinen, um ein solches allgemeines Gesetz zu erlassen; indeß finde ichfmich dennoch zu dem Wunsche genöthigt, daß die hohe Staatsregierung sich bewogen fühlen möchte, sobald die Verhältnisse günstiger sich gestalten, auf Erlaß eines Gesetzes Rücksicht zu nehmen, welches in gleicher Beziehung die Verhält nisse auch in andern Gemeinden, wo katholische Parochianen sich befinden, ordnet, und lege diesen Wunsch ausdrücklich zum Pro tokoll nieder. v. Criegern: Ganz damit einverstanden, daß bei der Dringlichkeit des vorliegenden Falles von der Staatsregierung Schritte geschehen mußten, bin ich auch davon überzeugt, daß für die dermalen zu berathende Angelegenheit kein Beden ken .entstehen konnte über den Wahlmodus und die zu wählenden Personen, indem es auf die ganz einfache Frage ankam, ob die Gewählten berechtigt und gemeint seien, die Quittung auszustellen, um die es sich hier handelte. Wenn aber in der Verordnung zugleich ausgesprochen worden ist, daß künftig diese Modalitär der Wahl auch da eintreten solle, wo es sich um Processe handelt, und überhaupt in allenFällen, so bekenne ich, daß ich fürchte, es werden die Bestimmungen des §. 4 sehr oft zu erheblichen Bedenken Anlaß geben. Kommt es z. B. darauf an, ob von Seiten der Parochialgememde ein Proceß begonnen werden soll, so ist der Fall vielleicht von der Beschaffenheit, daß er sich nur schwer in so einfache, mit „Ja" oder „Nein" zu beantwortende Fragen zusammen fassen laßt. In solch einem Falle scheint es mir höchst wich tig, daß man wenigstens Präsumtion erlange, daß die Mehr zahl der Parochialmitglieder mit der Wahl von Vertretern' ein verstanden sei. Es ist aber nicht zu verkennen, daß nach der §. 4 getroffenen Bestimmung der Fall eintreten kann, daß aus den in der Parochie vorhandenen Mitgliedern nur ein ganz geringer Th eil den Wahlbeschluß faßt, und wenn zugleich die Interessen Einzelner dabei im Spiele sind, leicht ein Sonder interesse die Oberhand gewinnen und die Andern zwingen kann, Kosten zu tragen, die sie gewiß nicht gern ohne Nutzen aufwenden. In Beziehung darauf erlaube ich mir folgenden Antrag zu stellen: „Die Kammer wolle der durch Verordnung vom 1. Mai 1.844 getroffenen Be stimmung, als einer provisorischen, ihre Zustim mung ertheilen, die hohe Staatsregierung aber ersuchen, sobald als thunlich denStänden ein, die gesetzliche Vertretung aller katholischen Parochialgemeinden in den sächsischen Kreis landen, deren Mitglieder in verschiedenen Ge meindebezirken zerstreut wohnen, bestimmendes Gesetz vorzulegen." Ich bin zu diesem Anträge dadurch veranlaßt worden, daß, wie sich aus der Bekanntmachung vom I. Februar 1828 ergiebt, ganz ähnliche Verhältnisse in m-hrern andern Parochien stattsinden. Namentlich gehören zur'
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