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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 12. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-10-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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der katholischen Hofkirche inDresden Einwohner mehrererOrte in so ausgedehntem geographischen Verhältnisse, daß, so wie dort eine Vertretung nothwendig wird, offenbar ganz dieselben Bedenken eintreten werden, die sich in Leipzig gezeigt haben. Auf der andern Seite erscheint die Erwägung noch wich tiger, ob es gut sei, wenn in der gegenwärtigen Verord nung nur für eine einzelne Gemeinde die fragliche Art der Wahl als etwas Bleibendes festgesetzt werden sollte. Da nämlich durch §. 4 eine so bedeutende Abweichung von den gesetzlichen Bestimmungen der erläuterten Pro- ceßordnung getroffen worden ist, eben so auch von den Analogien, die sich in den Bestimmungen der Städteordnung und Landgemeindeordnung darbieten, was vielleicht für die sen einzelnen Fall nothwendig war, so möchte es doch wohl bedenklich erscheinen, wenn diese Verordnung ohne weiteres definitive Gesetzeskraft für eine einzelne Gemeinde erlangte. Ich habe meinen Antrag dem Herrn Präsidenten schriftlich zu überreichen. Präsident v. Carlowitz: Ehe ich die Unterstützungs frage stelle, habe ich zu bemerken, daß hier ein Viertheil der Mitglieder zur Unterstützung ausreichen würde, weil ja der Antrag zur allgemeinen Verhandlung gehört, und der An tragsteller nicht früher zum Wort gekommen ist, vielmehr jetzt zum ersten Male spricht. Der Antrag lautet so: „Die Kam mer wolle der durch Verordnung vom 1. Mai 1844 getrof fenen Bestimmung, als einer provisorischen, ihre Zustimmung ettheilen, die hohe Staatsregierung aber ersuchen, so bald als thunlich den Ständen ein, die gesetzliche Vertretung aller katholischen Parochialgemeinden in den sächsischen Krer'slan- den, deren Mitglieder in verschiedenen Gemeindebezirken zer streut wohnen, bestimmendes Gesetz vorzulegen." Unterstützt die Kammer diesen Antrag? — Geschieht hinreichend. Prinz Johann: Ich habe den Antrag nicht unterstützt, nicht als ob ich im Allgemeinen dagegen wäre, vielmehr haben mich andere Gründe dazu bewogen. Ich zweifle nämlich nicht, daß der Zeitpunkt kommen wird, wo man ein allgemeines Ge setz in diesem Bezug erlassen wird, und in diesem Falle wird sich auch die Verordnung, die uns gegenwärtig vorliegt, ohne hin erledigen, und es bedarf der Bestimmung nicht, daß sie nur eine provisorische ist; daß aber der jetzige Moment dazu nicht geeignet ist, scheint der geehrte Sprecher selbst zu fühlen, indem er seinem Anträge die Worte: „so bald als thunlich" hin zugefügt hat. Ich glaube aber, es bedürfe dieses Antrages nicht, weil mir bekannt ist, daß sich die Regierung bereits mit dieser Frage beschäftigt. Was aber das Bedenken betrifft, so glaube ich, daß sich der Sprecher in einem Jrrthum befindet; er sa^,- es sollten wichtige Angelegenheiten auf diese Weise mit wenigen Stimmen abgemacht werden, wovon aber in die sen Paragraphen nicht die Rede ist. Keine materiellen Fragen sollen durch eine solche Abstimmung entschieden werden, son dern NM die Wahl der Vertreter der Gemeinde. Diese haben in allen Rechtsangelegenheiten die Gemeinde vor Ge- richt zu vertreten. Es kann allerdings wohl derFall eintreten> daß diese über die Frage, ob ein Proceß zu erheben sei oder nicht, Beschluß fassen müssen, und namentlich in Angelegen heiten, wie die betreffende war. Ich weiß nicht, wohin der Beschluß der Gemeinde gegangen ist; ich glaube, sie wollte gegen die gestellten Bedingungen ihren Ansprüchen nicht ent sagen und gegen das angeborene Averstonalquantum abtreten, weshalb sie Proceß gegen den Staatssiscus erhoben hat, ob mitErfolg oder nicht, kommt mir nicht zu zu entscheiden. Will man aber deshalb Vertreter festsetzen, so müssen sie auch diese Befugniß auf alle Angelegenheiten der Gemeinde haben. Ich glaube also, daß es dieses Antragesnichtbedarf, obwohl ich noch einmal hinzufüge, daß ich mit dem Wunsche mich verei nige, daß diese Angelegenheit dereinst auf dem Wege der Ge setzgebung geordnet werde. Staatsminister v. Wietersheim: Das Bedürfniß, daß eine feste und allgemeine gesetzliche Bestimmung über dieWahl von Vertretern der katholischen Kirchengemeinden ertheilt wer den möge, iss allerdings nicht zu verkennen. Auf der andern Seite hat, aber dieses Bedürfniß als ein dringendes nicht be trachtet werden können, denn es ist, so lange Nachrichten dar über vorhanden sind, dies der erste Fall gewesen, wo es sich als unabweisbar herausgestellt. Am häufigsten könnte es wohl in der Oberlausitz vorkommen, wo mehrere katholische Gemein den unter gleichen Verhältnissen wie die evangelischen zu treffen sind; allein es istdemMinisterium nicht angezeigt worden, daß sich ein dringendes Bedürfniß dort offenbart habe. Da es nun nicht Sache der Regierung ist,, die Gesetzvorlagen ohne drin genden Grund zu häufen, so hat sie auch diesmal von einer solchen, abgesehn. Uebrigens kann ich nur bestätigen, daß die Regierung sich bereits mit diesem Gegenstände beschäftigt und dabei die Ueberzeugung gewonnen hat, daß eine zweckmäßige Anordnung mit erheblichen Schwierigkeiten nicht verbunden ist. Was aber die Form des gestellten Antrags betrifft, so würde ich doch, wenn es dabei bleiben sollte, dem geehrten An tragsteller anheimgeben, den ersten LH eil desselben fallen zu lassen, denn es versteht sich von selbst, daß diese gegenwärtige Bestimmung nur als eine provisorische zu betrachten ist, wenn der Gegenstand durch ein allgemeines Gesetz erledigt wird, gleichwohl aber bis dahin in Kraft fortbestehen muß. Obwohl nämlich die Regierung dies weder in dem Decrete noch im Ge setze gesagt hat, so versteht es sich doch von selbst, daß, wenn bis dahin das Bedürfniß der Wahl eines neuen Vertreters ein treten sollte, z. B. durch einen Todesfall, die Wahl in Leipzig auf dieselbe Weise erfolgen muß. Es dauert auch das Bedürf niß für jetzt um so mehr fort, da die betreffende Gemeinde gegen den Fiscus Anspruch erhoben hat. Was den zweiten Lheil des Antrags betrifft, so würde ich dem geehrten Antragsteller em pfehlen, die Worte: „wo Katholiken zerstreut wohnen" fallen zu lassen, denn bei den katholischen Parochialgemeinden der Lberlausitz findet das in der Regel nicht statt, ist aber das Be dürfniß in gleicher Weise vorhanden.
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