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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 13. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-10-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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weit, als von einer gewissen Zeit an jene nach dem Anführen der Beschwerdeführer vorhin willkürlich erhobene Abgabe auf aus drückliches Ansuchen des Stadtraths sixirt und in eine bestimmte Jahresrente verwandelt worden ist. Hingegen war derUmstand nicht gehörig als ermittelt anzusehen, ob die zu jener Zeit sixirten Abgaben dem Ursprungs nach als willkürliche Steuern anzu sehen waren, oder ob die Leistung der sogenannten Jahresrente die Natur einer andern auf besonderm Rechtstitel beruhenden Ab gabe haben dürfte. Dagegen ergab sich so viel als gewiß, daß diese jährliche Leistung fortwährend in's Rentamt Hain entrichtet worden und daß die Verbindlichkeit dazu niemals in Zweifel gezogen worden ist. Vielmehr sind diese Jahresrenten erst in späterer Zeit rück ständig geblieben und bis zum Jahre 1832 als dem Zeitpunkte der Einführung der Städteordnung dem Stadtrathe zu Hain in der Voraussetzung gestundet worden, daß die bisher suspendirt gebliebene Regulirung des städtischen Schuldenwesens von einer Zeit zur andern erfolgen werde. Da jedoch die Leistung jener Jahresrenten nach dem bis herigen Verlaufe als wohlbegründct anzusehen war, der Stadt rath zu Hain aber zugleich herkömmlich aus dcmRentamte Hain gewisse jährliche Naturaldeputate an Getreide und Holz zu empfangen hat, so fand sich das Finanzministeriumim Jahre 1833 zu der Anordnung bewogen, daß gedachte Naturaldeputate zu Deckung der Rückstände jener Jahresrenten bis auf weitere An ordnung inne behalten werden sollten. Diese Borenthaltung der Naturaldeputate war unstreitig auch die Hauptveranlassung, daß die provisorischen Commun- repräsentanten in der Ueberzeugung, daß ihnen nach Lage der Sache nur der unsichere Rechtsweg offen bleiben werde, den Versuch machten, im Jahre 1833 an die Ständeversammlung das Gesuch zu richten: die geeigneten Mittel und Wege zur Erledigung ihrer Beschwerde und zur Verwahrung ihrer Rechte einzu schlagen und sie darnach zu bescheiden. Die vierte Deputation war in ihrem damals an die erste Kammer erstatteten Berichte der Ansicht, daß diese Angelegenheit lediglich im Wege Rechtens zu entscheiden sein könnte, indem der Stadtrath zu Hain zu versuchen haben werde, ob er eine recht liche Befreiung von den in Frage befangenen Jahresrenten nach zuweisen vermöge, in deren vieljahrigem Besitze sich der Fiscus befinde. Einstweilen aber würde der Stadtrath zu Hain die Jahresrenten fort zu entrichten und die Rückstände abzuführen haben, dadurch aber sich aufs neue in den Genuß der ihm beim Rentamts inhibirten Naturalien zu setzen haben. Die in der Beschwerdeschrift eingeflossene Beziehung auf H. 37 der Ver fassungsurkunde aber war um so weniger zu berücksichtigen, da hier die Auferlegung einer neuen Abgabe nicht in Rede stand, vielmehr ein besonderer Rechtstitel war, indem ein solcher, auch wenn er nicht erwiesen war, schon aus der langjährigen Abent richtung selbst vermuthet werden mußte. Indem nun das Gutachten der vierten Deputation zufällig an die Kammer gelangte, gab gleichwohl d er Umstand, daß die damals zu den Äcten gelangte archivarische Notiz in Beziehung auf die fraglichen Jahresrenten einigermaaßen in Zweifel ließ, ob solche dem Ursprünge nach aus willkürlich auferlegten Steuern hervorgegangen oder ob solche auf einem andern unbekannt ge bliebenen Rechtstitel beruhen möchten, Veranlassung, daß die vierte Deputation damals folgende Stelle in ihren Bericht aus genommen hat: „Eine andere Frage würde es freilich noch sein, ob ' nicht, wenn später eine völlige Ordnung und Ausglei chung aller Steuerverhältnisse im Lande erfolgen wird, wenigstens die oberwähnten Jahresrenten in Wegfall gebrachtwerden möchten, da diese, wiein derministeriellen Mittheilung selbst angeführt wird, aus den sogenannten Beeten entstanden sind, welche nichts Anderes waren, als willkürlich auferlegte Steuern. Allein es braucht auf diese Frage, da der bezeichnete Zeitpunkt noch nicht ein getreten ist, gegenwärtig weiter nicht eingegangen zu werden" Diese im Deputationsberichte von 1833 enthaltene even tuelle Hinweisung auf das damals erst angekündigte und noch nicht erschienene Grundsteuergesetz ist nun der wesentliche Be wegungsgrund zu der in Beziehung auf jene Jahresrenten jetzt erneuerten Beschwerde, indem sich der Stadtrath zu Hainin seiner neuerlichen Eingabe auf den vormaligen gedruckten und sonach in dieBeilagen derLandtagsacten aufgenommenen Bericht der vier ten Deputation vom7. Mai 1834 ausdrücklich bezieht, und daraus für seine Intention, in Zukunft von der Leistung der Jahresrenten an 165 Khlr. jährlich befreit zu werden, eine be stimmte Hoffnung gefaßthat, die jedoch bei wirklicherEinführnng des neuen Steuersystems bei den sich herausgestellten Khatsachen unerfüllt geblieben ist. Wie sich nämlich aus der neuerlichen Eingabe und einer ab schriftlich beigefügten Verordnung des Finanzministeriums er- giebt, hatte die Steuerbehörde den vom Stadtrathe zu Hain gestell ten Antrag auf Wegfall der fraglichen Jahresrenten unberücksich tigt gelassen, und zwar wesentlich um deswillen, weildiese Jahres renten seit unvordenklicherZeit als eine bestimmte jährliche Rente gleichmäßig entrichtet worden, übrigens aber wederihreigent licher Ursprung, noch daß sie vorhin auf Grundstücken der Com- mun Hain gehaftet, hinlänglich nachgewiesen worden. Zwar hat der Stadtrath gegen diese ihm bekannt gemachte Resolution reclamirt, ist aber mit derRcclarnationabgewiesen, der hierauf ergriffene Recurs aber, welcher nicht einmal iotrs ckeeellckum eingewendet war, ist vom Finanzministerium als zu gleich formell nicht begründet zurückgewiesen worden. Der Stadtrath zu Hain wendete sich in dieser Lage unstatt hafterweise mit einer Vorstellung an das Gesammtministerium, welches sich jedoch als Beschwerdeinstanz in dieser in höchster In stanz lediglich für das Finanzministerium gehörigen Steuersache für inkompetent erklärte, und daher die Cognition von sich ab lehnte. Hierauf nun hat sich der Stadtrath zu Hain beschwerend an Se. König!. Majestät unmittelbar gewendet und erreichte hier durch wenigstens indirect denZweck, seineAngelegenheitder Cog nition des Gesammtministeriums vorgelegt zu sehen, indem dieses zu Vorbereitung der von Sr. Majestät dem Könige Allerhöchst Selbst zu fassenden Entschließung Auftrag zur Vortrags erstat- tung erhielt. Diese Vortragserstattung gab nun Gelegenheit zu einer ander-weiten durch das Finanzministerium angeordneten sorgfäl tigen archivarischen Erörterung über den historischen Ursprung und die rechtliche Eigenschaft der in Frage stehenden Jahresren ten und zwar nicht nur in Beziehung auf die Stadt Hain, son dern zugleich gerichtet auf die übrigen Städte in Sachsen, in denen sich ebenfalls Abgaben unter dem Namen Jahresrenten finden.
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