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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 14. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-11-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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verfügbaren Verwaltungsüberschüsse betreffend, vor und bemerkt: Es hat auch hier die Deputation etwas nicht zu erinnern ge funden. Präsident v. Carlowitz: Genehmigt die Kammer die vor getragene Schrift? -7- Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Auch sie wird zum Abgang zu bringen sein. — Ich habe zu bemerken, daß nach der Landtags ordnung in derRegel dieBerathung über einen Gegenstand nicht eher, als am dritten Tage nach Vertheilung des Berichts zulässig ist. Wenn nun diese Zeitfrist im vorliegenden Falle nicht inne gehalten worden ist, so habe ich in Gemäßheit der Landtagsord- nung zunächst zu fragen, ob der Staatsregierung gegen die heu tige Berathung des auf der Tagesordnung sich befindenden Be richts einBedenken beigehe. Staatsminister v. Falken stein: Von Seiten des Mini steriums findet kein Bedenken statt, daß der Bericht schon jetzt berathen werde. Präsident v. Carlowitz: Ich frage nun auch die Kam mer: ob sie genehmige, daß die Berathung und Beschlußfassung heute erfolge?— Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Ich ersuche nunmehr den Herrn Referenten, den Rednerstuhl einzunehmen. Referentv. Mirus: DerBerichtlautetwie folgt: Schon bei dem letztverflossenen Landtage 1843 kam der Handwerkerverein zu Chemnitz bei der Ständeversammlung mit einer Petition wegen Erleichterung des Wanderns der Hand- werksgehülfen ein und beklagte sich hauptsächlich darüber: daß, während das Wandern bei den meisten Handwerkern in unserm Vaterlande gesetzliche Verpflichtung sei, dasselbe doch den jungen Handwerkern durch die sowohl bei uns, als in andern deutschen Staaten bestehenden gesetzlichen Vorschriften dermaaßen erschwert werde, daß dieses Wandern sich mehr und mehr vermindere und die Gesuche um Dispensation von derWanderzeit sich wesentlich hausten. Als solche Beschwerden benannten sie hauptsächlich fol gende: daß das Recht zum Wandern nach erfülltem 40., in Preu ßen sogar schon nach erfülltem 30. Lebensjahre erlösche; daß ganze Staaten den deutschen Handwerkern verschlossen seien, auch hier und da, und namentlich in Sachsen, der Grundsatz auf gestellt sei, Handwerker als Vagabunden zu betrachten, welche länger als 4Wochen, ohne Arbeit zu haben, herumgezogen seien; daß ferner, namentlich in größern Städten, die Wandernden oft Tage lang in den Vorsälen der Expeditionszimmer warten müß ten, ehe sse expedirt, auch von vielen Behörden, namentlich den Subalternen, unfreundlich und hart behandelt, und sogar von ihnen auf offener Straße begegnenden Gensd'armen aufgehal ten, nicht minder bei der geringsten Abweichung von der vorge schriebenen Tour an die nächste Polizeibehörde abgeliefert wür den ; daß sie bei Ueberschreitung einer Landesgrenze ein gewisses Reisegeld aufweisen müßten; ferner, daß, wenn im Wanderbuche von irgend einem Expedienten ein Versehen verhangen worden sei, welches später entdeckt werde, sie bis an den betreffenden Ort zurückgewiesen würden, um den Fehler zu erörtern; ingleichen daß ein Wandernder ost aus Unkenntniß der so vielfach sich durchkreuzenden Gesetze und Localverordnungen in Strafe ver falle und auf den Schub gesetzt werde, nicht minder die bestehen den Gesetze den mit ihrer Ausführung beauftragten Behörden zu viel Spielraum ließen, weshalb das Ganze zu vielWillkür- I. 14. liches annehme, und endlich daßdie PflichtderwanderndenHand werker, nur in ihren betreffenden Herbergen einzukehren, ihnen durch die allgemeine schlechte Beschaffenheit der Herberget: außerordentlich erschwert werde, und baten, um allen diesen Uebel- ständen abzuhelfen: die Ständeversammlung möge sich bei der hohen Staats regierung sür Vereinfachung und Erleichterung der auf das gesetzliche Wandern der Handwerker sich beziehen den Vorschriften und Einrichtungen in Sachsen und in den übrigen deutschen Bundesstaaten wohlwollend verwenden. Diese Petition gelangte zunächst bei der ersten Kammer den 29. April 1843 zur Berathung, und es ward von derselben nach dem Gutachten der dritten Deputation beschlossen, in ver fassungsmäßiger Vereinigung mit der zweiten Kammer an die Staatsregirrung den Antrag zu stellen: 1) hinsichtlich der Beschränkung des Wanderns auf ein ge wisses Lebensalter zu einer Ausnahmebestimmung zu Gunsten derjenigen Gewerbsgehülfen, welche größten- theils niemals in die Lage kommen, ein eignes Geschäft begründen zu können, Einleitung zu treffen, 2) einer Anwendung des Z. 129 der Armenordnüng unter 6. auf den Fall, wenn ein Wandernder keine Arbeit ge funden hat, durch Verordnung vorzubeugen, 3) auf eine Vereinfachung und Erleichterung der auf das gesetzliche Wandern der Handwerker sich beziehenden Vorschriften und Einrichtungen überhaupt, so weit es mit der öffentlichen Sicherheit vereinbar erscheinen werde, ingleichen 4) auf eine Verbesserung der den Erstern angewiesenen Her bergen Bedacht zu nehmen; vor Allem aber 5) auf möglichste Uebereinstimmung jener Vorschriften und Einrichtungen innerhalb der deutschen Bundesstaaten . ferner hinzuwirken und 6) der nächsten Ständeversammlung hierüber allenthalben Mittheilung zugehen zu lassen. Es wurde hierauf dieseAngelegenheit an diezweite Kammer abgegeben, welche in der Sitzung am 14. August 1843 den von der ersten Kammer unter 2—6 gestellten Anträgen allenthalben beitrat, bezüglich des unter 1. gestellten Antrags aber sich dahin aussprach: daß hinsichtlich der Beschränkung des Wanderns auf ein gewisses Lebensalter nur zu Gunsten der sogenannten Fabrikgewerbe, namentlich der Drucker und Formstecher, Einleitung getroffen werden möge, und stellte nächstdem noch auf Vorschlag der Deputation, zuBe- gegnung der bei Einholung und Ertheilung der Dispensation von den Wanderjahren vielfach vorkommenden Unrichtigkeiten, Un gleichheiten und Willkürlichkeiten, folgende Anträge: die hohe Staatsregiemng wolle dahin Verfügung treffen, daß die über das Wandern der Handwerksgesellen beste henden gesetzlichen Bestimmungen allenthalben streng und gleichmäßig beobachtet, davon auch ohne hinreichen den, zu den Acten zu bescheinigenden Grund Dispensa tion nicht ertheilt, so wie bei Einholung von Dispensa tion nach Befinden die betreffende Innung, jedenfalls aber die Gemeinde oder Gemeinderath gehört, deren An sicht actenkundig gemacht und zur vorgesetzten Mittel behörde mit eingesendet werde. Da somit nur wegen der oben unter 2 bis 6 angeführten Punkte völlige Conformität beider Kammern vorhanden war, I*
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