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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 15. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-11-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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3228 Mann, und zwar: 450 Mann bei der Cavalerie, 254 „ „ „ Artillerie, Pioniers und bei dem Erain, 2524 ,, „ „ Infanterie, betragen, und aus 198 Unteroffizieren und 3030 Gemeinen bestehen wird. Dagegen wird sich die Zahl der zur Kriegsreftrve gehörigen und bei der activen Armee präsent oder evident zu hal tenden Mannschaften an Offizieren, Unteroffizieren und Spiel leuten auf ungefähr 800 Mann belaufen, und so die Zahl von 4000 Mann erfüllt werden, welche Sachsen vertragsmäßig als Kriegsreftrve aufzustellen hat. Den durch diese neue Einrichtung erwachsenden Geldauf wand zu prüfen, hat die Deputation nicht unternommen, viel mehr solches, alszumBudjet gehörig, derFinanzdeputation über lassen zu müssen geglaubt; nur so viel hält sie zu erwähnen nicht für überflüssig, daß die neue Einrichtung in der mit dem 1. Ja nuar 1846 beginnenden Finanzperiode erst nach und nach ein treten wird, da nur diejenigen Mannschaften in die neue Kriegs reftrve überzutreten verpflichtet werden sollen, welche bei dem Erscheinen des Gesetzes ihre sechsjährige Dienstzeit in der activen Armee noch nicht beendigt haben, und es ist daher in den Berech nungen, welche dem Budjet zum Grunde liegen, für das Jahr 1847 nur die Hälfte der Reservemannschaft, mithin 1614 Mann, And erst im Jahre 1848 der volle Bestand von 3228 Mann in Ansatz gebracht, für welche im Jahre 1847 eine Summe von 5708 Thlr. 23Ngr. 1 Pf., im Jahre 1848 aber eine Summe von 11,417Ehlr. 16Ngr. 2Pf. in Anspruch genommen wird, so daß in der nächsten Finanzperiode pro 18ßH die erstere Summe, in der folgenden Finanzperiode aber die letztere, die Durchschnitts summe für jedes Jahr bilden wird. Präsident v. Carlowitz: Es hat zuerst der Herr Secre- tair v. Biedermann zu sprechen gewünscht. Referent Secretair v. Biedermann: Ein so tief in das innere Verhältniß des Volkslebens eingreifendes Gesetz, wie das Recrutirungsgesetz, kann unmöglich bei seinem ersten Erscheinen sofort etwasVollkommenes sein, sondern esmuß durch die Benutzung der gemachten Wahrnehmungen bei der Aus führung erst nach und nach zur Vollkommenheit herangebildet werden. Das ist auch der Gang, den diese Angelegenheit in Sachsen genommen hat; ich erinnere an die vielen Verän derungen, die das Recrutirungswcsen seit 1817 erfahren hat. Es verdient daher gewiß auch allgemeinen Dank, daß die hohe Staatsregierung auch jetzt, wo einige Bestimmungen des Ge setzes eine Abänderung nothwendigerweise erleiden mußten, weiter gegangen ist und einige Bestimmungen auf Grund der gemachten Wahrnehmungen, Bestimmungen, die nicht gerade in die Bundestagsverpflichtungen einschlagen, abgeändert hat. Aus demselben Grunde wird es aber gewiß auch bei der hohen Staatsregierung Entschuldigung finden, wenn man noch etwas weiter geht, und wenn insbesondere diejenigen, welche bei der Ausführung des Gesetzes Erfahrungen zu machen Gelegenheit gehabt haben, wie es bei meiner amtlichen Stellung der Fall ist- sich bewogen finden? auf Abänderung einiger Bestim mungen und Stellen des Gesetzes, bei denen ihnen Bedenken beigegangen sind, anzutragen. Freilich steht dem entgegen, daß die hohe Staatsregierung sich am Schlüsse der Motive zu dem Entwürfe dahin ausgesprochen hat, daß man sich nur auf die von ihr gemachten Abänderungen zu beschranken habe. Das würde freilich mir bei den meisten Bemerkungen, die mir bei dem Gesetze beigegangen sind, das Wort entziehen, und ich wollte mir daher die Frage an die hohe Staatsregierung erlauben, ob die Bemerkungen wirklich nicht weiter gehen dürfen, als auf die von der hohen Staatsregierung vorgelegten Veränderungen? Staatsminister v. Nosti tz-W allwitz: Es scheint mir, daß es den geehrten Mitgliedern der Kammer vollkommen frei stehe, Bemerkungen zu machen, die hinsichtlich der Zweck mäßigkeit des Gesetzes wünschenswerth sind. Von Seiten der Staatsregierung, was auch in den Motiven ausgedrückt ist, muß ich wiederholen, daß man das Gesetz, wie der Herr Se cretair selbst bestätigen wird, in den 11 Jahren, seit es in der Ausführung begriffen ist, so zweckmäßig gefunden hat, daß der Staatsregierung es wünschenswerth erscheinen muß, daß so wenig Abänderungen als möglich darin erfolgen möchten. Secretair v. Biedermann: Da der Herr Staats minister sich nicht dagegen erklärt, wenn noch andere Bemer kungen gemacht werden, so werde ich mir bei der allgemeinen Berathung noch einige zu machen erlauben.—Eine der schwie rigsten Bestimmungen des Recrutirungsgesetzes, welches im mer einen doppelten Zweck verfolgen muß, einmal, die Armee so zu bilden, daß sie dem Erfordernisse entspricht, und auf der andern Seite, dies mit der möglichsten Schonung der Unter- thanen zu thun, ist die Bestimmung der Exemtionen. Diese sind freilich in dem jetzigen Gesetze auf eine sehr geringe Zahl beschrankt. Es ist aber auch nicht möglich, in dem Gesetze solche Bestimmungen über die Exemtion zu treffen, daß alle Fälle, wo es wünschenswerth und dringend wäre, daß eine Exemtion stattfinden möchte, getroffen werden könnten. Es ist daher bei den Mitgliedern der Recrutirungscommission in meinem Bezirke der Wunsch aufgetaucht, daß eine Nachhülfe in dem Gesetze möglich sei, und daß namentlich der blinde Ein fluß des Looses so viel wie möglich paralysirt werden möchte. Es ist mir dabei ein doppelter Ausweg beigegangen, erstens, daß entweder den Recrutirungscommissionen ein etwas weiterer Spielraum anzuweisen, und zweitens, daß der Nummertausch bei der Loosziehung gestattet werde. Als das Beste erscheint mir aber die Combination beider Auswege. Was den Num mertausch anlangt, so hat die erste Kammer bei der 1833 statt gefundenen Berathung des Gesetzes einen Zusatzparagraphen unter Nr. 39c. angenommen, der folgendermaaßen lautet: „Der Nummerumtausch ist denjenigen verstauet, welche zu gleicher Zeit bei de? Aushebung geloost haben; sie tauschen damit vollständig ihre, zufolge der Loosung in Hinsicht auf den Kriegsdienst eingetretenm Rechte und Verbindlichkeiten gegen einander aus, wobei jedoch erfordert wird, daß ») die
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