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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 15. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-11-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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weil der gemeine Mann im sechsten Jahre eigentlich nicht mehr einberufen wird, als wenn man 500 junge Männer mehr dem Lewöhnlichen Privatberufe entzöge und in die Reihen des Mili- kairs einstellte. Es sind auch jetzt wieder bei dieser Vorlage die genauesten Auswürfe gemacht worden, und wenn auch die ge ehrte Kammer entschlossen wäre, den Kostenpunkt, der sich auf 91,000 Thaler jährlich beläuft, nicht zu berücksichtigen, so träte doch immer noch jenes Hinderniß entgegen, nämlich, daß es für das Land für nachtheilig gehalten werden muß, wenn jährlich 500 junge Männer mehr dem bürgerlichen Berufe entzogen wer den, als wenn die Soldaten, die bereits in den Listen der Regi menter sind, noch ein Jahr lang fortgcführt werden, da sie, wie schon erwähnt, das sechste Jahr eigentlich gar nicht, oder nur auf sehr kurze Zeit einberufen werden. v. Schönberg-Bibran: Was der Graf v.Hohenthal rm Allgemeinen gesagt hat, dem pflichte auch ich aus innerer Ueberzeugung bei. Auch ich glaube, daß die Gründung und Ausbildung des Landwehrinstituts das einfachste und zweck mäßigste Mittel sein müsse, die große Last der stehenden Heere für die Völker zu vermindern, und ich knüpfe daran eine Bemer kung, die sich auf Seite 387 und 388 des Berichts befindet und worüber ich mir von dem Herrn Referenten eine Auskunft er bitte. Nämlich es heißt da: „Der Beschluß vom 13. September 1832 sprach dieVerpflichtung, die Aufstellung der gedachten Ver stärkung schon in Friedenszeiten in der erwähnten Weise vorzube reiten, nochmals aus und erwähnte das Vorhandensein der nö tigen Dienstpferde als selbst verstanden." Hiernach ist anzu nehmen, daß die für die Reserve nöthigen Dienstpferde auch in Friedenszeiten vorhanden sein sollen, eine Einrichtung, die ich nur für zweckmäßig finden könnte, in so fern sie bei andern deut schen Bundesstaaten gleichfalls eingeführt ist. Bürgermeister Wehner: Ich habe jetzt blos die Absicht, über die Frage zu sprechen, ob die Anträge der Herren v. Bie dermann und v. Posern wohl noch zur Deputation zu verwei sen sein möchten oder nicht, oder ob sie als besondere Petitionen an die dritte Deputation zu gelangen seien? Ich bin aller dings für das Letztere, denn es scheint mir nicht ganz passend, daß wir jetzt auf solche Anträge, die das frühere Gesetz gänz lich verändern würden, eingehen. Uebrigens beiläufig bemerke ich: was den Antrag des Freiherrn v. Biedermann anlangt, so bin ich allerdings in materialikus damit einverstanden, denn die gesetzlichen Befreiungen in §. 5 reichen nicht ganz aus, um bisweilen große Harten zu vermeiden, inzwischen bedürfen die Ausnahmen vom Gesetze allemal aber einer genauen Ueber- legung, damit nicht mehr Befreiungen hineinkommen, als nö- thig sind, die für andere Lheile auch wieder drückend werden würden; denn spricht man den Einen von der Militairlast los, so muß ein Anderer eintreten. Gegen den Antrag des Herrn v. Posern werde ich mich aber geradezu erklären; denn kann die Familie den Militairpflichtigen nicht entbehren, so ist schon durch §. 5 des Gesetzes von 1834 dafür gesorgt; sind die jun gen Leute aber die einzigen erbenden Söhne, so mögen diesel ben in die Lasche greifen, und 200 Lhaler für den angedeute ¬ ten Stolz und die Freude bezahlen. Ich kann daher auch nicht dafür sein, daß dieser Antrag an eine Deputation ver wiesen werde. v. Po fern: Ich habe darauf zu erwidern, daß die Er fahrung sich so herausgestellt hat, daß durch die Bestimmung in Z.5snK K. fast nur die Söhne von Bettlern befreit sind, also nur da Anwendung leidet, wo der Sohn den Vater anstatt des Almosens ernährt. Bürgermeister Starke: Ich bitte um Auflösung eines mir aufgestoßenen formellen Bedenkens. Ich habe durchaus keinen Grund, daran zu zweifeln, daß die Mittheilung, welche uns in dem Berichte der Deputation über die Bundesbeschlüssc vom 13. September 1832 und 24. Juni 1841 gemacht worden ist, in voller Richtigkeit beruhe; allein wünschenswerth würde es dennoch gewesen sein, wenn diese Beschlüsse auch zur spe- ciellen Kenntniß der Stände gebracht worden wären, da sie be kanntlich nicht publicirt sind, und ihre Vorlegung gewiß dazu beigetragen haben würde, die subjektive Ueberzeugung fester zu begründen. Sehe ich aber auch davon ab, so kann doch nur ein doppelter Fall vorwalten. Entweder nämlich sind diese Beschlüsse unbedingt bindend, oder sie sind es nicht. Sind sie unbedingt bindend, und zwar in der Maaße, daß die säch sische Regierung absolut gehalten ist, ihnen nachzugehn, dann scheint es gar nicht erst einer ständischen Berathung und der Auswirkung einer ständischen Zustimmung in die Gesetzvor lage zu bedürfen, welche aber gleichwohl von der Regierung verlangt werden, sondern es muß ohne weiteres von der Re gierung das befolgt werden, was durch die Bundesbeschlüsse festgesetzt worden ist. Beruht dagegen ihre bindende Kraft nicht außer Zweifel, so kommt allerdings die Erwägung und Zweckmäßigkeit der Maaßnehmung in Frage. Es würde mir daher höchst angenehm sein, hierüber vergewissert zu wer den, weil gegen dieBeschlüsse selbst, so weit ich sie vonmeinem Standpunkte aus zu beuttheilen im Stande bin, sich mir in materieller Beziehung einige Bedenken aufgedrungen haben. Der Inhalt der Beschlüsse geht nämlich unter andern dahin, daß die Kriegsreserve nicht wie bisher mehr oder weniger blos auf dem Papiere stehen, sondern einen Lheil des activen Hee res bilden soll, indem es unter 2. des angezogenen Bundesbe schlusses heißt: „unter den Mannschaften für die Reserve sind nur solche zu verstehen, die ihre Ausbildung schon vorher er halten haben. Leute, die, ohne vorher exercirt zu sein, nur in den Listen aufgeführt werden, sind kein Material für die Reserve." Zur Kriegsreserve sollen also nur Leute kommen, welche ihre Dienstzeit bereits ausgehalten haben. Allein dies ist doch schon jetzt der Fall, mithin dem Bundesbeschlusse Gnüge geleistet, und scheint daher eine weitere, zum Lheil be lästigende Maaßnehmung nicht weiter erforderlich. Am wenigsten scheint aber die Anordnung der jährlichen, vierzehn tägigen Einübung nothwendig. Die Kriegsreservisten sind bereits einexercirt, und es ist kaum zu besorgen, daß sie in den drei Jahren, für welche Zeit sie kriegspflichtig sind, den Dienst so ganz vergessen würden, um völlig unbrauchbar zu sein. Die
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