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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 15. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-11-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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anbrmgen, zu bewirken. Wird dieser Befreiungsgrund von der Recrutirungscommission verworfen, so kann der Bethei ligte den Recurs an die betreffende Kreisdirection ergreifen. Er hat dies aber bei Verlust desselben bis zum Lage vor der Loosziehung und wenn ihm die Verwerfung rc. nach der Loosziehung beginnt." und ich frage die Kammer: ob sie den §. 4 in der gegebenen neuenFassung annehmen wolle? — Einstimmig Ja. Präsident v. Cari owitz: Zu Z. 5 ist keine Erinnerung von der Deputation gestellt worden, und wenn auch in der Kammer keine gestellt werden will, so frage ich: ob auch §. 5 angenommen wird?— EinstimmigJa. ß.6. An die in den §§. 4 und 5 enthaltenen Fristbe stimmungen sind auch Reclamationen der Ellern, Vormünder oder sonstigen Angehörigen des Mili- tairpflichtigen gebunden. Der Deputationsbericht lautet: Dasjenige, was die Milirairpflichtigen in Ansehung der Reclamationen und Necurse beobachten müssen, gilt eben so auch für ihre Eltern, Vormünder und sonstigen Angehörigen, und wird daher empfohlen, ^anstatt der Fassung des Gesetzentwurfs folgende anzunehmen: An die in den tz§. 4 und 5 enthaltenen Fristbestim mungen sind auch Reclamations- und Recursanbringen, so wie Beschwerden der Eltern, Vormünder oder son stigen Angehörigen des Militairpflichtigen gebunden. Präsident v. Carlowitz: Wenn nichts erinnert wird, so frage ich die Kammer: ob sie §.6 in der Fassung annehmen wolle, diejdie Deputation gegeben hat? — Einstimmig Ja. §-7. Zu Z. 9° Hiernächst soll es zu Begünstigung der Wissenschaften und Künste den auf der Landes- oder einer auswärtigen Universität, aus der Bergakademie zu Freiberg, der Forstacademie und land- wirthschaftlichen Lehranstalt zu Tharandt, auf einer der Akade mien der bildenden Künste, der chirurgisch-medicinischenAca- demie zu Dresden, auf einer der beiden Landesschulen zu Mei ßen und Grimma, oder einem der Gymnasien oder Lyceen des Landes und auf einem inländischen Schullehrersemknar studiren- den jungen Leuten, welche ihren Cursus begonnen haben und über untadelhaftes Betragen und Fleiß, so wie über hinreichende Fähigkeiten durch genügende Zeugnisse sich ausweisen können, nachgelassen sein, erst nach Ablauf des 22. Lebensjahres sich über ihren Eintritt kn die Armee oder ihre Stellvertretung (§.47) zu entscheiden. Sie sind jedoch in diesem Falle bis zu dem ge dachten Zeitpunkte in die Dienstreserve, in welcher sie die höch sten Loosnummern erhalten sollen, zu stellen, ohne daß ihnen diese zwei Jahre künftig als Dienstzeit angerechnet werden können. Uebrigens bleibt es den Recrutirungscommissionen nach gelassen, in einzelnen Fällen die obgedachte Entscheidungsfrist bis nach Ablauf des vier und zwanzigsten Lebensjahres des Be- therligten zu verlängern. l. 15. lieber den wegen ihres Eintritts in die Armee oder des Gebrauchs der Stellvertretung gefaßten Entschluß haben dergleichen Individuen in dem Jahre, in welchem die ihnen gestattete Frist ab läuft, längstens am Tage vor der Loosziehung bei der betreffenden Recrutirungscommission sich zu erklären, wenn auch im einzelnen Falle der Ab lauf des 22. oder des 24. Lebensjahres erst nach dem Loosziehungstage erfolgen sollte. Hat ein solcher Militairpflkchtiger die Erklä- rungsfrist verabsäumt, so ist ihm einstweilen eiu Ersatzmann zu bestellen und er aufzufordern, bin nen drei Wochen die rückständige Erklärung abzu geben. Kommt er innerhalb dieser Frist der Auf forderung nicht nach, so ist er seines Wahlrechts verlustig und, dafern er noch tüchtig, in die Ar mee einzustellen. Die Motive lauten: Es ist vorgekommen, daß nach tz. d des Gesetzes mit Frist zurückaestellte Studirende die Erklärung wegen des Eintritts in den Militairdienst oder des Gebrauchs der Stellvertretung nicht rechtzeitig abgegeben, oder deren Abgabe ganz verabsäumt haben, und dadurch die Quotenregulirung ungewiß geworden ist. In solchen Fällen, wo der Ablauf des 22. und beziehendlich des 24. Lebensjahres erst nach dem Loosziehungstermine eingetreten ist, hat man nach dem Wortlaute des Gesetzes nicht einmal eine Versäumniß annehmen können. Um die hieraus entstehenden Jnconvrnienzen zu beseitigen, hat es nöthig geschienen, die Erklärungsabgabe bestimmter zu normiren und deren Verabsäumung mit besonderm Nachtheile zu bedrohen. v. Polenz: Ich erkenne an, daß ein Nachtheil damit ver knüpft werden muß, wenn Jemand den Termin versäumt. Ich glaube indessen, daß es vielleicht der Billigkeit gemäß und we nigstens nicht zum Nachtheile des Dienstes sein wird, wenn im letzten Satze nicht so positiv ausgesprochen wäre, daß der sich nicht Anmeldende unbedingt in die Armee eingestellt werden müsse, sondern wenn es vielleicht facultativ und so ausgedrückt würde, daß der letzte Satz also schlösse: „so ist er seines Wahl rechts verlustig und die Militairbehörde hat zu bestimmen, ob er in die Armee einzustellen ist oder einen Ersatzmann zu bezahlen hat". Ich stelle mir nämlich vor, es muß nicht immer Jemand sein, der auf einer Universität befindlich ist, wie hier angenom men wird, der diese Frist versäumt, sondern es kann Einer sein, der bei den jetzt leicht zu bewirkenden größer» Reisen in einem entfernten Lande sich befindet. Wenn dieser krank wird, so kann er ohne Schuld diesen Erklärungstermin versäumt haben. Erkennt nun die Militairbehörde, daß er wirklich unschuldiger weise sich versäumt hat, so kann sie ihm noch erlauben, einen Stellvertreter zu stellen. Nach der positiven Bestimmung im letzten Satze aber scheint das nicht mehr möglich, und es würde darauf ankommen, ob die geehrte Kammer dieses mein Beden ken theilt, worauf ich diese Abänderung alsdann schriftlich ein geben würde. Präsident v. Carlowitz: Ich kann es also zur Zeit noch nicht als Antrag ansehen. 3
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